Die medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Rehabilitation. Sie umfasst Maßnahmen, die auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustands ausgerichtet sind. Medizinische Reha wird ambulant oder stationär erbracht, ambulant hat meist Vorrang. Zwischen 2 Maßnahmen müssen in der Regel 4 Jahre Wartezeit liegen.
Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie gelten besondere Regelungen im Zusammenhang mit der medizinischen Reha. Weitere Informationen finden Sie unter Corona Covid-19 > Finanzielle Hilfen und Sonderregelungen.
Zur medizinischen Rehabilitation zählen z.B.:
Im Rahmen der medizinischen Reha können auch viele weitere Behandlungen und Leistungen erbracht werden, z.B. Krankenbehandlung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel, Kurzzeitpflege.
Ziele der medizinischen Reha sind:
Vorsorge, um
Reha vollziehen, um
Nahezu alle Sozialleistungsträger können unter bestimmten Voraussetzungen und nach ärztlicher Verordnung die Kosten der medizinischen Reha übernehmen. Wird eine Reha-Maßnahme zur Wiederherstellung der Gesundheit durchgeführt, zahlt meist die Krankenkasse. Eine Reha-Maßnahme zur Wiederherstellung oder zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit finanziert meist der Rentenversicherungsträger. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Folgende Voraussetzungen müssen bei jedem Träger einer medizinischen Reha erfüllt sein:
Unter folgenden persönlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger die medizinische Rehabilitation (§ 10 SGB VI):
Unter folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger die Rehabilitation (§ 11 SGB VI):
Der Rentenversicherungsträger übernimmt die medizinische Reha nicht (§§ 12, 13 SGB VI):
Zwischen 2 Reha-Maßnahmen – egal ob ambulant oder stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Nicht anzurechnen sind Leistungen zur medizinischen Vorsorge (Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren).
Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet werden.
Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Reha-Maßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist.
Es gibt 2 Arten medizinischer Reha-Maßnahmen, ambulante und stationäre. Letztere werden umgangssprachlich Kuren genannt.
Grundsätzlich gilt: ambulant vor stationär (§§ 23 Abs. 4, 40 Abs. 2 SGB V).
Das heißt: Erst wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, werden stationäre Leistungen erbracht.
Ausnahmen: "Ambulant vor stationär" gilt nicht bei
Ambulante Reha-Maßnahmen führt der Patient wohnortnah durch bzw. nimmt sie in Anspruch. Der Patient kommt morgens in die behandelnde Einrichtung und verlässt diese nachmittags oder abends wieder. Möglich ist auch die Versorgung durch mobile Reha-Teams beim Patienten zu Hause.
Voraussetzungen
Dauer
Die ambulante Reha-Maßnahme dauert in der Regel 20 Behandlungstage. Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen möglich.
Stationäre Reha-Maßnahmen werden umgangssprachlich oft als Kur bezeichnet. Der Patient wohnt für die Zeit der Reha in einer entsprechenden Einrichtung.
Voraussetzungen
Dauer
Sie dauern in der Regel 3 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.
Regelung bei Kindern bis zum 14. Geburtstag: 4–6 Wochen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur medizinischen Rehabilitation sog. Rehabilitations-Richtlinien erstellt. Diese Richtlinien können unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/23 heruntergeladen werden.
Den Antrag auf eine medizinische Reha sollte zweckmäßigerweise der Arzt gemeinsam mit dem Patienten stellen. Informationen und Praxistipps zur Antragstellung und zur Wahl der Reha-Einrichtung unter Medizinische Rehabilitation > Antrag.
Der Antrag ist an den zuständigen Träger zu richten, im Zweifelsfall an die Krankenkasse. Details unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Ambulante und stationäre medizinische Reha-Maßnahmen dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§§ 3, 9 EntgeltfortzahlungsG).
Näheres unter Reisekosten.
Während einer ambulanten oder stationären Reha-Maßnahme kann der Versicherte je nach individuellem Fall und Erfüllen der Voraussetzungen eine der folgenden Leistungen erhalten:
Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen je nach Kostenträger bei ambulanten und stationären Reha-Maßnahmen Zuzahlungen leisten. Reha-Leistungen und Anschlussheilbehandlungen der Unfallversicherung sind zuzahlungsfrei. Näheres zu anderen Trägern unter Zuzahlungen Krankenversicherung und Zuzahlungen Rentenversicherung.
Die Broschüre "Medizinische Rehabilitation: Wie sie Ihnen hilft" kann bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema "Rehabilitation" kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden.
Medizinische Rehabilitation > Antrag
Rehabilitation > Zuständigkeit
Gesetzesquellen: § 40 SGB V - §§ 15, 32 SGB VI i.V.m. § 42 SGB IX - §§ 26, 33 SGB VII