Verletztenrente zahlen Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaften) für Versicherte: bei einer mindestens 20-%igen Erwerbsminderung für mindestens ein halbes Jahr wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt vor dem Versicherungsfall und beträgt maximal 2/3 davon.
Die Unfallversicherungsträger zahlen nach einem Arbeitsunfall (inklusive Wegeunfall) oder bei einer Berufskrankheit Verletztenrente. Voraussetzung dafür ist, dass hierdurch die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen um mindestens 20 % gemindert ist.
Bei folgenden Personen muss die Erwerbstätigkeit um mindestens 30 % gemindert sein:
Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 20 % (bzw. 30 %), zahlt die Unfallversicherung nur dann Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit durch weitere Versicherungsfälle zusätzlich gemindert ist:
Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 %) beträgt die Verletztenrente 2/3 des vor dem Versicherungsfall erzielten Jahresarbeitsverdiensts (siehe unten).
Die Rente ist steuerfrei. Bei einer freiwilligen Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung gehört die Rente zum beitragspflichtigen Einkommen. Ansonsten werden davon keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Die Unfallversicherung bezahlt unter folgenden 2 Voraussetzungen für bis zu 2 Jahre eine erhöhte Verletztenrente:
Die Verletztenrente ist dann so hoch, dass der Gesamtbetrag aus diesen Sozialleistungen und der Verletztenrente mindestens so hoch ist wie das Übergangsgeld.
Bei teilweisem Verlust der Erwerbsfähigkeit bekommen die Versicherten nur den Prozentsatz der Vollrente, um den ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von z.B. 20 % und einem Jahresarbeitsverdienst (siehe unten) von z.B. 66.360 € errechnet sich die Teilrente wie folgt:
66.360 € x 2/3 (= Vollrente) x 20 % = 8.848 € (jährlich) : 12 = 737,33 € (monatlich)
Sog. Schwerverletzte (= Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % vermindert) bekommen eine um 10 % höhere Verletztenrente, wenn sie
Der Jahresarbeitsverdienst ist der Arbeitsverdienst aus den 12 Monaten vor dem Monat des Versicherungsfalls.
Zeiten ohne Arbeitsverdienst innerhalb dieser 12 Monate (z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder unbezahltem Urlaub) werden mit dem durchschnittlichen Verdienst aus den Zeiten mit Verdienst innerhalb der 12 Monate aufgefüllt. Voraussetzung dafür ist mindestens 1 Tag mit Verdienst in diesen 12 Monaten. Die Berechnung erfolgt nach Kalendertagen. Gerechnet wird mit 30 Tagen pro Monat, also in 12 Monaten mit 360 Tagen.
Wochenenden und Feiertage während einer Beschäftigung werden nicht als Zeiten ohne Verdienst gerechnet, weil der Arbeitsverdienst der Arbeitstage für diese mitgedacht ist. Dafür werden auch Wochenenden und Feiertage während der Zeit ohne Arbeitsverdienst, z.B. bei Arbeitslosigkeit mit fiktivem Einkommen aufgefüllt.
Berechnungsbeispiele:
In folgenden Fällen wird ein gesetzlich geregelter Mindest-Jahresarbeitsverdienst angesetzt:
Die Höhe des Mindest-Jahresarbeitsverdiensts ist abhängig von der sog. Bezugsgröße (44.940 €) und vom Alter der versicherten Person (§ 85 SGB VII):
Alter der versicherten Person |
Prozentsatz der Bezugsgröße |
Höhe |
vor dem 6. Geburtstag |
25 % | 11.235 € |
6. bis 15. Geburtstag |
33 1/3 % | 14.980 € |
15. bis 18. Geburtstag |
40 % | 17.976 € |
18. bis 25. Geburtstag |
60 % | 26.964 € |
25. bis 30. Geburtstag |
75 % | 33.705 € |
ab dem 30. Geburtstag |
60 % | 26.964 € |
Der Jahresarbeitsverdienst beträgt maximal 89.880 € (= 200 % der Bezugsgröße). Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann auch eine höhere Obergrenze festlegen.
In manchen Fällen muss die Unfallversicherung einen höheren Mindest-Jahresarbeitsverdienst bei der Berechnung des Verletztengelds ansetzen als nach den oben genannten Regeln, z.B.
Daneben gibt es weitere Sonderregeln, z.B. für Seeleute oder Selbstständige in der Landwirtschaft.
Manchmal ergeben sich bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdiensts Ergebnisse, die sehr unangemessen bzw. nicht gerechtfertigt sind (erheblich unbillige Ergebnisse). In solchen Fällen muss der Unfallversicherungsträger das ausgleichen:
Im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst muss er den Jahresarbeitsverdienst so festsetzen, dass das Ergebnis angemessen und gerecht ist. Das erfolgt nach sog. billigem Ermessen. Eine Ermessensentscheidung funktioniert nicht willkürlich, sondern nach sachlichen Kriterien, und es müssen alle Umstände berücksichtigt werden, auf die es ankommt. Kriterien sind insbesondere
der versicherten Person im Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Wenn neben der Verletztenrente gleichzeitig eine Erwerbsminderungsrente, Altersrente oder Erziehungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, dann wird die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel gekürzt, wenn
Der Grenzbetrag wird individuell nach folgender Formel berechnet:
Grenzbetrag = 1/12 Jahresarbeitsverdienst × Rentenartfaktor der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung × 70 %.
Der Rentenartfaktor ist ein Wert, den die gesetzliche Rentenversicherung verwendet, um die Rentenhöhe zu berechnen. Eine Liste, wie hoch der Rentenartfaktor bei welcher Rente ist, steht bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Rentenlexikon > Rentenartfaktor.
Bei der Anrechnung gelten seit 1.7. 2025 für die Verletztenrente folgende Freibeträge für die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den Betrag, der den sog. immateriellen Schaden (Gesundheitsschaden, im Gegensatz zum materiellen Schaden wie z.B. Verdienstausfall) ausgleichen soll:
Minderung der Erwerbsfähigkeit | Freibetrag |
10 % | 61,59 € |
über 10 % bis 20 % | 122,78 € |
über 20 % bis 30 % | 184,37 € |
über 30 % bis 40 % | 252,90 € |
über 40 % bis 50 % | 339,37 € |
über 50 % bis 60 % | 428,70 € |
über 60 % bis 70 % | 594,72 € |
über 70 % bis 80 % | 719,13 € |
über 80 % bis 90 % | 864,34 € |
über 90 % bis 100 % | 967,54 € |
Als zusätzlichen Freibetrag bei der Verletztenrente gibt es für Versicherte ab dem 65. Geburtstag mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 50 % einen Alterserhöhungsbetrag:
Bei bestimmten Berufskrankheiten (z.B. bei einer Quarzstaublunge) gibt es einen weiteren Freibetrag.
Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.
Rechtsgrundlagen: §§ 56 ff., 80a Abs.1, 81 ff. SGB VII