Bei Parkinson kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Der GdB richtet sich nach der Schwere der Störungen der Bewegungsabläufe. Bei anerkannter Schwerbehinderung können Patienten verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthält allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB bzw. GdS. Es handelt sich allerdings nur um einen Orientierungsrahmen, die Berechnung des GdB/GdS ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Parkinson-Syndrom |
GdB/GdS |
Ein- oder beidseitig geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung |
30-40 |
Deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung |
50-70 |
Schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität |
80-100 |
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamt-GdB/GdS festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.
Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde. Hat ein Patient eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
Parkinson > Medizinische Rehabilitation