Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Arbeit aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht ausgeübt werden kann; oder wenn ein medizinisch begründetes Risiko besteht, dass sich der Gesundheitliche Zustand durch die berufliche Tätigkeit verschlimmert. Bei einer Arbeitsunfähigkeit sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihren Arbeitgeber sofort zu informieren.
Das Vorlegen der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU, "Krankschreibung", "gelber Zettel") entfällt für Krankenkassen-Versicherte seit 1.1.2023 weitgehend. Die Meldung läuft digital vom Arzt an die Krankenkasse und der Arbeitgeber muss sie bei der Krankenkasse abrufen. Die AU ist Voraussetzung für Entgeltfortzahlung und Krankengeld oder Verletztengeld.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr seiner bisherigen Arbeit nachkommen kann, oder wenn das Arbeiten zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands führen könnte.
Informationen zur Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit unter Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit.
Bei der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sollte auf Lückenlosigkeit geachtet werden, andernfalls können z.B. beim Bezug von Krankengeld Nachteile entstehen.
Lückenlos heißt, dass eine erneute Krankmeldung an dem Tag erfolgt, der auf den letzten Tag der vorherigen Krankmeldung folgt. Samstage gelten bei der Beurteilung der lückenlosen Krankmeldung für das Krankengeld nicht als Werktage. Es sollten z.B. auch Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaubstage oder arbeitsfreie Tage bei flexibler Arbeitszeit ("Brückentage") auf der AU eingeschlossen sein.
Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde die Regelung bezüglich der Lückenlosigkeit beim Anspruch auf Krankengeld gelockert: Der Anspruch auf Krankengeld bleibt auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht am nächsten Werktag, sondern innerhalb eines Monats bescheinigt wird. Der Anspruch auf Krankengeld ruht aber so lange, bis die Bescheinigung bei der Krankenkasse eingeht. Vor dieser Gesetzesänderung konnte durch eine lückenhafte Krankschreibung der gesamte zukünftige Krankengeldanspruch entfallen.
Eine Rückdatierung des AU-Beginns ist nur in Ausnahmefällen und nach gewissenhafter Prüfung möglich. In der Regel ist die Rückdatierung nur bis zu 3 Tage zulässig.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Daran ändert sich auch mit der neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU) seit 1.1.2023 nichts. Eine telefonische Mitteilung genügt.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung = AU) und die voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorlegen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Das hat sich seit 1.1.2023 für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen in den meisten Fällen geändert:
Das bisherige Verfahren (Ausdruck von Arzt/Klinik und Abgabe beim Arbeitgeber) gilt aber weiterhin:
Weiterhin kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arztbesuch bereits am ersten Krankheitstag zu erfolgen hat und eine entsprechende AU ab dem Folgetag zur Abrufung bei der Krankenkasse verfügbar ist. Die 1-Tag-Regelung kann auch nur einzelne Arbeitnehmer betreffen.
Auf der AU werden die Diagnose und die voraussichtliche Krankheitsdauer vermerkt. Die voraussichtliche Krankheitsdauer wird in der Regel bis maximal 2 Wochen angegeben, bei besonderen Krankheitsverläufen bis maximal 4 Wochen. Es können auch Angaben zu weiteren erforderlichen Maßnahmen, z.B. Leistungen der medizinischen Reha, gemacht werden. Zudem wird vermerkt, ob es sich um eine Erstverordnung oder um eine Folgeverordnung handelt.
Sowohl Arbeitgeber als auch Krankenkasse sind zunächst an die AU gebunden. Sie reicht normalerweise aus, um die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Wenn die äußeren Umstände aber Zweifel an der Richtigkeit der AU aufkommen lassen, kann sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse wenden. Diese kann den Fall unter Hinzuziehung des Medizinischen Dienstes (MD) gesondert prüfen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist seit 2021 in der Umstellung. Die Abläufe sind nicht überall einheiltich, deshalb hier der Versuch einer tabellarischen Gegenüberstellung von bisheriger Papierform und jetziger elektronischer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU).
