Übergangsgeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Übergangsgeld überbrückt einkommenslose Zeiten während der Teilnahme an Maßnahmen zur Prävention, Rehabilitation (medizinisch, beruflich), Nachsorge und/oder zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Es wird nur gezahlt, wenn kein Anspruch (mehr) auf Entgeltfortzahlung besteht. Die Höhe ist unterschiedlich und richtet sich nach dem vorhergehenden Einkommen. Als Richtwert können zwei Drittel vom Nettoeinkommen angenommen werden. Zuständig können z.B. der Rentenversicherungsträger, der Unfallversicherungsträger oder die Agentur für Arbeit sein. Bei jedem Träger gelten andere Voraussetzungen für die Leistung.

2. Kostenträger für Übergangsgeld

Folgende Kostenträger können für das Übergangsgeld zuständig sein:

Übergangsgeld gehört zu den sog. ergänzenden Leistungen. Welcher Träger zuständig ist, hängt davon ab, wer die sog. Hauptleistung erbringt. Hauptleistung ist z.B. die Kur, Reha oder Umschulung, wegen der das Übergangsgeld gezahlt wird. Zur Zuständigkeit der einzelnen Träger für die jeweilige Hauptleistung näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit und unter Prävention.

3. Voraussetzungen für den Bezug von Übergangsgeld

Bei allen Kostenträgern gilt:

  • Übergangsgeld ist eine sog. Lohnersatzleistung, d.h. es wird nur dann gezahlt, wenn im Krankheitsfall kein Anspruch (mehr) auf Entgeltfortzahlung durch den Betrieb besteht, also in der Regel nach 6 Wochen.
  • Übergangsgeld muss beantragt werden.

3.1. Voraussetzungen der Rentenversicherung

Die Rentenversicherung bezahlt Übergangsgeld während einer Leistung (z.B. zur medizinische Reha), wenn sie nicht berufsbegleitend möglich ist. Ziel der Leistungen der Rentenversicherung ist der Erhalt oder die Wiederherstellung der Erwerbstätigkeit.

3.1.1. Voraussetzungen für Übergangsgeld während einer Leistung der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Reha) durch einen Rentenversicherungsträger
    und
  • die Teilhabeleistung kann nicht berufsbegleitend durchgeführt werden, hat also einen Umfang ab 15 Wochenstunden.

3.1.2. Voraussetzungen für Übergangsgeld während einer anderen Maßnahme der Rentenversicherung

  • Bewilligung einer der folgenden Hauptleistungen vom Rentenversicherungsträger:
  • Die Teilhabeleistung kann nicht berufsbegleitend durchgeführt werden, hat also einen Umfang ab 15 Wochenstunden. Beispiele: Stationäre Rehamaßnahme, ganztägige Teile einer Leistung zur Prävention
    und
  • unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. ohne Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vor Beginn der Leistungen
    • Erzielung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus dem Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden
      oder
    • Bezug einer Lohnersatzleistungen, z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld auf Grundlage von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus dem Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden
      oder
    • Bezug von Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) und davor Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, aus dem Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden
      oder
    • Bezug von Bürgergeld und davor Bezug einer Lohnersatzleistung auf Grundlage von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus dem Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden

3.1.3. Zusätzliche Voraussetzung für Übergangsgeld von der Rentenversicherung bei Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Bürgergeld Arbeitslosengeld II

Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) hat, kann nur dann Übergangsgeld bekommen, wenn wegen der Hauptleistung der Rentenversicherung keine ganztägige Erwerbstätigkeit möglich ist, also bei Maßnahmen mit mehr als 15 Wochenstunden. Wer schon wegen Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten kann, bekommt deshalb kein Übergangsgeld, sondern weiterhin Arbeitslosengeld bzw. Bürgergeld. Näheres dazu, wann Arbeitsunfähige Arbeitslosengeld bekommen können, unter Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit.

