Kurzarbeitergeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Entgeltersatzleistung (= Lohnersatzleistung) für Beschäftigte, wenn Betriebe vorübergehend zu wenig Arbeit für sie haben. Sie beträgt 60 % des ausgefallenen Nettolohns bzw. Nettogehalts für Beschäftigte ohne Kind und 67 % für Beschäftigte mit Kind. Dadurch können die Jobs oft erhalten werden. Einschränkungen wegen der Coronapandemie, Lieferschwierigkeiten, eine schlechte Auftragslage wegen geringerer Nachfrage durch die Inflation und hohe Energiekosten sind häufige Gründe dafür, dass Betriebe Kurzarbeit anmelden. Wegen der Corona-Pandemie gab es einen vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie längere und höhere Leistungen. Diese Sonderregeln sind zum Teil bereits ausgelaufen.

2. Voraussetzungen des Kurzarbeitergelds

Hat ein Unternehmen nicht mehr genug Arbeit für einen beträchtlichen Teil der Arbeitnehmenden, kann es bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für die betroffenen Beschäftigten beantragen. Für die Kurzarbeit müssen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Wirtschaftliche Gründe wie z.B. Lieferschwierigkeiten oder ein unabwendbares Ereignis wie z.B. behördlich angeordnete Schließung wegen Corona oder Hochwasser verursachen einen erheblichen Arbeitsausfall.
  • Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar und der Betrieb hat alles dagegen getan, was möglich ist.
    • Befristet bis zum 30.06.2023 ist zwar kein Aufbau von Minusstunden auf Arbeitszeitkonten zur Vermeidung von Kurzarbeit nötig, es muss aber ggf. Urlaub genommen werden.
    • Überstunden können als Hinweis dafür gelten, dass der Arbeitsausfall vermeidbar wäre. Aus diesem Grund sind Überstunden grundsätzlich während des Bezugs von KUG nicht erlaubt. Sollten doch für einen kurzen Zeitraum Überstunden unumgänglich sein, wird die Vergütung wie folgt geregelt: Der Betrieb kommt für das Arbeitsentgelt der geleisteten Überstunden auf. Dafür verringert sich der Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehend: Es ist damit zu rechnen, dass während der Bezugsdauer eine Rückkehr zu den früheren Arbeitszeiten möglich ist.
  • Der Betrieb hat den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt.
  • Die Arbeitnehmenden bleiben versicherungspflichtig beschäftigt und bekommen keine Kündigung.

2.1. Erheblicher Arbeitsausfall

Befristet bis zum 30.06.2023:

  • mindestens 10 % der im Betrieb Beschäftigten (inklusive nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigter) sind vom Arbeitsausfall betroffen
    und
  • mindestens 10 % Arbeitsentgeltausfall

Danach müssen wieder wie vor der Corona-Pandemie mindestens 1/3 der Beschäftigten von Arbeitsausfall mit jeweils mindestens 10 % Arbeitsentgeltausfall betroffen sein.

2.2. Beschäftigte mit möglichem Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die im Anschluss an die Kurzarbeit weiterhin im Unternehmen beschäftigt sind.

Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bei fehlender Versicherungspflicht. Betroffen sind folgende Beschäftigungsformen:

  • Minijob
  • Praktikum
  • Job neben einem Studium (Werkstudierendentätigkeit)
  • Freie Mitarbeit
  • Beschäftigung ab Ausspruch der Kündigung
  • Beschäftigung bei gleichzeitigem Bezug einer Rente
  • Leiharbeit/Zeitarbeit

Vom 1.10.2022 bis zum 30.06.2023 ist ausnahmsweise auch bei Leiharbeit/Zeitarbeit ein Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Diese Sonderregelung gab es bereits wegen der Corona-Pandemie. Sie war ausgelaufen, wurde nun aber wegen der angespannten Situation auf Grund des Krieges in der Ukraine, hoher Energiekosten und gestörter Lieferketten wieder eingeführt.

3. Saisonkurzarbeitergeld

Saisonkurzarbeitergeld gibt es in der sog. Schlechtwetterzeit jeweils vom 1.12 bis 31.3. eines Jahres bei einer Beschäftigung im Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig, der von saisonbedingtem erheblichem Arbeitsausfall betroffen ist.