Bisherige Papierform |
Übergang | eAU |
Die Ausstellung in vierfacher Papierform ist für Krankenkassen-Patienten ein Auslaufmodell. |
Das alte Formular ("gelber Schein") gibt es offiziell nicht mehr. | Seit 1.10.2021 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz eAU) schrittweise eingeführt. Seit 1.1.2023 ist sie offiziell verpflichtend. |
1. Das Original der AU (mit verschlüsselter Diagnose) geht an die Krankenkasse. |
Dieser Prozess ist noch nicht in allen Praxen technisch möglich. Zum Teil werden noch Papierbescheinigungen erstellt, die der Patient der Krankenkasse zukommen lassen muss. Verwendet werden dafür manchmal auch die eigentlich abgeschafften "gelben Scheine". |
Seit 1.1.2022 melden Arztpraxen und Krankenhäuser die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse (eAU). 2021 hatten sie Zeit für die technische Umrüstung. |
2. Den 1. Durchschlag (ohne Diagnose) gibt der Versicherte an den Arbeitgeber. Bei Arbeitslosigkeit muss der Durchschlag bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. |
Zum Teil müssen Patienten Papierausdrucke an ihre Arbeitgeber weiterreichen. | Seit 1.1.2023 ruft der Arbeitgeber die AU-Daten mittels Anfrage bei der Krankenkasse ab. |
3. Der Versicherte erhält den 2. Durchschlag. |
Der Versicherte erhält einen Papierausdruck für seine persönlichen Unterlagen. Auf Wunsch stellt die Praxis auch einen Papierausdruck für den Arbeitgeber zur Verfügung. |
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4. Der 3. Durchschlag bleibt bei der Praxis. |
Praxis/Klinik haben die Informationen elektronisch bei den Patientendaten. |
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Ab 2023 soll es möglich werden, die eAU auch in der elektronischen Patientenakte (ePA) zu speichern. |
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Krankenkassen bieten zum Teil bereits die Möglichkeit, dass Patienten ihre eigenen Krankmeldungen online einsehen können. |
Ab der 7. Krankheitswoche übersendet die Krankenkasse dem Arbeitgeber einen Vordruck für eine Verdienstbescheinigung. Dort trägt der Arbeitgeber die für die Berechnung des Krankengelds notwendigen Angaben ein.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 6 Wochen andauert, wird mit der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auch regelmäßig die Möglichkeit einer Stufenweisen Wiedereingliederung geprüft.
Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland gibt es keine eAU. Der Patient muss seine Krankheit unverzüglich an den Arbeitgeber melden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss er sich um eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit kümmern und diese in Papierform an Arbeitgeber und Krankenkasse schicken.
Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausländischer Ärzte kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MD) heranziehen. Die Krankenkasse ist jedoch an die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Versicherungsträger eines EU-Landes gebunden, wenn die Krankenkasse nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Versicherten von einem Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen. Die Tage, an denen der Arbeitnehmer erkrankt ist, zählen nicht als Urlaubstage, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen worden sind (§ 9 Bundesurlaubsgesetz).
Der Antritt einer Urlaubsreise während der Arbeitsunfähigkeit ist nur möglich, wenn die Reise keinen Nachteil für die Genesung bringt. Dies sollte man sich im Zweifel durch ein ärztliches Attest bestätigen lassen.
Eine Auslandsreise während des Bezugs von Krankengeld muss unbedingt vorher mit dem Arbeitgeber und der zuständigen Krankenkasse abgesprochen werden. Der Patient darf die Reise nur mit Zustimmung der Krankenkasse antreten. Bezieher von Krankengeld müssen nämlich prinzipiell für die Kasse erreichbar sein, da z.B. Termine für Untersuchungen beim MD anfallen können.
Ein Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr verjährt nicht automatisch nach 3 Jahren.
Ähnliche Mitwirkungspflichten haben Arbeitgebende, wenn es um Urlaubstage aus einem Jahr geht, in dem zunächst gearbeitet wurde und die Inanspruchnahme des verbliebenen Urlaubs dann aber krankheitsbedingt nicht möglich war.
Unter bestimmten Umständen kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch während der Arbeitsunfähigkeit kündigen, Näheres unter krankheitsbedingte Kündigung.
Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt hat und genau für die Zeit der Kündigungsfrist eine AU vorlegt, kann das Konsequenzen für ihn haben. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln und die AU reicht ggf. nicht als Beweis. Weitere Informationen bietet die entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de/ > Presse > Pressemitteilungen > 8.9.2021 Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie kann beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) heruntergeladen werden unter www.g-ba.de > Richtlinien.
Stufenweise Wiedereingliederung
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit
Rechtsgrundlagen: § 5 EntgFG