Parkinson > Schwerbehinderung

Das Wichtigste in Kürze

Bei Parkinson kann das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) festgestellen. Maßgeblich sind vor allem Art und Schwere der Bewegungsstörungen sowie deren Auswirkungen auf den Alltag. Abhängig vom festgestellten GdB und möglichen Merkzeichen können Betroffene verschiedene Nachteilsausgleiche erhalten.

Allgemeines zu Behinderung und Schwerbehindertenausweis

Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sind vor allem im SGB IX (Sozialgesetzbuch) geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:

Parkinson in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen

Das Versorgungsamt (in manchen Bundesländern heißt es auch anders, z.B. Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung) bestimmt den Grad der Behinderung (GdB) und die sog. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nach der sog. Versorgungsmedizinverordnung. Diese enthält als Anhang die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit Anhaltspunkten zur Höhe des GdB bei verschiedenen Krankheiten. Die Anhaltspunkte sind nur ein Orientierungsrahmen; die Berechnung ist vom individuellen Einzelfall abhängig.

Die Versorgungsmedizinverordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gilt auch für den sog. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bei der sozialen Entschädigung, z.B. für Gewaltopfer. Im Unterschied zum GdB geht es beim GdS nur um die Folgen eines bestimmten Ereignisses, z.B. einer Gewalttat. Näheres unter Grad der Behinderung.

Praxistipp

Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage zu § 2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze) finden Sie in ständig aktualisierter Form unter https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: „K710“.

Anhaltswerte zur Feststellung der Behinderung bei Parkinson

Parkinson-Syndrom

GdB/GdS

Ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung

30–40

Deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung

50–70

Schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität

80–100

 

Bestehen mehrere Funktionsstörungen, werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet. Die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen werden in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamt-GdB/GdS festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.

Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung

Für Menschen mit Behinderung können z.B. folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:

Eine Tabelle mit den GdB-abhängigen Nachteilsausgleichen als PDF zum kostenlosen Download unter GdB-abhängige Nachteilsausgleiche.

Praxistipp

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Menschen mit Parkinson unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) haben. Dafür muss die Gehbehinderung so stark sein, dass die Person sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.

Geklagt hatte ein Mann mit Parkinson, der aufgrund seiner Erkrankung motorisch stark eingeschränkt war. Das Gericht stellte fest, dass Menschen mit neurologischen Erkrankungen wie Parkinson oder Multipler Sklerose in ihrer Gehfähigkeit genauso stark eingeschränkt sein können wie berechtigte Personengruppen, die Anspruch auf das Merkzeichen aG haben, z.B. Menschen mit Querschnittslähmung.

Die Entscheidung können Sie nachlesen unter www.bsg.bund.de > Suchbegriff: „B 9 SB 1/15 R“.

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Letzte Bearbeitung: 16.09.2026

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