Das Wichtigste in Kürze
Witwer- oder Witwenrente erhält der Hinterbliebene von der Rentenversicherung auf Antrag, wenn der rentenversicherte Ehepartner stirbt. Witwer- oder Witwenrente wird im Rahmen der Versicherung des Verstorbenen geleistet. Es gibt eine kleine und eine große Witwer- oder Witwenrente.
Berechnung der Witwer- bzw. Witwenrente
Basis für die Berechnung der Witwer- oder Witwenrente ist die volle Altersente, auf die der Verstorbene beim Weiterleben einen Anspruch gehabt hätte. War er aber beim Tod noch nicht im Rentenalter und hat auch keine vorgezogene Altersrente bezogen, dann ist Basis für die Berechnung die Höhe der Erwerbsminderungsrente, die der Verstorbene erhalten hätte, wenn er mit voller Erwerbsminderung weitergelebt hätte.
Die Höhe und die Dauer des Bezugs kann von mehreren Faktoren abhängen:
- Wann sind die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner geboren?
- Wann war die Hochzeit oder der Eintrag als Lebenspartnerschaft?
- Wann ist der Ehepartner oder Lebenspartner verstorben?
- Versorgt die Witwe oder der Witwer ein Kind unter 18 Jahren im eigenen Haushalt?
- Hat die Witwe oder der Witwer anrechenbares Einkommen?
Eingetragene Lebenspartnerschaften gelten bei der Hinterbliebenenrente wie eine Ehe. Entsprechend haben hinterbliebene Lebenspartner die gleichen Ansprüche wie Witwen oder Witwer.
Ältere und jüngere Gruppe
Grundsätzlich werden bei der Witwer- bzw. Witwenrente 2 Gruppen unterschieden, Hintergrund dafür ist eine Gesetzesänderung 2001:
- Ältere Gruppe
Ehepartner ist bis Ende 2001 verstorben
oder
Ehepartner ist nach dem 31.12.2001 verstorben und Hochzeit bis Ende 2001 und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren. - Jüngere Gruppe
Hochzeit ab 2002
oder
beide Partner ab 1962 geboren.
Zudem muss die Ehe in der jüngeren Gruppe mindestens 1 Jahr gedauert haben
oder
es muss nachgewiesen werden, dass keine Versorgungsehe vorliegt. Das ist eine Ehe, deren alleiniger oder überwiegender Zweck der spätere Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist.
Praxistipp zur Versorgungsehe
Wenn Sie nachweisen wollen, dass Ihre Ehe keine Versorgungsehe war, müssen Sie nicht versuchen, zu beweisen, dass Liebe der Hauptgrund Ihrer Ehe war, weil die Rechtsprechung das ohnehin nicht akzeptiert. Stattdessen müssen Sie beweisen, dass Sie noch nicht ahnen konnten, dass ihr Partner bald sterben wird, als Sie die Hochzeit (oder Eintragung der Lebenspartnerschaft) beschlossen haben.
Große Witwen/Witwer-Rente
Die große Witwen/Witwer-Rente beträgt folgenden Anteil der Rente, die dem Verstorbenen beim Weiterleben zugestanden hätte:
- für die ältere Gruppe: 60 %
- für die jüngere Gruppe: 55 %
Voraussetzungen große Witwen/Witwer-Rente
- Allgemeine Wartezeit von in der Regel 5 Jahren durch den Verstorbenen erfüllt
und - keine Wiederheirat der Witwe/des Witwers (eine geschiedene oder für nichtig erklärte Wiederheirat gilt als nicht wiederverheiratet)
und - Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren. Als Kinder gelten auch Stief- und Pflegekinder sowie Geschwister und Enkel, die im Haushalt der Witwe/des Witwers leben.
oder
Erziehung eines behinderten Kindes über 18 Jahren.
oder
Witwe/Witwer ist mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt (Stand 2026, stufenweise Anhebung seit 2012 auf 47 Jahre, § 242a SGB VI).
oder
Erwerbsminderung der Witwe/des Witwers.
oder
Witwe/Witwer war mindestens 45 Jahre alt und der Todesfall war vor dem 1.1.2012 (§ 242a Abs. 4 SGB VI).
Aus der älteren Gruppe haben zudem folgende Witwen oder Witwer Anspruch auf große Witwer- oder Witwenrente:
- Vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig.
- Am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig, und das seitdem unverändert.
Kleine Witwen/Witwer-Rente
Die kleine Witwen/Witwer-Rente beträgt 25 % der Rente, die dem Verstorbenen beim Weiterleben theoretisch zugestanden hätte.
