Die sog. Regelaltersgrenze ist das Alter, in dem gesetzlich Rentenversicherte normalerweise in Rente gehen, also Anspruch auf die Regelaltersrente haben. Früher war das mit 65. Seit 2012 steigt diese Regelaltersgrenze für jeden Geburtsjahrgang. Wer 1964 oder später geboren wurde, hat erst ab dem 67. Geburtstag Anspruch auf die Regelaltersrente.
Wer vor 1947 geboren wurde, erreichte die Regelaltersgrenze an seinem 65. Geburtstag. Seit 2012 wird die Altersgrenze der Regelaltersrente für Versicherte, die ab 1.1.1947 geboren sind, schrittweise von 65 auf 67 Jahre erhöht.
Die Rentenaltersgrenze wird derzeit für jeden Geburtsjahrgang ein bisschen höher, das heißt: Der reguläre Rentenbeginn ist immer später.
Die Tabelle zeigt, in welchem Alter welcher Jahrgang regulär in Rente gehen kann, weil er die Regelaltersgrenze erreicht:
Geburtsjahr |
Regelaltersgrenze |
ab 1964 |
67. Geburtstag |
1963 |
10 Monate nach dem 66. Geburtstag |
1962 |
8 Monate nach dem 66. Geburtstag |
1961 |
6 Monate nach dem 66. Geburtstag |
1960 |
4 Monate nach dem 66. Geburtstag |
1959 |
2 Monate nach dem 66. Geburtstag |
1958 |
am 66. Geburtstag |
1957 |
11 Monate nach dem 65. Geburtstag |
1956 |
10 Monate nach dem 65. Geburtstag |
1955 |
9 Monate nach dem 65. Geburtstag |
1954 |
8 Monate nach dem 65. Geburtstag |
1953 |
7 Monate nach dem 65. Geburtstag |
1952 |
6 Monate nach dem 65. Geburtstag |
1951 |
5 Monate nach dem 65. Geburtstag |
1950 |
4 Monate nach dem 65. Geburtstag |
1949 |
3 Monate nach dem 65. Geburtstag |
1948 |
2 Monate nach dem 65. Geburtstag |
1947 |
1 Monat nach dem 65. Geburtstag |
1946 und früher |
65. Geburtstag |
Einige Versicherte (nach Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus; unter weiteren Voraussetzungen bei Altersteilzeit) genießen laut Gesetz einen besonderen Vertrauensschutz. Für sie wird die Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre ausgeschlossen bzw. das vorzeitige Eintrittsalter mit Abschlägen bis zu 10,8 % stufenweise auf 62 Jahre herabgesetzt. Ob und in welcher Form Vertrauensschutz besteht, können Versicherte beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.
Altersrenten > Regelaltersrente
Rechtsgrundlagen: § 235 Abs. 2 SGB VI