Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Entgeltersatzleistung (= Lohnersatzleistung) für Beschäftigte, wenn Betriebe vorübergehend zu wenig Arbeit für sie haben. Sie beträgt 60 % des ausgefallenen Nettolohns bzw. Nettogehalts für Beschäftigte ohne Kind und 67 % für Beschäftigte mit Kind. Dadurch können die Jobs oft erhalten werden. Einschränkungen wegen der Coronapandemie, Lieferschwierigkeiten, eine schlechte Auftragslage wegen geringerer Nachfrage durch die Inflation und hohe Energiekosten sind häufige Gründe dafür, dass Betriebe Kurzarbeit anmelden. Wegen der Corona-Pandemie gab es einen vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie längere und höhere Leistungen. Diese Sonderregeln sind zum Teil bereits ausgelaufen.
Hat ein Unternehmen nicht mehr genug Arbeit für einen beträchtlichen Teil der Arbeitnehmenden, kann es bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für die betroffenen Beschäftigten beantragen. Für die Kurzarbeit müssen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Befristet bis zum 30.06.2023:
Danach müssen wieder wie vor der Corona-Pandemie mindestens 1/3 der Beschäftigten von Arbeitsausfall mit jeweils mindestens 10 % Arbeitsentgeltausfall betroffen sein.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die im Anschluss an die Kurzarbeit weiterhin im Unternehmen beschäftigt sind.
Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bei fehlender Versicherungspflicht. Betroffen sind folgende Beschäftigungsformen:
Vom 1.10.2022 bis zum 30.06.2023 ist ausnahmsweise auch bei Leiharbeit/Zeitarbeit ein Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Diese Sonderregelung gab es bereits wegen der Corona-Pandemie. Sie war ausgelaufen, wurde nun aber wegen der angespannten Situation auf Grund des Krieges in der Ukraine, hoher Energiekosten und gestörter Lieferketten wieder eingeführt.
Saisonkurzarbeitergeld gibt es in der sog. Schlechtwetterzeit jeweils vom 1.12 bis 31.3. eines Jahres bei einer Beschäftigung im Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig, der von saisonbedingtem erheblichem Arbeitsausfall betroffen ist.
Neben wirtschaftlichen Gründen und einem unabwendbaren Ereignis kommen hier witterungsbedingte Gründe für den Arbeitsausfall in Betracht. Das bedeutet, dass allein wegen des Wetters, z.B. wegen Regen, Schnee oder Frost die Fortsetzung der Arbeit in vollem Umfang unmöglich, unwirtschaftlich oder unzumutbar für die Arbeitskräfte ist. Der Arbeitsausfall gilt beim Saisonkurzarbeitergeld auch als unvermeidbar, wenn er branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist.
Beim Saisonkurzarbeitergeld muss der Betrieb die Kurzarbeit nicht anzeigen, sondern kann ohne vorherige Anzeige gleich für die Beschäftigten das Kurzarbeitergeld beantragen.
Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln fürs Kurzarbeitergeld.
Das Kurzarbeitergeld beträgt bei Beschäftigten mit Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Bei allen anderen Beschäftigten sind es nur 60 %.
Die Regelungen zu erhöhtem Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Pandemie sind bereits ausgelaufen.
Eine ausführliche Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist auf den Seiten der Agentur für Arbeit zu finden. Für Auszubildende mit einem Einkommen bis 325 € und für Beschäftigte, die ein freiwilliges Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leisten, gibt es eine gesonderte Berechnungstabelle ("Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Geringverdiener"). Beides unter www.arbeitsagentur.de > Kurzarbeitergeld: Informationen für Beschäftigte im Bereich Downloads unten auf der Seite.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten befristet bis zum 31.12.22 gesonderte Regelungen (Tarifvertrag zur Kurzarbeit, TV Covid). Nähere Informationen bietet Haufe Online unter www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/kurzarbeitergeld-fuer-den-oeffentlichen-dienst_144_512220.html.