Neben wirtschaftlichen Gründen und einem unabwendbaren Ereignis kommen hier witterungsbedingte Gründe für den Arbeitsausfall in Betracht. Das bedeutet, dass allein wegen des Wetters, z.B. wegen Regen, Schnee oder Frost die Fortsetzung der Arbeit in vollem Umfang unmöglich, unwirtschaftlich oder unzumutbar für die Arbeitskräfte ist. Der Arbeitsausfall gilt beim Saisonkurzarbeitergeld auch als unvermeidbar, wenn er branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist.

Beim Saisonkurzarbeitergeld muss der Betrieb die Kurzarbeit nicht anzeigen, sondern kann ohne vorherige Anzeige gleich für die Beschäftigten das Kurzarbeitergeld beantragen.

Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln fürs Kurzarbeitergeld.

4. Höhe des Kurzarbeitergelds

Das Kurzarbeitergeld beträgt bei Beschäftigten mit Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Bei allen anderen Beschäftigten sind es nur 60 %.

Die Regelungen zu erhöhtem Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Pandemie sind bereits ausgelaufen.

Eine ausführliche Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist auf den Seiten der Agentur für Arbeit zu finden. Für Auszubildende mit einem Einkommen bis 325 € und für Beschäftigte, die ein freiwilliges Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leisten, gibt es eine gesonderte Berechnungstabelle ("Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Geringverdiener"). Beides unter www.arbeitsagentur.de > Kurzarbeitergeld: Informationen für Beschäftigte im Bereich Downloads unten auf der Seite.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten befristet bis zum 31.12.22 gesonderte Regelungen (Tarifvertrag zur Kurzarbeit, TV Covid). Nähere Informationen bietet Haufe Online unter www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/kurzarbeitergeld-fuer-den-oeffentlichen-dienst_144_512220.html.

5. Umfang der Kurzarbeit

Bei Kurzarbeit kann die wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit reduziert sein. Es kann aber auch für eine Weile zu vollständigem Arbeitsausfall kommen. Das wird "Kurzarbeit null" genannt. In diesen Zeiten wird kein Arbeitslohn gezahlt, sondern nur Kurzarbeitergeld.

6. Dauer des Kurzarbeitergelds

Das Kurzarbeitergeld ist zeitlich begrenzt. Im Allgemeinen kann es fortlaufend maximal über einen Zeitraum von 12 Monaten bezogen werden.

Bekommt das Unternehmen zwischenzeitlich einen Auftrag und kann (einzelne) Beschäftigte für mindestens einen Monat wieder voll einsetzen, wird für diesen Zeitraum die Kurzarbeit und demzufolge auch der Anspruch auf KUG ausgesetzt. Anschließend verlängert sich der Anspruch entsprechend.

Meldet ein Betrieb nach mindestens 3 Monaten ohne Kurzarbeit (auch ohne Saisonkurzarbeit) erneut Kurzarbeit an, beginnt hingegen ein neuer Bezugszeitraum von erneut bis zu 12 Monaten.

Saisonkurzarbeitergeld wird nur längstens bis zum Ende der Saison gezahlt. Es wird nicht auf die Bezugsdauer des "normalen" Kurzarbeitergelds angerechnet.

Die Regeln zur verlängerten Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wegen Corona sind bereits ausgelaufen.

7. Sozialversicherung beim Bezug von Kurzarbeitergeld

Wer während der Kurzarbeit noch arbeitet, zahlt vom Arbeitseinkommen ganz normal Sozialversicherungsbeiträge. In der Regel trägt der Betrieb 50 % der Sozialversicherungsbeitrags als sog. Arbeitgeberanteil, die anderen 50 % werden vom Bruttolohn als sog. Arbeitnehmeranteil abgezogen.

Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit wegfällt betragen die Sozialversicherungsbeiträge nur 80 %. Der Arbeitgeber trägt sie allein.

Bei "Kurzarbeit null" fallen nur Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung an, aber kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung läuft aber trotzdem weiter und die Zeit der Kurzarbeit wird auf die Anwartschaftszeit fürs Arbeitslosengeld angerechnet. Das ist die nötige Vorversicherungszeit, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht. Näheres unter Arbeitslosengeld.

Arbeitgebenden werden längstens bis zum 31.7.2023 die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet, wenn die Zeit der Kurzarbeit zu bestimmter geförderter Weiterbildung verwendet wird.

