Integrationsämter bzw. Inklusionsämter unterstützen schwerbehinderte Menschen dabei, einen Arbeitsplatz zu bekommen und zu behalten. Sie berücksichtigen dabei sowohl die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer, als auch die Interessen der Arbeitgeber.
Integrationsämter bzw. Inklusionsämter (früher Hauptfürsorgestellen) haben folgende Aufgaben:
Die Leistungen des Integrationsamt bzw. Inklusionsamts werden durch die Ausgleichsabgabe finanziert.
Für bestimmte Leistungen für Menschen mit Behinderungen können sowohl das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt als auch Reha-Träger, wie die Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Agentur für Arbeit, zuständig sein. Zur Abgrenzung von Zuständigkeiten wurde eine Verwaltungsvereinbarung erstellt. Diese ist zu finden bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) unter www.bih.de > Inhaltsverzeichnis > Aufgaben und Leistungen > Finanzielle Leistungen > Zuständigkeiten für finanzielle Leistungen.
Ist die Erbringung einer beruflichen Reha-Leistung unverzüglich notwendig, dann kann das Integrationsamt diese Leistung vorläufig erbringen. Das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt kann sich die Kosten dann vom zuständigen Reha-Träger erstatten lassen.
Seit 1.1.2024 kann durch den Ausgleichsfonds auch die Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen finanziell gefördert werden, wenn diese zwar keine anerkannte Schwerbehinderung haben, aber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Ziel ist, durch die Erhöhung ihrer Bildungschancen die Möglichkeiten einer Integration in den Arbeitsmarkt und damit ihre gesellschaftliche Teilhabe zu verbessern.
Die Adresse des zuständigen Integrationsamt bzw. Inklusionsamts finden Sie unter www.bih.de > Inhaltsverzeichnis > Kontakt Integrations- und Inklusionsämter.
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: §§ 55, 154, 160, 185, 200 SGB IX