Für die jüngere Gruppe ist die kleine Witwer- bzw. Witwenrente befristet auf 2 Jahre, die ältere Gruppe erhält sie unbegrenzt.
Voraussetzungen kleine Witwen/Witwer-Rente
Die kleine Witwen/Witwer-Rente zahlt der Rentenversicherungsträger, wenn nur die ersten beiden Voraussetzungen der großen Witwen/Witwer-Rente erfüllt sind:
- Allgemeine Wartezeit von in der Regel 5 Jahren durch den Verstorbenen erfüllt
und - keine Wiederheirat der Witwe/des Witwers (eine geschiedene oder für nichtig erklärte Wiederheirat gilt als nicht wiederverheiratet).
Sterbemonat und Sterbevierteljahr
Eine Rente im Sterbemonat muss nicht zurückgezahlt werden.
In den ersten 3 Kalendermonaten danach (sog. Sterbevierteljahr) beträgt die Witwen/Witwer-Rente 100 % der Rente, die dem Verstorbenen beim Weiterleben zugestanden hätte.
Der Unterschied zwischen der Höhe im Sterbevierteljahr und der Höhe danach heißt Sterbevierteljahresbonus und wird weder auf das Bürgergeld noch auf die Sozialhilfe angerechnet.
Während des Sterbevierteljahrs erfolgt keine Einkommensanrechnung.
Kinderzuschlag
Kinderzuschlag gibt es nur für die jüngere Gruppe.
Wer ein Kind bis zum 3. Geburtstag erzieht oder erzogen hat, bekommt zur Rente einen Kinderzuschlag. Dieser beginnt mit dem 4. Monat nach dem Tod. Überschreiten Witwer- bzw. Witwenrente plus Zuschlag die volle Monatsrente des Verstorbenen, wird der Zuschlag begrenzt.
Die folgende Tabelle zeigt Höchstwerte. Sie gelten, wenn für ein Kind die vollen 3 Jahre als Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Näheres zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten unter Rente > Kindererziehung:
| Werte gelten 1.7.2025–30.6.2026 |
1. Kind |
Jedes weitere Kind |
|
Kleine Witwen/Witwer-Rente Kinderzuschlag max. |
37,08 € |
18,54 € |
|
Große Witwen/Witwer-Rente Kinderzuschlag max. |
81,57 € |
40,79 € |
(§ 78a Abs. 1 SGB VI)
Anrechnung von Einkommen, Freibetrag
Nettoeinkommen der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Das Nettoeinkommen wird mit pauschalen Abschlägen ermittelt. So wird z.B. von rentenversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt pauschal 40 % abgezogen und als Nettoentgelt angesetzt, von rentenversicherungsfreien Minijobs wird nichts abgezogen.
Eine Tabelle mit Zahlen zur Ermittlung des Nettoeinkommens bei verschiedenen Einkommensarten finden Sie im Ratgeber „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ der Deutschen Rentenversicherung. Download unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suche „Broschüre Hinterbliebenenrente“ > unter Medien.
Der Freibetrag beträgt bis zum 30.6.2026 1.076,86 € monatlich. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 228,42 €.
Berechnungsbeispiel Freibeträge
Herr Schmitt ist Witwer und hat eine 15-jährige Tochter. Er verdient 3.000 € brutto und ihm stehen eigentlich 1.000 € Witwerrente zu. Die Tochter bekommt eine Halbwaisenrente von 180 € und verdient sich 400 € mit Zeitungsaustragen hinzu.
- Nettoeinkommen: 3.000 € - 40 % = 1.800 €
- Freibetrag = 1.076,86 € + 228,42 € = 1.305,28 €
- 1.800 € - 1.305,28 € = 494,72 €
- Davon werden 40 % angerechnet: 494,72 x 40 % = 197,89 €
- Das bedeutet: Statt der 1.000 € bekommt er nur 802,11 € Witwerrente.
- Das Einkommen der Tochter wird nicht auf die Halbwaisenrente angerechnet.
Welche Einkommensarten bleiben anrechnungsfrei?
Zum Einkommen zählen fast alle Einkommensarten. Nicht als Einkommen angerechnet werden z.B.:
- Bürgergeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Entgelt für Pflege bis zur Höhe des Pflegegelds
- Arbeitsentgelt von Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer vergleichbaren Einrichtung
- Einnahmen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente)
Bei Witwen und Witwern der älteren Gruppe werden mehr Einkommensarten nicht angerechnet, Näheres in der oben angegebenen Broschüre „Hinterbliebenenrenten: Hilfe in schweren Zeiten“.