8. Kurzarbeit und Weiterbildung

Die aufgrund der Kurzarbeit frei verfügbare Zeit kann für Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden. Durch das Beschäftigungssicherungsgesetz wurde befristet bis zum 31.7.2023 eine Förderregelung erstellt. Weiterbildungsmaßnahmen können während der Kurzarbeit unter bestimmten Voraussetzungen voll oder teilweise erstattet werden:

  • Der Abschluss der beruflichen Ausbildung sowie eine bereits geförderte Weiterbildung müssen mindestens 4 Jahre zurückliegen.
  • Die Inhalte der Weiterbildung müssen über eine auf den Arbeitsplatz bezogene Anpassungsfortbildung hinausgehen.
  • Die Weiterbildung geht über mehr als 120 Stunden und wird von einer durch die Arbeitsagentur anerkannten Einrichtung durchgeführt.
  • Bei Betrieben mit einer Größe von über 250 Mitarbeitern muss der Arbeitnehmer vom Strukturwandel betroffen sein oder eine Weiterbildung in einem Mangelberuf, wie beispielsweise in der Gesundheits- und Krankenpflege, anstreben.

Eine Weiterbildung kann während der Kurzarbeit begonnen werden. Bei der Rückkehr in den normalen Arbeitsalltag muss sie aber entweder bereits beendet oder zeitlich so angelegt sein, dass dem Unternehmen kein wirtschaftlicher Schaden entsteht, es sei denn, das Unternehmen stimmt einer Fortführung der Weiterbildung zu. Wurde eine Weiterbildung bereits vor Beginn der Kurzarbeit begonnen, kann sie währenddessen fortgeführt werden, sofern es sich um eine berufsbegleitende Maßnahme handelt.

8.1. Praxistipps

9. Urlaub, Krankheit und Feiertage bei Kurzarbeit

  • Beschäftigte können verpflichtet werden, zur Vermeidung von Kurzarbeit Urlaub zu nehmen.
  • Durch die Kurzarbeit kann sich die Dauer des Urlaubs entsprechend der verkürzten Arbeitszeit verringern. Der Anspruch auf Urlaub wird nämlich auf Grundlage der Arbeitstage berechnet.
  • Wer vor der Kurzarbeit krank wird, erhält ab Eintritt der Kurzarbeit das durch den Arbeitsausfall verringerte Entgelt plus Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds vom Betrieb. Der Betrieb kann beantragen, dass die Krankenkasse ihm das Krankengeld erstattet (§ 47b Abs. 4 SGB V). Gleiches gilt bei einer Erkrankung während der Kurzarbeit. Jedoch muss der Betrieb die Erstattung des Kranken-Kurzarbeitergelds dann bei der Agentur für Arbeit beantragen (§ 98 Abs. 2 SGB III). In beiden Fällen sind erkrankte und gesunde Beschäftigte während der Kurzarbeit also finanziell gleichgestellt.
  • Nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung gibt es Krankengeld von der Krankenkasse (§ 47 Abs. 2 SGB V). Dieses wird auf Grundlage des normalen Entgelts, nicht des Kurzarbeitergelds, berechnet. Es ist also genauso hoch, wie ohne die Einführung von Kurzarbeit.
  • An Feiertagen gibt es keine Kurzarbeit, sondern die Betriebe müssen Entgeltfortzahlung leisten, das heißt das normale Gehalt bzw. den normalen Lohn weiterzahlen.

10. Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei und fällt unter die sog. Entgeltersatzleistungen, auch Lohnersatzleistungen genannt. Jedoch unterliegen diese Leistungen dem Progressionsvorbehalt, d.h. dass sie zusätzlich zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen werden. Somit kann sich die Steuerlast erhöhen und damit die Zahlung der Einkommensteuer.

Kurzarbeitergeld muss deshalb in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Einzutragen ist es in der Anlage N in Zeile 28. Wer ohne das Kurzarbeitergeld nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet wäre, muss nach Bezug des Kurzarbeitergelds eine Steuererklärung abgeben, wenn im Kalenderjahr insgesamt mehr als 410 € an Entgeltersatzleistungen zugeflossen sind. Entgeltersatzleistungen sind neben dem Kurzarbeitergeld z.B. Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld.

11. Verwandte Links

Arbeitslosengeld

Agenturen für Arbeit

Corona Long-Covid

 

Rechtsgrundlagen: §§ 95ff SGB III

Letzte Bearbeitung: 01.02.2023

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