Verletztenrente gibt es von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) für Versicherte bei einer mindestens 20-%igen Erwerbsminderung für mindestens ein halbes Jahr auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt vor dem Versicherungsfall und beträgt maximal zwei Drittel davon.
Die Unfallversicherungsträger zahlen nach Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit Verletztenrente, wenn
Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 20 % (bzw. 30 %), zahlt die Unfallversicherung nur dann Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit durch weitere Versicherungsfälle zusätzlich gemindert ist:
Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 %) beträgt die Verletztenrente zwei Drittel des vor dem Versicherungsfall erzielten Jahresarbeitsverdiensts (s.u.).
Die Rente ist steuerfrei. Bei einer freiwilligen Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung gehört die Rente zum beitragspflichtigen Einkommen. Ansonsten werden davon keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Ist die versicherte Person durch den Unfall bzw. die Berufskrankheit arbeitslos geworden, steht ihr ein Gesamtbetrag aus Rente und Arbeitslosengeld bzw. Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) in Höhe des Übergangsgelds zu. Die Unfallversicherung bezahlt den Differenzbetrag für maximal 2 Jahre.
Bei teilweisem Verlust der Erwerbsfähigkeit richtet sich die Verletztenrente nach der Vollrente und dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von z.B. 20 % und einem Jahresarbeitsverdienst (s.u.) von z.B. 66.360 € errechnet sich die Teilrente wie folgt:
66.360 € x 2/3 (= Vollrente) x 20 % = 8.848 € (jährlich) : 12 = 737,33 € (monatlich)
Bei Schwerverletzten (= Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 %) erhöht sich die Verletztenrente um weitere 10 %, wenn
(§§ 82, 85 SGB VII)
Der Jahresarbeitsverdienst umfasst den Arbeitsverdienst aus den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Zeiten ohne Arbeitsverdienst innerhalb dieser 12 Monate (z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder unbezahltem Urlaub) werden mit dem durchschnittlichen Verdienst aus den Zeiten mit Verdienst innerhalb der 12 Monate aufgefüllt. Voraussetzung dafür ist mindestens 1 Tag mit Verdienst in diesen 12 Monaten. Die Berechnung erfolgt nach Kalendertagen. Gerechnet wird mit 30 Tagen pro Monat, also in 12 Monaten mit 360 Tagen.
Wochenenden und Feiertage während einer Beschäftigung werden nicht als Zeiten ohne Verdienst gerechnet, weil der Arbeitsverdienst der Arbeitstage für diese mitgedacht ist. Dafür werden auch Wochenenden und Feiertage während der Zeit ohne Arbeitsverdienst, z.B. bei Arbeitslosigkeit mit fiktivem Einkommen aufgefüllt.
Berechnungsbeispiele:
In folgenden Fällen wird ein gesetzlich geregelter Mindest-Jahresarbeitsverdienst angesetzt:
Die Höhe des Mindest-Jahresarbeitsverdiensts ist abhängig von der sog. Bezugsgröße (42.420/41.580 € in West/Ostdeutschland) und vom Alter der versicherten Person (§ 85 SGB VII):
Alter der versicherten Person |
Prozentsatz der Bezugsgröße |
Höhe West |
Höhe Ost |
vor dem 6. Geburtstag |
25 % | 10.605 € | 10.395 € |
6. bis 15. Geburtstag |
33,33 % | 14.140 € | 13.860 € |
15. bis 18. Geburtstag |
40 % | 16.968 € | 16.632 € |
18. bis 25. Geburtstag |
60 % | 25.452 € | 24.948 € |
25. bis 30. Geburtstag |
75 % | 31.815 € | 31.185 € |
ab dem 30. Geburtstag |
60 % | 25.452 € | 24.948 € |
Der Jahresarbeitsverdienst beträgt maximal 84.840/83.160 € (= 200 % der Bezugsgröße). Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann auch eine höhere Obergrenze festlegen.
In manchen Fällen wird der Jahresarbeitsverdienst anders als bei der normalen Regelung berechnet, wenn es für die versicherte Person günstiger ist. Dann wird ein bestimmter Prozentsatz der Bezugsgröße angesetzt, nämlich bei einem Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit)
Daneben gibt es weitere Sonderregeln, z.B. für Seeleute oder Selbstständige in der Landwirtschaft.
Manchmal ergeben sich bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdiensts Ergebnisse, die sehr unangemessen bzw. nicht gerechtfertigt sind (erheblich unbillige Ergebnisse). In solchen Fällen muss der Unfallversicherungsträger das ausgleichen:
Im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst muss er den Jahresarbeitsverdienst so festsetzen, dass das Ergebnis angemessen und gerecht ist. Das erfolgt nach sog. billigem Ermessen. Eine Ermessensentscheidung funktioniert nicht willkürlich, sondern nach sachlichen Kriterien, und es müssen alle Umstände berücksichtigt werden, auf die es ankommt. Kriterien sind insbesondere
der versicherten Person im Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.
Rechtsgrundlagen: §§ 56 ff., 80a Abs.1, 81 ff. SGB VII