Wird die eigene Rente auf Witwer- bzw. Witwenrente angerechnet?
Häufig trifft der Todesfall Ehepartner, die selbst bereits in Rente sind. Renten, auch aus privaten Versicherungen, gelten als sog. Erwerbsersatzeinkommen und werden als Einkommen behandelt. Gesetzliche Renten erhalten einen pauschalen Abschlag von 14 % (bei Rentenbeginn vor 2011 13 %). Von diesem Nettobetrag wird der Freibetrag abgezogen und davon werden 40 % angerechnet. Das gilt auch für den Grundrentenzuschlag.
Berechnungsbeispiel:
Rentnerin Müller hat eine Rente von 570 €, als ihr Mann stirbt. Das liegt weit unter dem Freibetrag, weshalb ihre eigene Rente nicht angerechnet wird.
Rentnerin Noack dagegen hat eine Rente von 2.000 €, als ihr Mann stirbt. Ihr stünde eine Witwenrente von 1.200 € zu. Ihr eigener Rentenbeginn war 2020.
- Nettorente: 2.000 € - 14 % = 1.720 €
- Nettorente - Freibetrag = 1.720 € - 1.076,86 € = 643,14 €
- Davon werden 40 % angerechnet: 643,14 x 40 % = 257,26 €
- Das bedeutet: Statt der 1.200 € bekommt sie nur 942,74 € Witwenrente.
Anrechnung bei mehreren Rentenansprüchen
- Witwer- und Witwenrenten, die nach dem Tod des Ehepartner gezahlt und nach einer neuen Heirat eingestellt worden sind, können bei Tod oder Scheidung des neuen Partners auf Antrag wieder geleistet werden. Einkommen wird in diesem Fall zuerst auf die neu entstandene Witwer- oder Witwenrente angerechnet, dann auf den erneut entstandenen Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente.
- Wenn Renten von der Unfallversicherung und der Rentenversicherung gezahlt werden, erfolgt die Anrechnung zuerst auf die Rente der Unfallversicherung (§ 97 Abs. 3 SGB VI).
- Bei Renten aus dem Ausland gelten z.T. anteilige Regelungen, individuelle Auskunft geben die beteiligten Versicherungsträger.
Wie wird die Witwenrente beantragt
Die Witwer- oder Witwenrente ist beim Rentenversicherungsträger des Verstorbenen zu beantragen. Wird eine Witwer- oder Witwenrente später als 12 Monate nach dem Sterbedatum beantragt, wird sie 12 Monate rückwirkend gezahlt.
Praxistipps
- Da bei einer Wiederheirat Ihr Anspruch auf Witwen/Witwer-Rente entfällt, können Sie im Gegenzug eine Rentenabfindung beantragen.
Die Höhe der Abfindung beträgt das 24-fache der monatlichen großen Witwenrente.
Bei der kleinen Witwenrente, die auf 24 Monate beschränkt ist, bekommen Sie nur den Betrag für die restlichen Monate.
Nähere Informationen unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rentenabfindung. - Wenn Sie zur jüngeren Gruppe gehören, kann für Sie anstelle einer Witwer- oder Witwenrente ein Rentensplitting sinnvoll sein. Rentensplitting bedeutet, dass Sie statt der Hinterbliebenenrente Rentenansprüche bekommen, die vom Verstobenen auf Sie übertragen werden. Das ist oft noch bis zu 1 Jahr nach dem Tod möglich. Lassen Sie sich vor dem Antrag auf Rentensplitting unbedingt ausführlich beraten. Dazu können Sie die Broschüre „Rentensplitting” kostenlos herunterladen unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriffe Rentensplitting > unten bei Medien.
- Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Witwer- oder Witwenbeihilfe der Unfallversicherung:
- Der oder die Verstorbene bezog zum Zeitpunkt des Todes eine Verletztenrente (Unfallrente) von mindestens 50 % der Vollrente (= Schwerverletzter).
- Sie selbst haben keinen Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente, weder aus der Rentenversicherung noch aus der Unfallversicherung. Näheres unter Witwer- oder Witwenrente Unfallversicherung.
Wer hilft weiter?
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
Verwandte Links
Witwen/Witwer-Rente Unfallversicherung
Rente > Kindererziehungszeiten
Rechtsgrundlagen: §§ 46, 97, 242a, 243 SGB VI