Inklusionsbetriebe

Das Wichtigste in Kürze

Inklusionsbetriebe beschäftigen mind. 30 % bis in der Regel höchstens 50 % Menschen, die wegen einer Schwerbehinderung oder einer (drohenden) psychischen Behinderung große Schwierigkeiten haben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeit zu finden oder zu behalten. Menschen mit und ohne Behinderungen arbeiten dort zusammen. Inklusionsbetriebe sind als Teil des allgemeinen Arbeitsmarkts Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).

Vorteile einer Ausbildung oder Arbeit in einem Inklusionsbetrieb

Wer in einem Inklusionsbetrieb als Alternative zu einer WfbM arbeitet bzw. eine Ausbildung macht, hat insbesondere folgende Vorteile:

  • Die Beschäftigten verdienen deutlich mehr als in einer WfbM und zwar so viel wie in einem normalen Betrieb. Inklusionsbetriebe müssen mindestens den gültigen Mindestlohn zahlen und Tarifverträge können gelten.
  • Menschen mit und ohne (drohende) Behinderungen arbeiten zusammen im gleichen Betrieb (Inklusion), statt getrennt von Menschen ohne Behinderungen (Separation).
  • Die Chance auf eine Arbeit außerhalb eines Inklusionsbetriebs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, kann höher sein als bei einer Tätigkeit in einer WfbM.

Voraussetzungen für die Einordnung als Inklusionsbetrieb

Ein Inklusionsbetrieb kann

  • ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen sein.
  • ein bestimmter Betrieb oder eine Abteilung innerhalb eines Unternehmens oder eines sog. öffentlichen Arbeitgebers sein. Öffentliche Arbeitgeber sind z.B. Bundes- oder Landesbehörden und bestimmte Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Unternehmen, Betriebe oder Abteilungen müssen eine Quote erfüllen, damit sie ein Inklusionsbetrieb sein können:

Sie müssen mind. 30 % und in der Regel höchstens 50 % Menschen mit (drohender) Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigen. Dabei zählen aber nicht alle Menschen mit (drohender) Behinderung für die Quote, sondern nur Menschen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • besondere Schwierigkeiten bei der Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Art oder Schwere der Behinderung oder sonstiger Umstände
  • (drohende) psychische Behinderung
    oder
  • Schwerbehinderung (= Grad der Behinderung (GdB) von mind. 50) und Teilhabeschwierigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch, wenn schon alle Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind und Integrationsfachdienste geholfen haben.

Für wen sind Inklusionsbetriebe gedacht?

Inklusionsbetriebe richten sich besonders an folgende Menschen mit einer Schwerbehinderung:

  • Menschen, die wegen einer Behinderung schwer oder gar nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können:
    • psychische, geistige oder seelische Behinderung
    • schwere Sinnesbehinderung oder Mehrfachbehinderung
    • ggf. in Verbindung mit weiteren Problemen (z.B. dass sie alleinerziehend sind oder keinen Schulabschluss haben)
  • ehemalige Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder Menschen, die in einer psychiatrischen Einrichtung waren:
    wenn sie dort gezielte Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bekommen haben und jetzt weiter auf eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet werden sollen
  • Menschen nach dem Ende ihrer Schulausbildung, wenn sie Berufsvorbereitung, anschließende Beschäftigung und weitere Qualifizierung in einem Inklusionsbetrieb brauchen, damit sie später auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können
  • Langzeitarbeitslose (Arbeitslosigkeit über 1 Jahr)

Aufgaben der Inklusionsbetriebe

Inklusionsbetriebe sollen ihren zur Inklusion Beschäftigten Folgendes bieten:

  • Beschäftigung
  • betriebliche Gesundheitsförderung
  • arbeitsbegleitende Betreuung
  • erforderliche berufliche Weiterbildung oder Gelegenheit zu außerbetrieblicher Weiterbildung
  • Vorbereitung auf eine Beschäftigung im selben oder in einem anderen Inklusionsbetrieb

Finanzierung der Leistungen in Inklusionsbetrieben

Für Menschen mit einer Schwerbehinderung können Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe von den Integrationsämtern bzw. Inklusionsämtern Förderung bekommen für

  • ihren Aufbau,
  • ihre Erweiterung,
  • ihre Modernisierung,
  • ihre Ausstattung,
  • betriebswirtschaftliche Beratung
  • und ihren besonderen Aufwand.

Leistungen für Menschen mit (drohenden) psychischen Behinderungen ohne Schwerbehinderung in einem Integrationsbetrieb finanziert der jeweils zuständige Rehabilitationsträger, z.B. die Agentur für Arbeit.

Beschäftigte und Auszubildende in einem Inklusionsbetrieb können auch ein sog. Budget für Arbeit bzw. Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen. Auch alle weiteren Förderungen für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind möglich, z.B. Eingliederungszuschüsse der Agentur für Arbeit.

Praxistipp

Eine Datenbank, in der Sie nach Inklusionsbetrieben suchen können und weitere Informationen über Inklusionsbetriebe bietet das Projekt REHADAT unter www.rehadat-adressen.de > Inklusionsbetriebe.

Wer hilft weiter?

Menschen mit (drohender) Behinderung erhalten Beratung bei

Wer einen Inklusionsbetrieb aufbauen möchte, kann sich auch an folgende Stellen wenden:

Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen

Behinderung > Berufsleben

Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz

Behinderung > Inklusion

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Berufliche Reha > Leistungen

Berufliche Reha > Rahmenbedingungen

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Leistungen zur Beschäftigung

Budget für Arbeit

Budget für Ausbildung

Arbeitsassistenz

Depressionen > Arbeit

Psychosen > Arbeit

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

 

Rechtsgrundlagen: §§ 215ff SGB IX

Letzte Bearbeitung: 29.10.2025

{}Inklusionsbetriebe{/}{}{/}
Helfen Sie uns, besser zu werden!

Ihre Meinung ist uns wichtig.
Beantworten Sie 5 kurze Fragen.