Inklusionsbetriebe

1. Das Wichtigste in Kürze

Inklusionsbetriebe beschäftigen mind. 30 % bis i. d. R. höchstens 50 % Menschen, die wegen einer Schwerbehinderung oder einer (drohenden) psychischen Behinderung große Schwierigkeiten haben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeit zu finden oder zu behalten. Menschen mit und ohne Behinderungen arbeiten dort zusammen. Inklusionsbetriebe sind als Teil des allgemeinen Arbeitsmarkts Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).

2. Vorteile einer Ausbildung oder Arbeit in einem Inklusionsbetrieb

Wer in einem Inklusionsbetrieb als Alternative zu einer WfbM arbeitet bzw. eine Ausbildung macht, hat insbesondere folgende Vorteile:

  • Die Vergütung ist deutlich höher als in einer WfbM, denn sie entspricht der in einem normalen Betrieb. Es muss mindestens der gültige Mindestlohn gezahlt werden und es können Tarifverträge gelten.
  • Menschen mit und ohne (drohende) Behinderungen arbeiten zusammen im gleichen Betrieb (Inklusion), statt getrennt von Menschen ohne Behinderungen (Separation).
  • Die Chance eine Arbeit außerhalb eines Inklusionsbetriebs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden, kann höher sein als bei einer Tätigkeit in einer WfbM.

3. Voraussetzungen für die Einordnung als Inklusionsbetrieb

Ein Inklusionsbetrieb kann ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen sein. Es kann aber auch ein bestimmter Betrieb oder eine Abteilung innerhalb eines Unternehmens oder eines sog. öffentlichen Arbeitgebers sein. Öffentliche Arbeitgeber sind z.B. Bundes- oder Landesbehörden und bestimmte Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Unternehmen, Betriebe oder Abteilungen müssen eine Quote erfüllen, um ein Inklusionsbetrieb sein zu können:

Sie müssen mind. 30 % und in der Regel höchstens 50 % Menschen mit (drohender) Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigen. Dabei zählen aber nicht alle Menschen mit (drohender) Behinderung für die Quote, sondern nur Menschen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Besondere Schwierigkeiten bei der Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen wegen Art oder Schwere der Behinderung oder sonstiger Umstände.
  • Bei (drohender) psychischer Behinderung gelten keine weiteren Voraussetzungen.
  • Ohne (drohende) psychische Behinderung muss zusätzlich
    • eine Schwerbehinderung, also ein Grad der Behinderung (GdB) von mind. 50 vorliegen
      und
    • die Teilhabeschwierigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt müssen auch noch nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten und Einsatz von Integrationsfachdiensten bestehen.

4. Zielgruppen der Inklusionsbetriebe

Inklusionsbetriebe richten sich besonders an folgende Menschen mit einer Schwerbehinderung, also einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50:

  • Menschen die wegen einer psychischen, geistigen oder seelischen Behinderung, schweren Sinnesbehinderung oder Mehrfachbehinderung (auch im Zusammenhang mit weiteren Problemen wie z.B. dass sie Alleinerziehend sind oder keinen Schulabschluss haben) nur schwer oder gar nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können
  • Ehemalige Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder Menschen, die in einer psychiatrischen Einrichtung waren, dort gezielte Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bekommen haben und jetzt weiter auf eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet werden sollen
  • Menschen nach dem Ende ihrer Schulausbildung, die Berufsvorbereitung in einem Inklusionsbetrieb, anschließende Beschäftigung und weitere Qualifizierung brauchen, um künftig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten zu können
  • Langzeitarbeitslose (Arbeitslosigkeit über 1 Jahr)

5. Aufgaben der Inklusionsbetriebe

Inklusionsbetriebe sollen den Menschen, die sie zur Inklusion beschäftigen folgendes bieten:

  • Beschäftigung
  • betriebliche Gesundheitsförderung
  • arbeitsbegleitende Betreuung
  • erforderliche berufliche Weiterbildung oder Gelegenheit zu außerbetrieblicher Weiterbildung
  • Vorbereitung auf eine Beschäftigung im selben oder in einem anderen Inklusionsbetrieb
  • Unterstützung bei der Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

6. Finanzierung der Leistungen in Inklusionsbetrieben

Für Menschen mit einer Schwerbehinderung können Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe von den Integrationsämtern bzw. Inklusionsämtern Förderung bekommen für

  • ihren Aufbau,
  • ihre Erweiterung,
  • ihre Modernisierung,
  • ihre Ausstattung,
  • betriebswirtschaftliche Beratung
  • und ihren besonderen Aufwand.

Leistungen für Menschen mit (drohenden) psychischen Behinderungen ohne Schwerbehinderung in einem Integrationsbetrieb finanziert der jeweils zuständige Rehabilitationsträger, z.B. die Agentur für Arbeit.

Für eine Tätigkeit bzw. Ausbildung in einem Inklusionsbetrieb kann auch ein sog. Budget für Arbeit bzw. Budget für Ausbildung in Anspruch genommen werden. Möglich sind auch alle weiteren Förderungen für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie z.B. Eingliederungszuschüsse der Agentur für Arbeit.

7. Praxistipp

Eine Datenbank, in der Sie nach Inklusionsbetrieben suchen können und weitere Informationen über Inklusionsbetriebe bietet das Projekt REHADAT unter www.rehadat-adressen.de > Inklusionsbetriebe.

8. Wer hilft weiter?

Menschen mit (drohender) Behinderung erhalten Beratung bei

Wer einen Inklusionsbetrieb aufbauen möchte kann sich auch an folgende Stellen wenden:

9. Verwandte Links

Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen

Behinderung > Berufsleben

Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz

Behinderung > Inklusion

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Berufliche Reha > Leistungen

Berufliche Reha > Rahmenbedingungen

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Leistungen zur Beschäftigung

Budget für Arbeit

Budget für Ausbildung

Arbeitsassistenz

Depressionen > Arbeit

Psychosen > Arbeit

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

 

Rechtsgrundlagen: §§ 215ff SGB IX

Letzte Bearbeitung: 20.01.2023

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