Übergangsgeld überbrückt einkommenslose Zeiten während der Teilnahme an Medizinischen oder Beruflichen Reha-Maßnahmen. Es wird nur gezahlt, wenn kein Anspruch (mehr) auf Entgeltfortzahlung besteht. Die Höhe ist unterschiedlich und richtet sich nach dem vorhergehenden Einkommen. Als Richtwert können zwei Drittel vom Nettoeinkommen angenommen werden. Zuständig können der Rentenversicherungsträger, der Unfallversicherungsträger oder die Agentur für Arbeit sein. Bei jedem Träger gelten andere Voraussetzungen.
Bei allen Kostenträgern gilt:
Das Übergangsgeld der Rentenversicherung zählt zu den Ergänzenden Leistungen zur Reha.
Die Rentenversicherung zahlt Übergangsgeld
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Unter Umständen kann auch bei der Rentenversicherung eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht beantragt werden (z.B. Menschen mit geringem Einkommen). PDF-Formular "Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung" der Deutschen Rentenversicherung Bund unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriff: "G0162". Näheres unter Zuzahlungen Rentenversicherung.
Die Agentur für Arbeit zahlt Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld bei Erhalt von Leistungen zur Beruflichen Reha, wenn diese die Vorbeschäftigungszeit erfüllen, d.h. sie müssen innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Teilnahme an einer behinderungsspezifischen Bildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit
Der Vorbeschäftigungs-Zeitraum von 3 Jahren verlängert sich um die Dauer einer für die weitere Berufsausübung nützlichen Auslandsbeschäftigung, maximal um 2 Jahre.
Zu den behinderungsspezifischen Bildungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit zählen Berufsausbildung, Berufsvorbereitung und berufliche Weiterbildung.
Die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen müssen:
Bei bestimmten beruflichen Maßnahmen zahlt die Agentur für Arbeit anstelle von Übergangsgeld Ausbildungsgeld (Behinderung > Ausbildungsgeld).
Übergangsgeld der Unfallversicherung erhält ein Versicherter nur, wenn er infolge eines Versicherungsfalls Leistungen zur Beruflichen Reha (Berufliche Reha > Leistungen) erhält.
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld beträgt bei allen Trägern 80 % des letzten Bruttoverdienstes, ist jedoch höchstens so hoch wie der Nettoverdienst.
Das Übergangsgeld beträgt:
Das Übergangsgeld wird jährlich an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst (§ 70 SGB IX), entsprechend der Anpassung beim Krankengeld. Näheres zur Anpassung unter Krankengeld > Höhe.
Bei Übergangsgeld während einer Leistung zur Beruflichen Reha wird 65 % des ortsüblichen Tarifs berechnet, wenn vor der Maßnahme kein Lohn erzielt wurde oder der errechnete Betrag zu gering ausfällt. Das tarifliche bzw. ortsübliche Entgelt kann z.B. bei Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden erfragt werden. Zur Bestimmung des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts ist der Wohnsitz des Versicherten am Ende des Bemessungszeitraums maßgebend (§ 68 SGB IX).
Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an Berufliche Reha-Leistungen vermindert sich das Übergangsgeld um 8 % auf
Auf das Übergangsgeld werden z.B. angerechnet:
Übergangsgeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt.
Alle Träger zahlen Übergangsgeld
Findet eine Stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss (innerhalb von 4 Wochen) an Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation statt, dann wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende gezahlt.
Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht der Anspruch auf Übergangsgeld des Rentenversicherungsträger und der Agentur für Arbeit für diesen Zeitraum (§ 65 Abs. 4 SGB IX).
Individuelle Auskünfte erteilt der zuständige Sozialversicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger oder Agentur für Arbeit.
Ergänzende Leistungen zur Reha
Gesetzesquellen: §§ 20, 21 SGB VI i.V.m. §§ 64 ff. SGB IX - §§ 65-74 SGB IX i.V.m. §§ 119-126 SGB III - §§ 49-52 SGB VII