Unter bestimmten Voraussetzungen ist es für den Arbeitgeber möglich, einen Arbeitnehmer aufgrund langer oder häufiger Krankheit zu kündigen. Der Arbeitnehmer kann gegen die Kündigung klagen und sich dabei gegebenenfalls durch Prozesskostenhilfe finanzielle Unterstützung holen.
Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung sind:
Ausnahme: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Kleinbetriebe mit bis zu 10 vollbeschäftigten Mitarbeitern. Diese können Mitarbeiter ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen.
Weitere Voraussetzungen für den Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung sind:
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht einhalten. Für eine außerordentliche Kündigung müssen alle milderen Wege und die Einhaltung der Frist für den Arbeitgeber unzumutbar sein. Bei krankheitsbedingten Kündigungen ist dies der Fall, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, aber der Arbeitnehmer unkündbar ist, oder wenn das Arbeitsverhältnis "sinnentleert" ist, da der Arbeitgeber für seine Lohnzahlungen keine Leistung mehr erhalten wird.
Es gibt verschiedene Arten von Erkrankungen, die zu einer krankheitsbedingten Kündigung führen können:
Eine krankheitsbedingte Kündigung hat keine Sperrzeiten des Arbeitslosengelds zur Folge. Kündigt der Arbeitnehmer selbst oder unterschreibt er einen Auflösungsvertrag, führt dies in der Regel zu Sperrzeiten von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld.
Gegen eine Kündigung kann der Arbeitnehmer eine sog. Kündigungsschutzklage führen. Sie muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Es ist ratsam, sich vor der Klage von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Sollten die Kosten für einen Anwalt die finanziellen Möglichkeiten übersteigen, kann unter Umständen Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese umfasst auch eine Beratungshilfe vor dem Einreichen der Klage.
Gewerkschaften, Handwerkskammer, Integrationsfachdienst.