3.1.4. Sonderregelung bei Leistungen zur ambulanten Nachsorge der Rentenversicherung bei Anspruch auf Krankengeld

Die Rentenversicherung leistet Übergangsgeld auch unter folgenden Voraussetzungen:

  • Ambulante Nachsorge mit weniger als 15 Wochenstunden nach einer medizinischen Reha
    und
  • Teilnahme der versicherten Person an mindestens einer Behandlungseinheit innerhalb von 3 Monaten
    und
  • Arbeitsunfähigkeit nach einer medizinischen Reha vom Ende der Reha bis zum Zeitpunkt der ersten Teilnahme an der Nachsorgeleistung ohne Unterbrechung

Während der Zeit der ambulanten Nachsorge zahlt die Krankenkassen das Krankengeld trotzdem weiter und holt sich das Geld dann selbst von der Rentenversicherung zurück. Ausnahme: Die Rentenversicherung muss auch aus anderen Gründen, z.B. wegen stufenweiser Wiedereingliederung, Übergangsgeld zahlen.

3.1.5. Praxistipp

Wenn durch das Übergangsgeld das Einkommen sinkt, kann unter Umständen auch bei der Rentenversicherung eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht beantragt werden. PDF-Formular "Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung" der Deutschen Rentenversicherung Bund unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriff: "G0162". Näheres unter Zuzahlungen Rentenversicherung.

3.2. Voraussetzungen der Agentur für Arbeit

3.2.1. Übergangsgeld als ergänzende Leistung zu behinderungsspezifischen Bildungsmaßnahmen

Die Agentur für Arbeit zahlt Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld als ergänzende Leistung zu behinderungsspezifischen Bildungsmaßnahmen unter folgenden Voraussetzungen:

und

  • Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld:
    • Innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Maßnahme mind. 12 Monate Versicherungspflichtverhältnis (Verlängerung des Zeitraums von 3 auf bis zu 5 Jahre bei für die berufliche Zukunft nützlicher Anstellung im Ausland)
      oder
    • Anspruch und Antrag auf Arbeitslosengeld

Die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen müssen:

  • Berufsrückkehrende mit Behinderungen nach einer Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen Kindererziehung
  • Menschen mit Behinderungen, die
    • eine Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben
    • innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme der Agentur für Arbeit
      oder
    • innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme, verlängert um Zeiten der bei der Agentur für Arbeit gemeldeten Arbeitslosigkeit nach Erhalt des Prüfungszeugnisses

3.2.2. Übergangsgeld bei anderen Maßnahmen der Agentur für Arbeit

Nehmen Menschen mit Behinderungen an einer nicht behinderungsspezifischen Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teil, zahlt die Agentur für Arbeit unter folgenden Voraussetzungen Übergangsgeld:

  • Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
  • Ein Anspruch auf Übergangsgeld bestünde, wenn er für die Teilnahme an einer behinderungsspezifischen Maßnahme bestünde.

Das Übergangsgeld ist dann so hoch, wie das Arbeitslosengeld gewesen wäre.

3.2.3. Praxistipp

Bei einer ersten Ausbildung erfüllen Sie bzw. Ihr Kind oft die Vorbeschäftigungszeit nicht. Bei fehlendem Anspruch auf Übergangsgeld, zahlt die Agentur für Arbeit Ihnen oder Ihrem Kind dann ggf. für eine behinderungsspezifische berufliche Bildungsmaßnahme Ausbildungsgeld. Näheres unter Behinderung > Ausbildungsgeld.

3.3. Voraussetzungen der Unfallversicherung

Übergangsgeld der Unfallversicherung wird als ergänzende Leistung zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Reha > Leistungen) der Unfallversicherung auf Grund eines Versicherungsfalls, also eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, gezahlt.

3.4. Voraussetzungen der Träger der sozialen Entschädigung

Zahlt ein Träger der sozialen Entschädigung z.B. nach einer Gewalttat oder einem Impfschaden eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Reha), wird ggf. Übergangsgeld als ergänzende Leistung gezahlt. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person wegen der Maßnahme kein oder nur ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt.

