Arbeitstherapie und Belastungserprobung

1. Das Wichtigste in Kürze

Arbeitstherapie und Belastungserprobung sollen bei Krankheit oder Behinderung die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben unterstützen. Sie gehören zu den Leistungen der Medizinischen Rehabilitation. Bei der Arbeitstherapie sollen vorhandene berufliche Fähigkeiten gefördert werden. Die Belastungserprobung dient der Einschätzung der körperlichen, geistigen und psychischen Belastbarkeit. In der Regel übernehmen Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger oder Krankenkassen die Kosten.

2. Arbeitstherapie

Als Arbeitstherapie gelten die Ausbildung und Förderung von

  • Handfertigkeiten,
  • handwerklich-technischen Fähigkeiten
    und/oder
  • geistig-psychischen Befähigungen (z.B. Interesse, Selbstvertrauen, Ausdauer, Pünktlichkeit, Auftreten, Kontaktfähigkeit, Kooperationsbereitschaft).

Dies geschieht durch das Einüben konkreter Arbeitsschritte aus dem Berufsleben. Die Maßnahmen erfolgen unter fachkundiger Anleitung (z.B. durch Arbeitstherapeuten oder Pflegepersonal mit Weiterbildung).

3. Belastungserprobung

Als Belastungserprobung gelten

  • die Feststellung der körperlichen und geistig-seelischen Belastbarkeit.
  • die Ermittlung von Eingliederungsmöglichkeiten in den erlernten oder einen neuen angemessenen Beruf.

Die Belastungserprobung ist meist der Einstieg in die berufliche Rehabilitation. Sie dient auch als Hinweis, ob und in welchem Umfang eine Rückkehr ins Arbeitsleben möglich ist, z.B. durch eine Stufenweise Wiedereingliederung.

4. Voraussetzungen und Kostenübernahme

Die Reha-Träger (z.B. Renten- oder Krankenversicherung) übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten, wenn

In Einzelfällen übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen der Eingliederungshilfe-Träger die Kosten, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist.

5. Wer hilft weiter?

6. Verwandte Links

Behinderung

Behinderung > Berufsleben

Medizinische Rehabilitation

Berufliche Reha > Leistungen

Eignungsabklärung und Arbeitserprobung

 

Rechtsgrundlagen: § 42 SGB IX - § 42 SGB V - § 15f. SGB VI - § 27 SGB VII

Letzte Bearbeitung: 29.09.2025

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