Verletztenrente gibt es von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) für Versicherte nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit, wenn der Betroffene mindestens ein halbes Jahr lang um mindestens 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt vor dem Versicherungsfall und beträgt maximal zwei Drittel davon.
Die Unfallversicherungsträger zahlen nach Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit Verletztenrente, wenn
Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 20 % (bzw. 30 %), zahlt die Unfallversicherung nur dann Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit durch weitere Versicherungsfälle zusätzlich gemindert ist:
Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 %) beträgt die Verletztenrente zwei Drittel des vor dem Versicherungsfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes (s.u.).
Die Rente ist steuerfrei, Sozialversicherungsbeiträge werden vom Rentenbetrag nicht abgezogen, außer der Rentenbezieher ist freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. In diesem Fall müssen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Ist der Versicherte durch den Unfall/ die Berufskrankheit arbeitslos geworden steht ihm ein Gesamtbetrag aus Rente und Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II (Hartz IV) in Höhe des Übergangsgelds zu. Die Unfallversicherung bezahlt den Differenzbetrag für maximal 2 Jahre.
Bei teilweisem Verlust der Erwerbsfähigkeit richtet sich die Verletztenrente nach der Vollrente und dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von z.B. 20 % und einem Jahresarbeitsverdienst (s.u.) von z.B. 66.360 € errechnet sich die Teilrente wie folgt:
66.360 € x 2/3 (= Vollrente) x 20 % = 8.848 € (jährlich) : 12 = 737,33 € (monatlich)
Bei Schwerverletzten (= Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 %) erhöht sich die Verletztenrente um weitere 10 %, wenn
(§§ 82, 85 SGB VII)
Der Jahresarbeitsverdienst umfasst den Verdienst aus den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Wenn der Verunfallte im abgelaufenen Jahr keinen tatsächlichen Arbeitsverdienst erzielt hat, wird der gesetzlich errechnete Jahresarbeitsverdienst eingesetzt.
Der gesetzlich errechnete Jahresarbeitsverdienst beträgt:
Der Jahresarbeitsverdienst beträgt maximal 78.960/74.760 € (= 200 % der Bezugsgröße). Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann auch eine höhere Obergrenze festlegen.
Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.
Gesetzesquellen: §§ 56 ff. SGB VII