4. Höhe des Übergangsgelds

Das Übergangsgeld wird meist aus dem letzten Bruttoverdienst berechnet, wobei individuelle Umstände Einfluss auf die Höhe haben, wie z.B. ob Versicherte Kinder haben oder nicht. Als Berechnungsgrundlage dienen dann 80 % des letzten Bruttoverdiensts, höchstens jedoch der Nettoverdienst. Das Übergangsgeld beträgt dann 60–80 % von dieser Berechnungsgrundlage.

Absolute Obergrenze für die Berechnungsgrundlage ist die geltende Beitragsbemessungsgrenze. Absolute Untergrenze ist eine qualifikationsabhängige Mindesthöhe, die aus der sog. Bezugsgröße errechnet wird. Ausnahmsweise kann das Übergangsgeld auch so hoch sein wie das Arbeitslosengeld oder das Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II). Näheres unter Übergangsgeld > Höhe.

5. Steuerfreiheit und Sozialversicherungspflicht beim Übergangsgeld

Beim Bezug von Übergangsgeld besteht in der Regel Sozialversicherungspflicht. Die Beiträge zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung zahlt der Träger, der das Übergangsgeld zahlt zusätzlich zum Übergangsgeld. Das Übergangsgeld selbst ist beitragsfrei, es wird also nichts für die Sozialversicherung abgezogen.

Wer beim Bezug von Übergangsgeld nicht sozialversicherungspflichtig ist, z.B. wegen vorheriger Selbständigkeit, kann auf Antrag pflichtversichert werden.

Übergangsgeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass auf dieses Einkommen zwar keine Steuern gezahlt werden müssen, aber der Steuersatz für die Steuern aus dem sonstigen Einkommen kann sich dadurch erhöhen.

6. Dauer der Zahlung von Übergangsgeld

Die Träger zahlen Übergangsgeld

  • für den Zeitraum der Leistung zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur beruflichen Reha.
  • während einer beruflichen Reha-Leistung maximal 6 Wochen bei gesundheitsbedingter Unterbrechung einer beruflichen Reha-Leistung.
  • nach einer abgeschlossenen beruflichen Reha-Leistung maximal 3 Monate bei anschließender Arbeitslosigkeit, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 3 Monate besteht: sog. Anschlussübergangsgeld. Das Anschlussübergangsgeld ist allerdings niedriger.
  • zwischen zwei Reha-Leistungen, wenn die eine Maßnahme abgeschlossen ist und eine weitere erforderliche nicht direkt anschließt: Das sog. Zwischenübergangsgeld gibt es nur, wenn in der Zwischenzeit Arbeitsunfähigkeit vorliegt und kein Anspruch auf Krankengeld oder keine Vermittelbarkeit in eine zumutbare Beschäftigung besteht.

Findet eine stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss (innerhalb von 4 Wochen) an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung statt, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende gezahlt.

Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld, ruht der Anspruch auf Übergangsgeld für diesen Zeitraum (§ 65 Abs. 4 SGB IX). Ausnahme: Bei der Unfallversicherung wird das Mutterschaftsgeld statt dessen angerechnet.

7. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt der zuständige Sozialversicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger, Agentur für Arbeit oder der Träger der sozialen Entschädigung.

Unabhängige Beratung bietet die unabhängige Teilhabeberatung.

8. Verwandte Links

Entgeltfortzahlung

Krankengeld

Arbeitslosengeld

Bürgergeld

Berufliche Reha > Leistungen

Ergänzende Leistungen zur Reha

Behinderung > Ausbildungsgeld

 

Rechtsgrundlagen: §§ 20, 21 SGB VI - §§ 119–126 SGB III - §§ 49–52 SGB VII - §§ 64–74 SGB IX - §§ 26 Abs. 4 Nr. 1 und 26a Abs.1 u. 2 BVG

Letzte Bearbeitung: 24.01.2023

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