Ein Unfall gilt versicherungsrechtlich als Arbeitsunfall, wenn er Folge einer unfallversicherten Tätigkeit ist. Dazu gehören nicht nur Unfälle während der Arbeit, sondern auch auf dem Arbeitsweg (Wegeunfall). Nicht nur Erwerbstätigkeit ist unfallversichert, sondern z.B. auch der Besuch einer Schule oder Kita, die Pflege Angehöriger oder eine ehrenamtliche Tätigkeit. Bei Arbeitsunfällen übernimmt die Unfallversicherung z.B. die Kosten für notwendige Behandlung, Reha und Rente. Unternehmen müssen Arbeitsunfälle beim Unfallversicherungsträger melden, wenn die Unfallverletzungen zu mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit führen oder eine versicherte Person dabei gestorben ist.
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine unfallversicherte Person
Unfallversicherte Tätigkeiten sind z.B.
Private Tätigkeiten sind hingegen nicht unfallversichert, z.B. das Nutzen der Toilette. Im Einzelfall kann die Abgrenzung von privaten und unfallversicherten Tätigkeiten schwierig sein.
Beispiele:
Als Arbeitsunfälle gelten nur Unfälle einer unfallversicherten Person infolge einer unfallversicherten Tätigkeit. Das heißt, es reicht nicht, wenn der Unfall nur während der versicherten Tätigkeit passiert, sondern die Tätigkeit muss auch eine wesentliche Ursache für den Unfall sein.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nimmt seinen privaten Hund zur Arbeit mit und wird während der Arbeit von ihm gebissen. Hier ist die Arbeit keine wesentliche Ursache für den Unfall, sondern die Gefahr durch das Tier.
Ausnahmsweise kann auch dann ein Arbeitsunfall vorliegen, wenn die versicherte Person gerade einer privaten Tätigkeit nachgegangen ist, nämlich wenn eine besondere Betriebsgefahr den Unfall verursacht hat.
Beispiel: Ein Arbeitsgerät explodiert und verletzt den danebenstehenden Arbeiter. Das ist auch dann ein Arbeitsunfall, wenn er gerade in seiner Pause privat telefoniert hat.
Als Arbeitsunfall zählen nur Unfälle, die von außen auf den Körper (dazu gehört auch die Psyche) einwirken. Auch krankmachende Beleidigungen, Bedrohungen oder stark belastende Gespräche wirken von außen, so dass sie als Arbeitsunfall gelten können.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit Epilepsie verletzt sich bei einem Anfall während der Arbeit. Die Unfallversicherung erkennt das nicht als Arbeitsunfall an, weil die Ursache nicht von außen kommt. Die Epilepsie ist eine innere Ursache.
Wenn sich die Ursache für die Gesundheitsschäden auf mehrere Arbeitsschichten erstreckt, erkennt die Unfallversicherung sie in der Regel nicht mehr als Arbeitsunfall an. Möglich ist dann nur eine Anerkennung der Gesundheitsschäden als Berufskrankheit.
Als Unfall gelten nämlich nur "zeitlich begrenzte Ereignisse". Die Gerichte verstehen darunter, neben kurzen plötzlichen Ereignissen, wie z.B. einem Sturz oder einer Explosion, auch Ereignisse, die nicht länger als eine Arbeitsschicht dauern.
Beispiel: Zwei Arbeiter sind während der Arbeit einem Giftstoff ausgesetzt und erkranken deswegen.
Die Unfallversicherung ersetzt der unfallversicherten Person normalerweise keine Sachschäden. Ein Unfall zählt deswegen normalerweise nur als Arbeitsunfall, wenn die Folge ein Gesundheitsschaden oder der Tod ist.
Ausnahme: Wenn bei einem Unfall ein Hilfsmittel kaputt oder verloren geht, z.B. eine Brille, ein Hörgerät oder ein Rollstuhl, dann ersetzt es die Unfallversicherung. Der Unfall wird in dem Fall auch dann als Arbeitsunfall anerkannt, wenn außer diesem Sachschaden nichts passiert ist.
Gesundheitsschäden, die infolge einer Organspende auftreten, werden wie Arbeitsunfälle behandelt. Zuständig ist die jeweilige Gemeindeunfallversicherung. Näheres unter Transplantation > Lebendspende.
Der Wegeunfall ist eine Unterform des Arbeitsunfalls.
Zu den von der Unfallversicherung versicherten Wegen zählen z.B.
Auch und gerade besonders riskante Tätigkeiten wie z.B. bei der Polizei oder der Feuerwehr, sind unfallversichert, auch wenn die Versicherten dabei vorsätzlich Gesundheitsschäden oder ihren Tod in Kauf nehmen.
Aber auch alle anderen selbstverschuldeten Unfälle gelten immer als Arbeitsunfälle, wenn alle oben genannten Voraussetzungen vorliegen, z.B. beim Außerachtlassen von Regeln zum Arbeitsschutz.
Meistens kommt die Unfallversicherung auch dafür auf, denn sie kann ihre Leistungen nur dann ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn sich die versicherte Person bei einer Straftat verletzt hat, wegen der sie rechtskräftig verurteilt wurde. Ordnungswidrigkeiten oder andere einfache Regelverstöße reichen dafür nicht aus.
Aber manche selbstverschuldeten Unfälle sind aus anderen Gründen keine Arbeitsunfälle.
Beispiele:
Arbeitsunfälle (inklusive Wegeunfälle), die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen führen, oder bei denen die versicherte Person stirbt, muss das Unternehmen an den Unfallversicherungsträger melden (§ 193 Abs. 1 SGB VII).
Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.
Rechtsgrundlagen: § 8 SGB VII - § 193 SGB VII