Merkzeichen aG

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, d.h.: Die Fortbewegung nach dem Aussteigen aus dem Auto ist auf Dauer schon von den ersten Schritten an nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich und der GdB beträgt allein wegen der Mobilitätseinschränkung mindestens 80. Das betrifft besonders Menschen, die auch für kurze Strecken zur Fortbewegung einen Rollstuhl brauchen. Vorteile der Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind z.B. Steuerfreibeträge, Mehrbedarfszuschläge beim Bürgergeld und der Sozialhilfe, die Berechtigung zum Kauf einer Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr und ein blauer Parkausweis zum Parken auf Behindertenparkplätzen.

2. Voraussetzungen für das Merkzeichen aG

Voraussetzungen für das Merkzeichen aG:

  • Erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die mindestens einem Grad der Behinderung (Gdb) von 80 entspricht: Die Mobilität muss so stark eingeschränkt sein, dass das allein schon zu einem GdB von 80 führt. Es reicht nicht aus, wenn der Mensch mit Behinderung nur zusammen mit anderen Einschränkungen einen GdB von mindestens 80 hat.
  • Fortbewegung außerhalb des Autos nur unter großer Anstrengung oder mit Unterstützung durch eine andere Person möglich: Dabei kommt es nicht auf die Strecke an, die der Mensch mit Behinderung zurücklegen kann, sondern darauf, wie er sich fortbewegen kann: Schon auf den ersten Metern nach dem Aussteigen aus dem Auto muss die Anstrengung bei der Fortbewegung groß sein oder die Unterstützung einer anderen Person notwendig sein.

Die Fortbewegung kann z.B. schwerst eingeschränkt sein durch:

  • bewegungsbezogene Störungen, z.B. bei Menschen mit doppelter Oberschenkelamputation
  • neuromuskuläre oder geistige Störungen, z.B. bei Parkinson oder Multipler Sklerose
  • Störungen des Herz-Kreislauf-Systems oder des Atmungssystems, z.B. bei arteriellen Verschlusskrankheiten oder besonders schwerer COPD.

Meistens betrifft das Menschen, die auch für kurze Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen sind.

3. Vergünstigungen mit dem Merkzeichen aG

Das Merkzeichen aG führt z.B. zu folgenden Nachteilsausgleichen:

Einen Überblick über alle Merkzeichen und allgemeine Informationen finden Sie unter Merkzeichen.

Die Merkzeichen-Tabelle gibt einen Überblick über die Nachteilsausgleiche, die mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind.

4. Praxistipps

  • Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie mit dem Merkzeichen aG in vielen Fällen nachweisen, dass Sie eine größere und teurere Wohnung benötigen als andere Menschen im Leistungsbezug. Denn die Fortbewegung im Rollstuhl ist in engen Wohnräumen oft nicht möglich. Außerdem sind barrierefreie Wohnräume meist teurer als normale Wohnungen. Die Jobcenter und Sozialämter müssen dann höhere Mietkosten übernehmen.
  • Am 9.3.2023 hat das Bundessozialgericht als höchstes Gericht fürs Sozialrecht ein Urteil gefällt (Az.: B 9 SB 8/21 R), das viele Menschen mit schweren psychischen oder geistigen Behinderungen betrifft. Es spricht einem Jugendlichen das Merkzeichen aG zu, weil er zwar in der Schule und zu Hause ohne fremde Hilfe oder große Anstrengung gehen kann, aber nicht in der typischen Umgebung beim Aussteigen aus dem Auto. Dort muss er wegen seiner Intelligenzminderung und motorischen Problemen auch auf den ersten Metern schon gestützt werden oder im Rollstuhl oder Reha-Buggy gefahren werden. Auf diese Entscheidung können Sie sich berufen, wenn es einem Angehörigen oder Ihnen selbst so ähnlich wie dem Jugendlichen im Urteil geht. Sie finden die Entscheidung beim Bundessozialgericht unter www.bsg.bund.de > Suchbegriff: B 9 SB 8/21 R > B 9 SB 8/21 R.

5. Wer hilft weiter?

6. Verwandte Links

Merkzeichen

Merkzeichen G

Grad der Behinderung

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Schwerbehindertenausweis

Bundesteilhabegesetz

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

 

Rechtsgrundlagen: § 229 Abs. 3 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 02.10.2025

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