Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) bieten Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen, die aufgrund ihrer Einschränkungen (noch) nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Zum 1.1.2018 wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit den sog. anderen Leistungsanbietern eine Alternative zu den WfbM geschaffen.
In einer WfbM können Menschen mit Behinderungen einer Beschäftigung nachgehen oder durch Förderung ihrer Leistungsfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet werden. WfbM sind keine Erwerbsbetriebe, d.h.: Nicht der finanzielle Gewinn steht im Mittelpunkt, sondern Leistungen der Berufsförderung, Berufsbildung sowie der Persönlichkeitsentwicklung. Die Arbeit soll individuell den Bedürfnissen und Interessen der Menschen mit Behinderungen entsprechen.
Ausführliche Informationen über die Aufgaben und Ziele der WfbM sowie eine grafische Darstellung ihrer Organisation unter www.werkstaetten-im-netz.de/aufgaben-und-ziele-der-wfbm.html.
In einem sog. Eingangsverfahren bzw. im Teilhabe- oder Gesamtplanverfahren wird geprüft, ob der Mensch mit Behinderungen in der WfbM arbeiten kann und welche Tätigkeit für ihn geeignet ist. Voraussetzung ist ein "Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung".
Menschen, die trotz einer ihrer Behinderungen angemessenen Betreuung stark selbst- oder fremdgefährdend sind, können dieses Mindestmaß nicht leisten. Dies ist auch der Fall, wenn die nötige Betreuung oder Pflege dauerhaft keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zulässt.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die WfbM verpflichtet, allen Menschen mit Behinderungen in ihrem Einzugsgebiet einen Arbeitsplatz anzubieten.
Die WfbM ermöglicht Menschen mit Behinderungen eine berufliche Bildung und Beschäftigung sowie die Erhaltung, Entwicklung, Wiedergewinnung oder Erhöhung ihrer Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit. Ihnen wird ein, ihrer Leistung angemessenes, Arbeitsentgelt bezahlt. Zudem findet eine individuelle Betreuung und Förderung durch soziale Fachdienste (z.B. Sozialpädagogen, Psychologen, Ärzte) statt.
Menschen mit Behinderungen haben in der WfbM die Möglichkeit, in unterschiedlichsten Arbeitsbereichen tätig zu sein, z.B. in einer Gärtnerei, Schreinerei, Hauswirtschaft, Telefonzentrale oder bei der Montage und Verpackung.
Während ihrer Beschäftigung in der WfbM sind die Menschen mit Behinderungen unfall-, kranken-, pflege-, und rentenversichert, in der Regel jedoch nicht in der Arbeitslosenversicherung. Näheres unter Sozialversicherung bei beruflicher Reha und WfbM.
Jeder Mensch mit Behinderung, der im Arbeitsbereich einer WfbM tätig ist, erhält monatlich 52 € Arbeitsförderungsgeld, wenn sein Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld nicht mehr als 351 € beträgt. Übersteigt das Arbeitsentgelt 299 €, beträgt das Arbeitsförderungsgeld den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351 €.
Um als WfbM amtlich anerkannt zu werden, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Die ausführlichen Bestimmungen sowie die Aufgaben und Pflichten der WfbM sind in der Werkstättenverordnung geregelt. Gesetzestext unter www.gesetze-im-internet.de/schwbwv.
Das Werkstatteinkommen (ab dem Arbeitsbereich) wird nicht in voller Höhe auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet. Nicht als Einkommen berücksichtigt werden:
Ausführliche Informationen im Merkblatt Grundsicherung nach dem SGB XII für Menschen mit Behinderungen des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen unter bvkm.de/produkt/merkblatt-zur-grundsicherung.
Informationen geben die WfbM vor Ort, die unabhängige Teilhabeberatung, die zuständige Agentur für Arbeit, die Integrationsfachdienste oder andere zuständige Reha-Träger, z.B. die Renten- oder Unfallversicherung.
Durch die Einführung der sog. anderen Leistungsanbieter zum 1.1.2018 wurde eine Alternative zur WfbM geschaffen, um Menschen mit Behinderungen mehr Wahlmöglichkeiten zu bieten und das Leistungsangebot zu erweitern. Die Voraussetzungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sind dieselben wie in einer WfbM.
Menschen mit Behinderungen, die bei anderen Leistungsanbietern beschäftigt sind, haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie in einer WfbM. Es gilt zudem ein uneingeschränktes Rückkehrrecht, sodass ein Mensch mit Behinderung in eine WfbM zurückkehren kann, wenn er z.B. gekündigt wird oder sich überfordert fühlt.
Generell können alle Firmen oder Träger sog. andere Leistungsanbieter werden, wenn sie die fachlichen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind dieselben wie für WfbM, bis auf folgende Abweichungen:
Welche Träger oder Firmen konkret als andere Leistungsanbieter anerkannt sind, können Menschen mit Behinderungen bei der unabhängigen Teilhabeberatung oder dem zuständigen Leistungsträger, z.B. der Agentur für Arbeit, erfragen.
Der Mensch mit Behinderung kann wählen, ob er Leistungen
in Anspruch nehmen möchte. Wichtig ist, dass das Ziel der beruflichen Teilhabe sichergestellt ist und die Teil-Leistungserbringer zusammen ein komplettes Angebot bereitstellen.
Hat ein Mensch mit Behinderung vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt, kann er dennoch eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Voraussetzung ist, dass er die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt, z.B. indem er 20 Jahre in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter arbeitet und in dieser Zeit ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist. Die Erwerbsminderungsrente ist höher als die Leistungen der Grundsicherung.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Gesetzesquellen: §§ 59, 60, 62, 219 ff. SGB IX