Das Wichtigste in Kürze
Nicht jeder Mensch mit Parkinson ist sofort arbeitsunfähig. Zusammen mit dem Arzt und dem Integrationsamt kann geklärt werden, ob Änderungen der Arbeitssituation nötig und möglich sind. Kann eine Person aufgrund von Parkinson nicht mehr berufstätig sein, kommen je nach Alter Erwerbsminderungsrente oder Altersrente in Frage.
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
Führt Parkinson zu wiederholter oder längerer Arbeitsunfähigkeit, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf folgende Leistungen:
- Entgeltfortzahlung
- Krankengeld
- Stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben
- Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit
Besondere Hilfen bei Reha und Behinderung
Mit einem Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamts haben Parkinson-Erkrankte Anspruch auf verschiedene Schutz-, Hilfs-, und Fördermöglichkeiten, z.B. einen verbesserten Kündigungsschutz sowie Anspruch auf technische Hilfsmittel, welche die Arbeit erleichtern/möglich machen. Mit dem Arzt sowie mit dem Integrationsamt sollte besprochen werden, welche Veränderungen am Arbeitsplatz notwendig sind. Näheres unter Behinderung > Berufsleben.
Auch Reha-Maßnahmen können dazu beitragen, krankheitsbedingte Einschränkungen im Berufsleben zu verringern oder zu beseitigen. Nähere Informationen bieten folgende Stichworte:
- Berufliche Reha > Leistungen (Teilhabe am Arbeitsleben)
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung (Medizinische Reha-Leistung zur beruflichen Wiedereingliederung)
- Übernahme der Kosten für Weiterbildung und berufliche Reha (z.B. Lehrgangs- oder Reisekosten)
- Übergangsgeld (Lohnersatzleistung bei Reha-Maßnahmen)
- Weitere ergänzende Leistungen zur Reha
- Reha-Sport und Funktionstraining (z.B. zur Stärkung von Kraft und Ausdauer)
Parkinson als Berufskrankheit
Am 20.3.2024 wurde vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit "Parkinson-Syndrom durch Pestizide" beschlossen. Pestizide sind biologische oder chemische Substanzen, die in der Landwirtschaft, im Gartenbau und in der Forstwirtschaft eingesetzt werden, um z.B. Schädlinge oder Unkräuter zu bekämpfen. Studien haben ergeben, dass Menschen, die beruflich mit Pestiziden in Kontakt kommen, ein höheres Risiko haben, an Parkinson zu erkranken. Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit sind:
- Diagnostiziertes primäres Parkinson-Syndrom ohne sekundäre Genese (das heißt, die Erkrankung darf nicht Folge einer anderen Grunderkrankung sein),
- Erfüllung des Dosismaßes von mindestens 100 trendkorrigierten Anwendungstagen mit Stoffen aus einer der drei Funktionsgruppen der Pestizide (Herbizide oder Fungizide oder Insektizide) durch eigene Anwendung.
Praxistipps
- Die Empfehlung für die neue Berufskrankheit "Parkinson-Syndrom durch Pestizide" können Sie nachlesen unter www.bmas.de > Suchbegriff: "Parkinson-Syndrom".
- Wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, erhalten Versicherte Leistungen der Unfallversicherung. Näheres zu den Leistungen unter Unfallversicherung.
Renten
Die Diagnose Parkinson führt heute nicht mehr zu einer sofortigen Berentung. Wie lange Betroffene noch berufstätig sein können, hängt vom Verlauf der Erkrankung ab, von den speziellen Anforderungen des Berufsbildes und unter Umständen von Nebenwirkungen der Medikamente. Falls Menschen aufgrund ihrer Parkinson-Krankheit nicht mehr erwerbstätig sein können, kommen 2 Rentenarten in Frage:
- Erwerbsminderungsrente
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen 2–5 Jahre vor der Altersgrenze der Regelaltersrente
Wenn genügend rentenversicherte Zeiten auf dem Rentenkonto sind, ist auch eine vorgezogene Rente möglicherweise ein Weg, um noch möglichst viel Lebensqualität zu haben:
- Altersrente für langjährig Versicherte: ab 63 Jahren möglich, immer mit Abschlägen verbunden.
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte: erfordert 45 Versicherungsjahre, keine Abschläge.
- Teilrente: teilweiser Bezug einer Altersrente.
Verwandte Links
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