Die medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Rehabilitation. Sie dient dazu, zu verhindern, dass Menschen eine Behinderung bekommen, pflegebedürftig werden, nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können bzw. auf Sozialleistungen angewiesen sind, oder dazu, diese Probleme zu beseitigen, zu verringern, auszugleichen oder zumindest zu verhindern, dass sie schlimmer werden. Sie umfasst Maßnahmen, die auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustands ausgerichtet sind. Medizinische Reha wird ambulant oder stationär erbracht, ambulant hat meist Vorrang. Zwischen 2 Maßnahmen müssen in der Regel 4 Jahre Wartezeit liegen.
Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie gelten besondere Regelungen im Zusammenhang mit der medizinischen Reha. Weitere Informationen finden Sie unter Corona Long Covid > Finanzielle Hilfen und Sonderregelungen.
Zur medizinischen Rehabilitation zählen z.B.:
Im Zusammenhang mit der medizinischen Reha oder als Teil der medizinischen Reha können viele Behandlungen und Leistungen erbracht werden, z.B. Krankenbehandlung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel, sowie Kurzzeitpflege der pflegebedürftigen Person, wenn eine Pflegeperson medizinische Reha macht.
Ziele der medizinischen Reha sind
Es gibt verschiedene Leistungen, die einer medizinischen Reha ähnlich sind, aber nicht unter den Begriff medizinische Reha fallen.
Beispiele:
Leistungen zur Vorbeugung haben etwas andere Ziele als Reha, auch wenn sich die Ziele zum Teil mit den Zielen medizinischer Rehabilitation (siehe oben) überschneiden:
Sowohl die stationäre Vorsorgekur als auch die stationäre medizinische Reha werden umgangssprachlich oft als Kur bezeichnet, weshalb es teils nicht leicht fällt, diese Leistungen zu unterscheiden.
Fallbeispiel:
Herr Maier leidet unter Burnout, zu dem noch keine Krankheiten wie z.B. Depressionen oder Rückenschmerzen hinzugekommen sind. Burnout kann krank machen oder durch Krankheit verursacht werden, ist aber selbst keine Krankheit. Außerdem drohen ihm derzeit weder Behinderung noch Pflegebedürftigkeit noch Erwerbsminderung oder Abhängigkeit von Sozialleistung. Ihm kann deshalb noch keine medizinische Reha bewilligt werden. Für eine Vorsorgekur reicht es aber aus, dass eine Krankheit droht und die Gesundheit nur geschwächt ist. Herr Maier kann also trotzdem zeitnah auf Kur fahren und muss nicht warten, bis es schlimmer geworden ist.
Medizinische Reha wird meist über die Krankenkasse, den Rentenversicherungsträger oder den Unfallversicherungsträger finanziert, seltener durch einen Träger der sozialen Entschädigung, den Träger der Eingliederungshilfe oder den Träger der Jugendhilfe:
Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Folgende Voraussetzungen müssen bei jedem Träger einer medizinischen Reha erfüllt sein:
Unter folgenden persönlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger die medizinische Rehabilitation (§ 10 SGB VI):
Unter folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger die Rehabilitation (§ 11 SGB VI):
Der Rentenversicherungsträger übernimmt die medizinische Reha nicht (§§ 12, 13 SGB VI)
Für Leistungen der Krankenversicherung oder des Rentenversicherungsträgers gilt:
Zwischen 2 Reha-Maßnahmen – egal ob ambulant oder stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Nicht anzurechnen sind Leistungen zur medizinischen Vorsorge (Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren).
Ausnahmen macht die Krankenkasse nur, wenn es medizinisch erforderlich ist, dass die Reha vorher stattfindet. Dies muss mit ärztlichen Berichten oder einem medizinischen Gutachten bei der Krankenkasse begründet werden. Auch gilt die Wartezeit nicht bei Minderjährigen.
Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Reha-Maßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
Es gibt 2 Arten medizinischer Reha-Maßnahmen, ambulante und stationäre. Letztere werden umgangssprachlich oft Kuren genannt, genau wie die Vorsorgekuren.
Ist die Krankenkasse zuständig gilt grundsätzlich: ambulant vor stationär (§§ 23 Abs. 4, 40 Abs. 2 SGB V).
Das heißt: Erst wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, werden stationäre Leistungen erbracht. Das gilt nicht nur für medizinische Reha, sondern auch für Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren.
Ausnahmen: "Ambulant vor stationär" gilt nicht bei
Sind andere Kostenträger wie z.B. die Rentenversicherung zuständig, sind stationäre und ambulante medizinische Reha gleichrangig. Medizinische Reha-Maßnahmen der Rentenversicherung finden in der Praxis meist stationär statt und erst langsam entstehen mehr ambulante Angebote.
Ambulante Reha-Maßnahmen finden wohnortnah statt und ohne Übernachtung in einer Reha-Einrichtung:
Die ambulante Reha-Maßnahme als Krankenversicherungsleistung dauert in der Regel nicht länger als 20 Behandlungstage. Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen möglich.
Stationäre Reha-Maßnahmen werden umgangssprachlich oft als Kur bezeichnet. Stationär ist die Reha, wenn die Übernachtung in der Reha-Einrichtung stattfindet.
Sie dauern in der Regel 3 Wochen, bei Kindern bis zum 14. Geburtstag 4–6 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zur medizinischen Rehabilitation die sog. Rehabilitations-Richtlinie erstellt, Download unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/23 .
Wer medizinische Reha beantragt, sollte das mit ärztlicher Hilfe tun. Informationen und Praxistipps zur Antragstellung und zur Wahl der Reha-Einrichtung unter Medizinische Rehabilitation > Antrag.
Der Antrag ist an den zuständigen Träger zu richten, im Zweifel an die Krankenkasse. Es ist nicht schlimm, den Antrag beim falschen Träger zu stellen, weil dieser ihn dann an den richtigen Träger weiterleiten muss. Passiert das nicht, muss er die Leistung selbst finanzieren. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Ambulante und stationäre medizinische Reha-Maßnahmen dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§§ 3, 9 EntgeltfortzahlungsG).
Näheres unter Reisekosten.
Während einer ambulanten oder stationären Reha-Maßnahme kann, abhängig vom für die Reha zuständigen Träger und den individuellen Voraussetzungen, Anspruch auf eine der folgenden Leistungen bestehen:
Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen bei ambulanten und stationären Reha-Maßnahmen als Krankenkassenleistung oder Rentenversicherungsleistung Zuzahlungen leisten. Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung und Zuzahlungen Rentenversicherung.
Die Broschüre "Medizinische Rehabilitation: Wie sie Ihnen hilft" kann bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema "Rehabilitation" kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden.
Medizinische Rehabilitation > Antrag
Rehabilitation > Zuständigkeit
Rechtsgrundlagen: § 40 SGB V - §§ 15, 32 SGB VI i.V.m. § 42 SGB IX - §§ 26, 33 SGB VII