Auch nach einem gesundheitlichen Akutereignis (z.B. Schlaganfall, Herzinfarkt) oder trotz einer Einschränkung durch chronische Erkrankungen (z.B. Epilepsie, Diabetes) wollen viele Menschen weiterhin mobil sein und Auto fahren. Doch wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn er selbst oder eine bevollmächtigte Person Vorsorge getroffen hat, dass er andere nicht gefährdet (§ 2 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Bei Zweifeln an der Fahrtauglichkeit kann die Führerscheinstelle ein fachärztliches Gutachten, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder ein technisches Gutachten anfordern.
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der Führerscheinstelle im Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung zu stellen. Die Antragstellung kann auch über die Fahrschule vorgenommen werden. Bei diesem Antrag ist wahrheitsgemäß anzugeben, ob eine körperliche oder geistige Einschränkung vorliegt. Die Führerscheinstelle entscheidet dann, ob und welche Gutachten beizubringen sind und wer diese erstellen kann.
Bei Menschen, die bereits einen Führerschein besitzen und eine schwere Krankheit haben oder hatten, ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten auf mögliche Einschränkungen und Gefahren hinzuweisen. Der Arzt sollte den Patienten auch schriftlich bestätigen lassen, dass er auf die Gefahr hingewiesen wurde, andernfalls könnten Ärzte für die Kosten möglicher Unfälle haftbar gemacht werden. Oft steht diese Empfehlung auch im Abschlussbericht von Reha-Maßnahmen.
Ob der Patient dies dann bei der zuständigen Führerschein- bzw. Kfz-Zulassungsstelle meldet und seine Fahrtauglichkeit überprüfen lässt, liegt im Verantwortungsbereich des Patienten.
In der Anlage 4 zu § 11 FeV (www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_4.html) sind häufig vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, tabellarisch verzeichnet. Sie dient als Grundlage, wenn eine Begutachtung zur Kraftfahreignung notwendig wird. Zu den Erkrankungen sind mögliche Beschränkungen oder Auflagen aufgeführt. Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung", die detailliert auf einzelne Erkrankungen eingehen und laufend aktualisiert werden. Kostenloser Download unter: www.bast.de > Verhalten und Sicherheit > Fachthemen > Beguchtachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.
Steuert eine fahruntaugliche Person dennoch ein Kraftfahrzeug, macht sie sich strafbar und muss für mögliche Schäden selbst aufkommen. Bei einem Unfall muss mit strafrechtlichen und versicherungsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.
Auch Fahrradfahrer, die nach einer schweren Erkrankung am Verkehr teilnehmen und aufgrund ihres Gesundheitszustands oder infolge von Medikamentenwirkungen einen Unfall verursachen, können ihren Führerschein verlieren. Bei entsprechendem Verdacht macht die Polizei eine Mitteilung an die Führerscheinstelle, die dann den Patienten auffordert, die Fahrtauglichkeit überprüfen zu lassen.
Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, fordert die Führerscheinstelle in der Regel ein fachärztliches Gutachten. Der Facharzt sollte nicht der behandelnde Arzt sein.
Bestehen laut diesem Facharztgutachten noch immer Bedenken, fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches Gutachten bzw. eine Untersuchung (MPU). Die MPU setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
Informationen für Betroffene gibt die Bundesanstalt für Straßenwesen unter www.bast.de> Verhalten und Sicherheit > Fachthemen > MPU-Informationen.
Als dritte Möglichkeit kann die Führerscheinstelle ein technisches Gutachten einer Technischen Prüfstelle (häufig TÜV oder DEKRA) fordern: Dabei werden Umbauten bzw. Zusatzgeräte am Kraftfahrzeug festgelegt, die wegen der Behinderung erforderlich sind. Auch eine Fahrprobe mit Prüfer kann gefordert werden. Nach dieser TÜV-Prüfung werden die erforderlichen Auflagen bzw. Beschränkungen in den Führerschein eingetragen. Will der Autofahrer mit Behinderungen diese ändern, ergänzen oder streichen lassen, weil sich z.B. sein gesundheitlicher Zustand verbessert hat, muss er das bei der Führerscheinbehörde erneut beantragen. Nur die Behörde kann ein erneutes technisches Gutachten veranlassen.
Zu den Umbauten am Auto gehören z.B.:
Kommt der Betroffene der Forderung der Führerscheinstelle zur Erstellung o.g. Gutachten nicht nach, kann der Führerschein eingezogen werden.
Die Kosten der Gutachten trägt der Betroffene selbst.
Bei nachgewiesenen Intoxikationen und anderen Wirkungen von Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art nicht gegeben. Näheres unter Autofahren bei Medikamenteneinnahme.
Das Portal REHADAT-Autoanpassung hat unter www.rehadat-autoanpassung.de > Fahrerlaubnis > Führerschein > Fahreignung nach Beeinträchtigung eine Auflistung mit Informationen zur Beeinträchtigung der Fahreignung bei bestimmten Krankheitsbildern zusammengestellt.
Bei Fragen helfen der behandelnde Arzt, die Führerscheinstelle, TÜV oder DEKRA, Stellen, die medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen, Behindertenverbände und Selbsthilfegruppen sowie Firmen, die sich auf Kfz-Umbauten spezialisiert haben.
Demenz > Autofahren Führerschein
Nierenerkrankungen > Autofahren
Parkinson > Reisen und Autofahren
Schädel-Hirn-Trauma > Mobilität