Bei Kurzarbeit kann die wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit reduziert sein. Es kann aber auch für eine Weile zu vollständigem Arbeitsausfall kommen. Das wird "Kurzarbeit null" genannt. In diesen Zeiten wird kein Arbeitslohn gezahlt, sondern nur Kurzarbeitergeld.
Das Kurzarbeitergeld ist zeitlich begrenzt. Im Allgemeinen kann es fortlaufend maximal über einen Zeitraum von 12 Monaten bezogen werden.
Bekommt das Unternehmen zwischenzeitlich einen Auftrag und kann (einzelne) Beschäftigte für mindestens einen Monat wieder voll einsetzen, wird für diesen Zeitraum die Kurzarbeit und demzufolge auch der Anspruch auf KUG ausgesetzt. Anschließend verlängert sich der Anspruch entsprechend.
Meldet ein Betrieb nach mindestens 3 Monaten ohne Kurzarbeit (auch ohne Saisonkurzarbeit) erneut Kurzarbeit an, beginnt hingegen ein neuer Bezugszeitraum von erneut bis zu 12 Monaten.
Saisonkurzarbeitergeld wird nur längstens bis zum Ende der Saison gezahlt. Es wird nicht auf die Bezugsdauer des "normalen" Kurzarbeitergelds angerechnet.
Die Regeln zur verlängerten Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wegen Corona sind bereits ausgelaufen.
Wer während der Kurzarbeit noch arbeitet, zahlt vom Arbeitseinkommen ganz normal Sozialversicherungsbeiträge. In der Regel trägt der Betrieb 50 % der Sozialversicherungsbeitrags als sog. Arbeitgeberanteil, die anderen 50 % werden vom Bruttolohn als sog. Arbeitnehmeranteil abgezogen.
Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit wegfällt betragen die Sozialversicherungsbeiträge nur 80 %. Der Arbeitgeber trägt sie allein.
Bei "Kurzarbeit null" fallen nur Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung an, aber kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung läuft aber trotzdem weiter und die Zeit der Kurzarbeit wird auf die Anwartschaftszeit fürs Arbeitslosengeld angerechnet. Das ist die nötige Vorversicherungszeit, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht. Näheres unter Arbeitslosengeld.
Arbeitgebenden werden längstens bis zum 31.7.2023 die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet, wenn die Zeit der Kurzarbeit zu bestimmter geförderter Weiterbildung verwendet wird.
Die aufgrund der Kurzarbeit frei verfügbare Zeit kann für Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden. Durch das Beschäftigungssicherungsgesetz wurde befristet bis zum 31.7.2023 eine Förderregelung erstellt. Weiterbildungsmaßnahmen können während der Kurzarbeit unter bestimmten Voraussetzungen voll oder teilweise erstattet werden:
Eine Weiterbildung kann während der Kurzarbeit begonnen werden. Bei der Rückkehr in den normalen Arbeitsalltag muss sie aber entweder bereits beendet oder zeitlich so angelegt sein, dass dem Unternehmen kein wirtschaftlicher Schaden entsteht, es sei denn, das Unternehmen stimmt einer Fortführung der Weiterbildung zu. Wurde eine Weiterbildung bereits vor Beginn der Kurzarbeit begonnen, kann sie währenddessen fortgeführt werden, sofern es sich um eine berufsbegleitende Maßnahme handelt.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei und fällt unter die sog. Entgeltersatzleistungen, auch Lohnersatzleistungen genannt. Jedoch unterliegen diese Leistungen dem Progressionsvorbehalt, d.h. dass sie zusätzlich zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen werden. Somit kann sich die Steuerlast erhöhen und damit die Zahlung der Einkommensteuer.
Kurzarbeitergeld muss deshalb in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Einzutragen ist es in der Anlage N in Zeile 28. Wer ohne das Kurzarbeitergeld nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet wäre, muss nach Bezug des Kurzarbeitergelds eine Steuererklärung abgeben, wenn im Kalenderjahr insgesamt mehr als 410 € an Entgeltersatzleistungen zugeflossen sind. Entgeltersatzleistungen sind neben dem Kurzarbeitergeld z.B. Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld.
Rechtsgrundlagen: §§ 95ff SGB III