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Das Wichtigste in Kürze

Wer wegen Parkinson krankgeschrieben ist, hat Anspruch auf verschiedene Leistungen. Für Menschen mit Parkinson sind Hilfen möglich, um weiter berufstätig bleiben zu können. Teils muss dafür erst eine Schwerbehinderung anerkannt werden. Der langjährige, häufige berufliche Umgang mit Pestiziden kann ein Parkinson-Syndrom verursachen und deshalb als Berufskrankheit anerkannt werden, sodass Leistungen der Unfallversicherung möglich werden. Bei Parkinson kann eine Erwerbsminderungsrente oder Verletztenrente möglich sein und bei anerkannter Schwerbehinderung ein früherer Eintritt in die Altersrente.

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit

Führt Parkinson zu wiederholter oder längerer Arbeitsunfähigkeit, können abhängig von den Voraussetzungen folgende Leistungen infrage kommen:

Arbeiten mit Parkinson

Arbeit kann finanzielle Sicherheit, Tagesstruktur und soziale Teilhabe bieten. Wie lange eine Berufstätigkeit mit einer Parkinson-Erkrankung möglich ist, hängt von den Beschwerden und den beruflichen Anforderungen ab.

Praxistipp Beratung

Lassen Sie sich vom Betriebsarzt, dem Integrationsamt, der Rentenversicherung oder der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) beraten. Fragen Sie bei der Beratung, welche Anpassungen für Ihren Arbeitsalltag infrage kommen, wer die Kosten übernimmt und wie Sie die Hilfe beantragen.

Besondere Hilfen bei Reha und Behinderung

Mit einem Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamts haben Parkinson-Erkrankte Anspruch auf verschiedene Schutz-, Hilfs-, und Fördermöglichkeiten, z.B. einen verbesserten Kündigungsschutz sowie Anspruch auf technische Hilfsmittel, welche die Arbeit erleichtern/möglich machen. Näheres unter Behinderung > Berufsleben.

Auch Reha-Maßnahmen können dazu beitragen, krankheitsbedingte Einschränkungen im Berufsleben zu verringern oder zu beseitigen. Nähere Informationen bieten folgende Stichworte:

Parkinson als Berufskrankheit

Zum 1.8.2026 wurde die Krankheit „Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide” als Berufskrankheit in die Berufskrankheitenliste aufgenommen. Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit sind:

  • ein diagnostiziertes primäres Parkinson-Syndrom ohne sekundäre Genese (das heißt, die Erkrankung darf nicht Folge einer anderen Grunderkrankung sein),
  • ein beruflicher Kontakt mit Pestiziden, der das in der wissenschaftlichen Begründung festgelegte Ausmaß erreicht. Als Richtwert gilt mindestens 100 trendkorrigierte Anwendungstage mit Stoffen aus einer der drei Pestizidgruppen (Herbizide, Fungizide oder Insektizide) durch eigene Anwendung. Trendkorrigiert bedeutet, dass nicht zählt, an wie vielen Tagen die Person tatsächlich Pestizide angewendet hat, sondern eine korrigierte Zahl. Für die korrigierte Zahl werden weiter zurückliegende Anwendungstage stärker gewertet, weil früher der Arbeitsschutz schlechter war.

Welche Unterlagen sind für die Anerkennung hilfreich?

Für die Anzeige einer Berufskrankheit gibt es keine festgelegte Liste von Unterlagen. Folgende Dokumente können die Prüfung durch die Unfallversicherung erleichtern:

  • ärztliche Befunde und Arztberichte zur Parkinson-Erkrankung
  • Krankenhaus- und Reha-Berichte
  • Nachweise über die berufliche Tätigkeit (z. B. Beschäftigungszeiten, Tätigkeitsbeschreibungen)
  • Angaben zur Anwendung von Pestiziden, insbesondere Art, Häufigkeit und Dauer der Anwendung
  • vorhandene Unterlagen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, falls verfügbar
  • ggf. Zeugenaussagen von Kollegen oder Familienangehörigen in der Landwirtschaft zum beruflichen Kontakt mit Pestiziden

Die Anzeige kann von der betroffenen Person selbst, von Ärzten oder vom Arbeitgeber erstattet werden.

Praxistipp

Wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, erhalten Versicherte Leistungen der Unfallversicherung.

Renten

Eine Parkinson-Erkrankung kann vor dem Rentenalter beginnen. Wenn Menschen in dieser Altersgruppe aufgrund ihrer Parkinson-Krankheit nicht oder nur noch eingeschränkt erwerbstätig sein können, kommt eine Erwerbsminderungsrente in Frage. Falls Parkinson als Berufskrankheit anerkannt wurde, ist ggf. eine Verletztenrente möglich.

Wenn Parkinson als Schwerbehinderung (= Grad der Behinderung von mindestens 50) anerkannt wurde, ist ein früherer Beginn der Altersrente möglich, sofern außerdem auch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist, Näheres unter Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

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Letzte Bearbeitung: 12.08.2026

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