Verletztenrente - Unfallrente

1. Das Wichtigste in Kürze

Verletztenrente gibt es von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) für Versicherte bei einer mindestens 20-%igen Erwerbsminderung für mindestens ein halbes Jahr auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt vor dem Versicherungsfall und beträgt maximal zwei Drittel davon.

2. Voraussetzungen

Die Unfallversicherungsträger zahlen nach Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit Verletztenrente, wenn

  • hierdurch die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % gemindert ist (in landwirtschaftlichen Unternehmen 30 %)
    und
  • wenn die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen gemindert ist.

2.1. Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 20 %

Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 20 % (bzw. 30 %), zahlt die Unfallversicherung nur dann Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit durch weitere Versicherungsfälle zusätzlich gemindert ist:

  • Dabei muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Versicherungsfalls mindestens 10 % betragen
    und
  • sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus allen Versicherungsfällen zusammen von insgesamt 20 % (bzw. 30 %) ergeben.

3. Höhe

3.1. Vollrente

Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 %) beträgt die Verletztenrente zwei Drittel des vor dem Versicherungsfall erzielten Jahresarbeitsverdiensts (s.u.).

Die Rente ist steuerfrei. Bei einer freiwilligen Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung gehört die Rente zum beitragspflichtigen Einkommen. Ansonsten werden davon keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

Ist die versicherte Person durch den Unfall bzw. die Berufskrankheit arbeitslos geworden, steht ihr ein Gesamtbetrag aus Rente und Arbeitslosengeld bzw. Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) in Höhe des Übergangsgelds zu. Die Unfallversicherung bezahlt den Differenzbetrag für maximal 2 Jahre.

3.2. Teilrente

Bei teilweisem Verlust der Erwerbsfähigkeit richtet sich die Verletztenrente nach der Vollrente und dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

3.2.1. Berechnungsbeispiel

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von z.B. 20 % und einem Jahresarbeitsverdienst (s.u.) von z.B. 66.360 € errechnet sich die Teilrente wie folgt:

66.360 € x 2/3 (= Vollrente) x 20 % = 8.848 € (jährlich) : 12 = 737,33 € (monatlich)

3.3. Schwerverletzte

Bei Schwerverletzten (= Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 %) erhöht sich die Verletztenrente um weitere 10 %, wenn

  • infolge des Versicherungsfalls eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann
    und
  • kein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

3.4. Jahresarbeitsverdienst

(§§ 82, 85 SGB VII)

Der Jahresarbeitsverdienst umfasst den Arbeitsverdienst aus den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

3.4.1. Auffüllen bei Zeiten ohne Arbeitsverdienst

Zeiten ohne Arbeitsverdienst innerhalb dieser 12 Monate (z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder unbezahltem Urlaub) werden mit dem durchschnittlichen Verdienst aus den Zeiten mit Verdienst innerhalb der 12 Monate aufgefüllt. Voraussetzung dafür ist mindestens 1 Tag mit Verdienst in diesen 12 Monaten. Die Berechnung erfolgt nach Kalendertagen. Gerechnet wird mit 30 Tagen pro Monat, also in 12 Monaten mit 360 Tagen.

Wochenenden und Feiertage während einer Beschäftigung werden nicht als Zeiten ohne Verdienst gerechnet, weil der Arbeitsverdienst der Arbeitstage für diese mitgedacht ist. Dafür werden auch Wochenenden und Feiertage während der Zeit ohne Arbeitsverdienst, z.B. bei Arbeitslosigkeit mit fiktivem Einkommen aufgefüllt.

Berechnungsbeispiele:

