Die Regelsätze bestimmen die Höhe des Teils der Sozialhilfe, der die grundlegendsten Bedürfnisse abdecken soll, die sog. "Hilfe zum Lebensunterhalt", bzw. die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". Die Leistungen für Miete, Heizung, Versicherungen und sonstige Bedarfe sind nicht Teil der Regelsätze.
Die laufenden Leistungen nach den Regelsätzen der Sozialhilfe sollen den Regelbedarf abdecken. Dazu gehören vorrangig Leistungen für
Nicht in den Regelsätzen enthalten sind:
Seit 1.1.2021 gelten folgende Regelsätze:
Regel- |
Regelsätze für |
Höhe |
1 |
Volljährige Alleinstehende oder Alleinerziehende |
446 € |
2 |
Volljährige Ehe- oder Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft jeweils |
401 € |
3 |
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) sowie |
357 € |
4 |
Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils |
373 € |
5 |
Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils |
309 € |
6 |
Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils |
283 € |
Die Regelsätze können in einer ersten Stufe um bis zu 25 % gekürzt werden, z.B. bei Weigerung des Sozialhilfeempfängers, eine zumutbare Tätigkeit aufzunehmen oder an einer erforderlichen Vorbereitung teilzunehmen (§ 39a SGB XII). Bei wiederholter Ablehnung kann jeweils weiter in 25-%-Stufen gekürzt werden.
Die Regelsätze müssen vom Sozialhilfeträger höher angesetzt werden, wenn ein Sozialhilfeempfänger einen individuellen Bedarf hat, der laufend (nicht nur einmalig, voraussichtlich länger als einen Monat) höher ist als der durchschnittliche Bedarf
(§ 27a Abs. 4 SGB XII). Dieser höhere Bedarf muss im Einzelfall nachgewiesen werden und er muss "unabweisbar" sein, d.h.: Es gibt keine andere Möglichkeit, die Absicherung einer menschenwürdigen Existenz kostengünstiger zu erreichen. Beispiele dafür können sein:
Wird der Bedarf nachweisbar anderweitig gedeckt, kann es auch zu einer Absenkung des Regelsatzes kommen. Dies findet z.B. dann statt, wenn ein Mensch mit Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter unentgeltlich Essen erhält.
Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nicht gepfändet werden. Näheres zum automatischen Pfändungsschutz auf Ihrem Konto unter Basiskonto Pfändungsschutzkonto.
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Gesetzesquellen: §§ 20, 23 SGB II; §§ 28, 28a SGB XII