Parkerleichterungen

1. Das Wichtigste in Kürze

Einen Parkausweis können schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, um z.B. auf Behindertenparkplätzen oder im eingeschränkten Halteverbot parken zu können. Der Parkausweis ist personenbezogen, d.h. er kann eingesetzt werden, wenn der Mensch mit Behinderung das Auto selbst fährt oder gefahren wird. Es gibt verschiedene Arten von Parkausweisen und individuelle Parkerleichterungen.

2. Parkausweis Deutschland: orange

Der orangefarbene Parkausweis der Bundesrepublik ist eine Ausnahmegenehmigung, die bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden muss. Er gilt in allen Bundesländern und ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Er berechtigt

  • im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden zu parken. Die Ankunftszeit ist durch eine Parkscheibe kenntlich zu machen.
  • im Zonenhalteverbot oder in Parkbereichen, in denen Parkzeitbegrenzungen bestehen, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
  • in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken.
  • in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, sofern der durchgehende Verkehr nicht behindert wird.
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken.

In zumutbarer Entfernung darf keine andere Parkmöglichkeit bestehen und es darf max. 24 Stunden geparkt werden.

2.1. Voraussetzungen

Schwerbehinderte Menschen können den orangen Parkausweis mit folgenden Merkzeichen bzw. Erkrankungen bekommen:

  • Merkzeichen G (Gehbehinderung) und Merkzeichen B (Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nötig) und ein GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule mit Einfluss auf das Gehvermögen, wenn gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane vorliegt.
  • Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
  • Künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
  • Schwerbehinderung (GdB ab 50), wenn der ärztliche Dienst des Versorgungsamts festgestellt hat, dass sie den genannten Behinderungen gleichzustellen ist.

Achtung: Es kommt hier auf den Einzel-GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung an und nicht auf den Gesamt-GdB. Näheres zum Unterschied zwischen Einzel-GdB und Gesamt-GdB unter Grad der Behinderung.

3. EU-Parkausweis: blau

Der blaue EU-Parkausweis gilt in allen EU-Ländern. Zu diesem sog. blauen Ausweis gehört eine Broschüre, die über die jeweiligen Parksonderrechte aufklärt. Im Ausland muss der Text in der Landessprache aufgeklappt und sichtbar neben den Ausweis gelegt werden. Im Inland genügt es, nur den Ausweis hinter die Windschutzscheibe zu legen.

Nur der blaue EU-Parkausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhl-Symbol.

Wer einen blauen Parkausweis hat, kann alle oben beschriebenen "orangen" Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.

3.1. Voraussetzungen

Schwerbehinderte Menschen bekommen den blauen Parkausweis mit folgenden Merkzeichen bzw. Erkrankungen:

  • Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) oder Blindheit (Merkzeichen Bl)
  • Beidseitige Amelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen) oder Phokomelie (z.B. Hand oder Fuß sind direkt am Rumpf) oder vergleichbare Funktionseinschränkungen (z.B. Amputation beider Arme)

4. Regionale Besonderheiten

4.1. Parkerleichterungen in einzelnen Bundesländern

Einige Bundesländer geben eigene Parkausweise aus:

  • Bayern: dunkelblauer Parkausweis, mit dem Menschen mit orangem Parkausweis auf bayerischen Behindertenparkplätzen parken dürfen
    (wird nicht mehr neu ausgestellt, aber bereits ausgestellte dunkelblaue Parkausweise gelten bis zum aufgedruckten Gültigkeitsdatum)
  • Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein: gelber Parkausweis, der die Rechte des orangen Parkausweises einem größeren Personenkreis gewährt, Gültigkeit in diesen drei Ländern
  • Nordrhein-Westphalen: oranger Parkausweis für einen größeren Personenkreis, gültig nur in NRW
  • Sachsen: gelber Parkausweis, der die Rechte des orangen Parkausweises einem größeren Personenkreis gewährt, gültig nur in Sachsen
  • Sachsen-Anhalt: weißer Parkausweis für Menschen mit vorübergehender Funktionseinschränkung der Beine (bis 6 Monate), der in Sachsen-Anhalt wie ein blauer Parkausweis gilt
  • Saarland: blauer Parkausweis für einen erweiterten Personenkreis, gültig nur im Saarland

In den übrigen Bundesländern gibt es nur die bundeseinheitlichen orangen und die blauen EU-Parkausweise. Die einzelnen Bundesländer können zusätzliche landesspezifische Sonderrechte für Menschen mit einem orangen oder einem blauen Parkausweis vergeben. Es kann sich daher lohnen, bei der Stadt oder Gemeinde danach zu fragen.

4.2. Parkerleichterungen in einzelnen Städten, Gemeinden oder Landkreisen

Außerdem gewähren manche Städte, Gemeinden oder Landkreise nur dort geltende pauschale Parkerleichterungen. Informationen darüber geben die Verwaltungen der Städte, Gemeinden und Landkreise.

5. Individuelle Parkerleichterungen

Eine individuelle Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Parkerleichterungen kann unabhängig vom Wohnort gewährt werden. Ein Antrag ist immer dann sinnvoll, wenn ein Mensch

  • die Parkerleichterung braucht
    und
  • weder einen blauen, noch einen orangen Parkausweis bekommen kann
    und
  • regionale Sonderregelungen nicht weiterhelfen oder nicht existieren.

6. Praxistipps

  • Zur Beantragung Passfoto, Schwerbehindertenausweis und den letzten Bescheid des Versorgungsamts mitbringen.
  • Einen Parkausweis können z.B. auch Ehepartner oder Kinder beantragen und/oder nutzen, wenn der berechtigte schwerbehinderte Mensch nicht selbst in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen. Die Nutzung ist daran gebunden, dass der schwerbehinderte Mensch befördert wird.
  • Bei schwerbehinderten Kindern, die die Voraussetzungen erfüllen, können die Eltern den Parkausweis beantragen und ihn nutzen, wenn sie das Kind befördern.
  • Wer im Besitz eines blauen Parkausweises ist, kann am Wohnort und/oder der Arbeitsstelle einen eigenen Parkplatz beantragen. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
  • Sollte der Antrag unberechtigt abgewiesen werden, lohnt es sich Widerspruch einzulegen. Dieser sollte durch eine Einschätzung des behandelnden Arztes untermauert werden.

7. Wer hilft weiter?

Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.

8. Verwandte Links

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Rechtsgrundlagen: §§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 und 46 Abs. 1 Nr.11, Abs.2, Anlage 3 Abschn. 3 Zeichen 314 Nr. 2d StVO - VwV-StVO zu § 45 zu Abs. 1 bis 1e IX., zu § 46 3. zu Nr.1

Letzte Bearbeitung: 06.07.2022

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