Unter sozialpädiatrische Leistungen fallen psychologische, heilpädagogische und/oder psychosoziale Therapien für Kinder, um eine Krankheit frühestmöglich zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen (Frühdiagnostik). Sie müssen unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt werden und werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse übernommen. Erforderlich ist auf jeden Fall eine ärztliche Verordnung. Die Sozialpädiatrischen nichtärztlichen Leistungen zählen zur Medizinischen Rehabilitation und werden in der Regel durch Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) erbracht.
Sozialpädiatrische Leistungen kommen insbesondere für Kinder in Frage, für die eine Behandlung beim Kinderarzt nicht ausreicht, z.B. aufgrund von lang anhaltenden Entwicklungsstörungen. In der Regel ist die Überweisung durch einen Kinderarzt zu einem Sozialpädiatrischen Zentrum ausreichend.
Ein sozialpädiatrisches Zentrum bietet Untersuchungen und Behandlungen für Kinder und Jugendliche, bei denen z.B.
vermutet oder festgestellt wurde.
Der behandelnde (Kinder-)Arzt und die Familien werden eng in die Behandlung einbezogen. Eine Betreuung der Kinder ist langfristig auch bis ins Jugendalter möglich.
Die Krankenkassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die sozialpädiatrischen nichtärztlichen Leistungen. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.
Wenn Ärzte sehr seltene oder spezielle Therapien vorschlagen, ist dem Antrag unbedingt eine ausführliche ärztliche Stellungnahme beizufügen. Inhalt: Die vorgeschlagene Therapie ist voraussichtlich die einzige, die hilfreich ist und greift, und dass gegebenenfalls andere Therapien bereits erfolglos versucht wurden.
Sozialpädiatrische Zentren. Kontaktdaten bietet die Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin unter www.dgspj.de.
Frühförderung von Kindern mit Behinderungen
Gesetzesquelle: § 43a SGB V