  • Herr Meyer verdient an 1 Tag innerhalb der 12 Monate vor dem Monat seines Arbeitsunfalls 80 €. An allen anderen Tagen hat er keinen Verdienst.
    • Für diese Tage wird jeweils ein fiktiver Verdienst von 80 € angesetzt.
    • Sein Jahresarbeitsverdienst ergibt sich dadurch, dass der tatsächlich erzielte Verdienst von 80 € mit den fiktiven Tagesverdiensten für 359 Tage addiert wird: 359 x 80 € + 80 € = 28.800 € Jahresarbeitsverdienst.
  • Frau Khaled ist innerhalb der 12 Monate vor ihrem Wegeunfall im Januar arbeitslos ohne Arbeitsverdienst und von Februar bis Dezember durchgehend angestellt. Sie verdient dabei pro Monat 2.010 €.
    • Die Tage mit Arbeitsverdienst berechnen sich so: 30 Tage pro Monat x 11 Monate = 330 Tage. Wochenenden und Feiertage sind einbezogen.
    • Die Tage ohne Arbeitsverdienst liegen im Januar. Dafür werden 30 Tage berechnet, inklusive der Wochenenden und Feiertage.
    • Ihr tatsächliches Einkommen betrug 2.010 € x 11 = 22.110 €.
    • Ihr Durchschnittseinkommen berechnet sich so: 22.110 € / 330 Tage = 67 € pro Tag
    • Ihr fiktives Einkommen für die Zeit der Arbeitslosigkeit beträgt 30 x 67 € = 2.010 €.
    • Ihr Jahresarbeitsverdienst wird aus der Summe des tatsächlichen und des fiktiven Einkommens wie folgt berechnet: 22.110 € + 2.010 € = 24.120 €.

3.4.2. Mindest-Jahresarbeitsverdienst

In folgenden Fällen wird ein gesetzlich geregelter Mindest-Jahresarbeitsverdienst angesetzt:

  • kein Arbeitsverdienst in den letzten 12 Monaten vor dem Monat des Versicherungsfalls (nicht einmal an einem Tag)
  • unter dem Mindest-Jahresarbeitsverdienst liegendes tatsächliches Arbeitseinkommen
  • unter dem Mindest-Jahresarbeitsverdienst liegender Jahresarbeitsverdienst auch nach dem Auffüllen von Zeiten ohne Arbeitseinkommen

Die Höhe des Mindest-Jahresarbeitsverdiensts ist abhängig von der sog. Bezugsgröße (42.420/41.580 € in West/Ostdeutschland) und vom Alter der versicherten Person (§ 85 SGB VII):

Alter der versicherten Person

Prozentsatz der Bezugsgröße

Höhe West

Höhe Ost

vor dem 6. Geburtstag

25 % 10.605 € 10.395 €

6. bis 15. Geburtstag

33,33 % 14.140 € 13.860 €

15. bis 18. Geburtstag

40 % 16.968 € 16.632 €

18. bis 25. Geburtstag

60 % 25.452 € 24.948 €

25. bis 30. Geburtstag

75 % 31.815 € 31.185 €

ab dem 30. Geburtstag

60 % 25.452 € 24.948 €

 

3.4.3. Höchst-Jahresarbeitsverdienst

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt maximal 84.840/83.160 € (= 200 % der Bezugsgröße). Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann auch eine höhere Obergrenze festlegen.

3.4.4. Jahresarbeitsverdienst in besonderen Fällen

In manchen Fällen wird der Jahresarbeitsverdienst anders als bei der normalen Regelung berechnet, wenn es für die versicherte Person günstiger ist. Dann wird ein bestimmter Prozentsatz der Bezugsgröße angesetzt, nämlich bei einem Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit)

  • vor dem 30. Geburtstag
    oder
  • während einer Ausbildung (Schule, Berufsausbildung, Studium) nach dem 30. Geburtstag.

Daneben gibt es weitere Sonderregeln, z.B. für Seeleute oder Selbstständige in der Landwirtschaft.

Manchmal ergeben sich bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdiensts Ergebnisse, die sehr unangemessen bzw. nicht gerechtfertigt sind (erheblich unbillige Ergebnisse). In solchen Fällen muss der Unfallversicherungsträger das ausgleichen:

Im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst muss er den Jahresarbeitsverdienst so festsetzen, dass das Ergebnis angemessen und gerecht ist. Das erfolgt nach sog. billigem Ermessen. Eine Ermessensentscheidung funktioniert nicht willkürlich, sondern nach sachlichen Kriterien, und es müssen alle Umstände berücksichtigt werden, auf die es ankommt. Kriterien sind insbesondere

  • die Fähigkeiten,
  • die Ausbildung,
  • die Lebensstellung und
  • die Tätigkeit

der versicherten Person im Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

4. Wer hilft weiter?

Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.

5. Verwandte Links

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Unfallversicherungsträger

Verletztengeld

 

Rechtsgrundlagen: §§ 56 ff., 80a Abs.1, 81 ff. SGB VII

Letzte Bearbeitung: 24.01.2024

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