Eine Parkinson-Erkrankung ist kein Hindernis für eine Urlaubsreise. Patienten sollten aber vorher die Reise gut planen. Übermäßige Hektik und Anstrengung sollte vermieden werden. Medikamente müssen ausreichend mitgeführt werden und die medizinische Versorgung vor Ort muss geklärt sein. Ob ein Parkinson-Patient selbst Auto fahren kann, sollte mit dem behandelnden Arzt besprochen werden.
Folgendes ist für einen erholsamen Urlaub zu beachten:
Veranstalter und Anbieter von Reisen für Menschen mit Behinderungen finden Sie:
Die Beeinträchtigungen infolge von Parkinson können die Fahrtüchtigkeit einschränken und dazu führen, dass die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Autofahren darf deshalb nur, wer sicherstellen kann, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Ist ein Patient fahruntauglich und steuert dennoch ein Kraftfahrzeug, macht er sich strafbar und muss für mögliche Schäden selbst aufkommen. Bei einem Unfall muss er mit straf- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Die "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" der Bundesanstalt für Straßenwesen geben Hinweise auf die Kraftfahreignung bei Parkinson. Parkinson-Patienten können ein Kfz nicht mehr sicher führen, wenn aufgrund des individuellen körperlichen oder geistigen Zustands eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist. Eine Kraftfahreignung ist nur bei erfolgreicher Therapie oder in leichten Fällen der Erkrankung gegeben. Voraussetzung ist eine neurologische und gegebenenfalls psychologische Begutachtung, die in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss. Ärzte sind verpflichtet, Patienten über die Gefahren bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu informieren. Verhält sich ein Patient trotz entsprechender Aufklärung durch den Arzt unvernünftig, ist der Arzt berechtigt, seine Schweigepflicht zu brechen und die Verkehrsbehörde oder Polizei zu benachrichtigen.
Die "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" können kostenlos heruntergeladen werden unter www.bast.de > Verhalten und Sicherheit > Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung Bericht zum Download. Die speziellen Bestimmungen für die Fahrtauglichkeit bei Parkinson sind in Kapitel 3.9.3 aufgeführt.
Bei Wirkungen oder Nebenwirkungen von Arzneimitteln, die die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem Abklingen keine Fahreignung gegeben. Im Verlauf der medikamentösen Behandlung bei Parkinson können z.B. eine vermehrte Tagesmüdigkeit, Sekundenschlaf und Störungen der Impulskontrolle auftreten.
Parkinson-Patienten können ihre Fahrtauglichkeit anhand einiger Fragen selbst überprüfen, z.B.:
Betroffene können zudem verschiedene Angebote nutzen, um ihre Fahrtüchtigkeit zu testen:
Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, fordert die Führerscheinstelle in der Regel ein fachärztliches Gutachten. Das Gutachten sollte nicht vom behandelnden Arzt, sondern von einem anderen Facharzt erstellt werden.
Bestehen laut diesem Facharztgutachten noch immer Bedenken, fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches Gutachten bzw. eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Die MPU setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
Bei Fragen helfen der behandelnde Arzt, die Führerscheinstelle, TÜV oder DEKRA sowie Stellen, die medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen.
Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln (Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel)
Hilfe für schwerbehinderte Menschen im Flugverkehr: Behinderung > Flugverkehr
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