Übergangsgeld überbrückt einkommenslose Zeiten während der Teilnahme an einer medizinischen oder beruflichen Reha bzw. bei Maßnahmen zur beruflichen Orientierung. Es wird nur gezahlt, wenn kein Anspruch (mehr) auf Entgeltfortzahlung besteht. Die Höhe ist unterschiedlich und richtet sich nach dem vorhergehenden Einkommen. Als Richtwert können zwei Drittel vom Nettoeinkommen angenommen werden. Zuständig können der Rentenversicherungsträger, der Unfallversicherungsträger oder die Agentur für Arbeit sein. Bei jedem Träger gelten andere Voraussetzungen für die Leistung.
Das Übergangsgeld zählt zu den Ergänzenden Leistungen zur Reha.
Bei allen Kostenträgern gilt:
Die Rentenversicherung bezahlt Übergangsgeld, wenn die Reha-Maßnahme das Ziel hat, die Erwerbsfähigkeit von Betroffenen wiederherzustellen.
Die Rentenversicherung zahlt also Übergangsgeld
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Wenn durch das Übergangsgeld das Einkommen sinkt, kann unter Umständen auch bei der Rentenversicherung eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht beantragt werden. PDF-Formular "Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung" der Deutschen Rentenversicherung Bund unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriff: "G0162". Näheres unter Zuzahlungen Rentenversicherung.
Die Agentur für Arbeit zahlt Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld bei Erhalt von Leistungen zur beruflichen Reha, wenn diese die Vorbeschäftigungszeit erfüllen, d.h. sie müssen innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Teilnahme an einer behinderungsspezifischen Bildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit
Der Vorbeschäftigungs-Zeitraum von 3 Jahren verlängert sich um die Dauer einer für die weitere Berufsausübung nützlichen Auslandsbeschäftigung, maximal um 2 Jahre.
Zu den behinderungsspezifischen Bildungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit zählen
Die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen müssen:
Bei bestimmten beruflichen Maßnahmen zahlt die Agentur für Arbeit anstelle von Übergangsgeld Ausbildungsgeld (Behinderung > Ausbildungsgeld).
Übergangsgeld der Unfallversicherung erhält ein Versicherter nur, wenn er infolge eines Versicherungsfalls Leistungen zur beruflichen Reha (Berufliche Reha > Leistungen) erhält.
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld beträgt bei allen Trägern 80 % des letzten Bruttoverdienstes, ist jedoch höchstens so hoch wie der Nettoverdienst.
Das Übergangsgeld beträgt:
Das Übergangsgeld wird jährlich an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst (§ 70 SGB IX), entsprechend der Anpassung beim Krankengeld. Näheres zur Anpassung unter Krankengeld > Höhe.
Das Übergangsgeld bei medizinischer Reha ist so hoch wie das Krankengeld (Krankengeld > Höhe), wenn der Empfänger
Das Krankengeld ist in der Regel höher als das Übergangsgeld.
Das ALG II wird in der Regel unverändert weitergezahlt, wenn der Teilnehmer an einer medizinischen Reha
Wenn vor einer beruflichen Reha kein oder ein niedriger Lohn erzielt wurde, beträgt die Berechnungsbasis des Übergangsgelds 65 % des ortsüblichen Tarifs. Das tarifliche bzw. ortsübliche Entgelt kann z.B. bei Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden erfragt werden. Zur Bestimmung des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts sind die Qualifikation und der Wohnsitz des Versicherten im Monat vor dem Beginn der Reha-Leistung maßgebend (§ 68 SGB IX).
Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an berufliche Reha-Leistungen beträgt das Übergangsgeld
Auf das Übergangsgeld werden z.B. angerechnet:
Empfänger von Übergangsgeld sind sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung zahlt der Träger, der das Übergangsgeld zahlt.
Übergangsgeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).
Die Träger zahlen Übergangsgeld
Findet eine stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss (innerhalb von 4 Wochen) an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation statt, dann wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende gezahlt.
Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld, ruht der Anspruch auf Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers und der Agentur für Arbeit für diesen Zeitraum (§ 65 Abs. 4 SGB IX).
Individuelle Auskünfte erteilt der zuständige Sozialversicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger oder Agentur für Arbeit.
Ergänzende Leistungen zur Reha
Gesetzesquellen: §§ 20, 21 SGB VI – §§ 64–74 SGB IX – §§ 119–126 SGB III – §§ 49–52 SGB VII