Stirbt ein rentenversicherter Ehepartner, erhält der Hinterbliebene von der Rentenversicherung auf Antrag eine Witwen/Witwer-Rente. Sie wird im Rahmen der Versicherung des Verstorbenen geleistet. Es gibt eine kleine und eine große Witwen/Witwer-Rente.
Grundsätzlich werden bei der Witwen/Witwer-Rente 2 Gruppen unterschieden, Hintergrund dafür ist eine Gesetzesänderung 2001:
Die große Witwen/Witwer-Rente beträgt
Ist der Ehepartner vor einer gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze verstorben, wird die Witwen/Witwer-Rente um einen Abschlag (maximal 10,8 %) gemindert. Eine Tabelle der jeweils geltenden Altersgrenzen steht unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__264d.html.
Die kleine Witwen/Witwer-Rente beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen. Ist der Gatte vor der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze gestorben, wird die Witwen/Witwer-Rente um einen Abschlag (maximal 10,8 %) gemindert. Eine Tabelle der jeweils geltenden Altersgrenze steht unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__264d.html.
Für die jüngere Gruppe ist die Rente befristet auf 2 Jahre, außer der Gatte ist vor 2002 verstorben, die ältere Gruppe erhält sie unbegrenzt.
Die kleine Witwen/Witwer-Rente wird vom Rentenversicherungsträger bezahlt, wenn nur die ersten beiden Voraussetzungen der großen Witwen/Witwer-Rente erfüllt sind:
Die Rente im Sterbemonat muss nicht zurückgezahlt werden.
In den ersten 3 Kalendermonaten danach (sog. Sterbevierteljahr) wird die Witwen/Witwer-Rente in voller Höhe der Rente, die dem Verstorbenen zugestanden hätte, bezahlt. Während des Sterbevierteljahrs erfolgt keine Einkommensanrechnung.
Kinderzuschlag gibt es nur für die jüngere Gruppe.
Wer ein Kind bis zum 3. Geburtstag erzieht oder erzogen hat, bekommt zur Rente einen Kinderzuschlag. Dieser beginnt mit dem 4. Monat nach dem Tod. Überschreiten Witwen/Witwer-Rente plus Zuschlag die volle Monatsrente des Verstorbenen, wird der Zuschlag begrenzt.
Die folgende Tabelle zeigt Höchstwerte. Sie gelten, wenn für ein Kind die vollen 3 Jahre als Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Näheres zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten unter Rente > Kindererziehungszeiten:
|
1. Kind |
Jedes weitere Kind |
Kleine Witwen/Witwer-Rente Kinderzuschlag max. |
35,74 € |
17,87 € |
Große Witwen/Witwer-Rente Kinderzuschlag max. |
78,63 € |
39,32 € |
(§ 78a Abs. 1 SGB VI)
Arbeitsentgelt der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Eine Tabelle mit genauen Zahlen zu anderen Einkommensarten finden Sie im Ratgeber der Deutschen Rentenversicherung. Download unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns und Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema "Rente".
Der Freibetrag beträgt 2024 1.038,05 €. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 220,19 €.
Da bei einer Wiederheirat der Anspruch auf Witwen/Witwer-Rente entfällt, kann im Gegenzug eine Rentenabfindung beantragt werden. Die Höhe der Abfindung beträgt das 24-fache der monatlichen Hinterbliebenenrente und errechnet sich aus dem durchschnittlichen Betrag der in den letzten 12 Monaten geleisteten Zahlungen. Nähere Informationen finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rentenabfindung.
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
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Rechtsgrundlagen: §§ 46, 97, 242a, 243 SGB VI