Die Regelsätze sind eine Pauschale im Rahmen von Bürgergeld und Sozialhilfe. Sie werden genutzt bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) sowie des Bürgergelds (Grundsicherung für Arbeitsuchende, früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, "Hartz IV"). Die Regelsätze umfassen den normalen Bedarf eines Menschen. Zusätzlich zu den Regelsätzen gibt es z.B. Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe oder Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die Regelsätze werden jährlich an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst.
Es gelten einheitliche Regelsätze für die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und das Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II, früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, "Hartz IV"). Die laufenden Leistungen nach den Regelsätzen sollen den Regelbedarf abdecken.
Unter anderem folgende Dinge müssen Betroffene aus ihrem Regelsatz finanzieren:
Für folgende, nicht durch die Regelsätze abgedeckte Bedarfe gibt es zusätzliche Leistungen:
Seit 1.1.2023 gelten folgende Regelsätze:
Regel- |
Regelsätze für |
Höhe |
1 |
z.B. volljährige Alleinstehende oder Alleinerziehende und im Haushalt ihrer Eltern lebende Volljährige, die Sozialhilfe beziehen |
502 € |
2 |
z.B. volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft oder Partner in einer gemeinsamen Wohnung, die Sozialhilfe beziehen |
451 € |
3 |
Volljährige in Einrichtungen (bei der Sozialhilfe) sowie |
402 € |
4 |
Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils |
420 € |
5 |
Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils |
348 € |
6 |
Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils |
318 € |
Bisher wurden die Regelsätze bei Preissteigerungen immer erst nachträglich erhöht. Es ist aber verfassungswidrig, wenn die Regelsätze bei einer Inflation nicht schnell genug erhöht werden, weil die Menschen dann unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums leben müssen. Nachdem 2022 die Inflation über 10 % betrug, war das ein Problem.
Mit dem Bürgergeld wurde deshalb eine vorausschauende Anpassung der Regelsätze eingeführt:
Bei weiterhin hoher Inflation ist offen, ob die seit 1.1.2023 geltende Regelung zur Anpassung der Regelsätze ausreichend ist, um das Recht auf das menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten. Sollte das nicht der Fall sein, muss der Staat ggf. rechtzeitig vor dem 1.1.2024 Einmalzahlungen oder Zusatzleistungen zum Inflationsausgleich erbringen.
Wird eine starke Inflation nicht (ausreichend) ausgeglichen, kann sich für Sie ein Widerspruch und ggf. eine Klage gegen den jeweiligen Sozialleistungsbescheid lohnen. Damit Sie nicht jahrelang auf die Leistungen warten müssen, kann ein gerichtliches Eilverfahren ggf. hilfreich sein. Eventuell braucht es ein Eilverfahren beim Bundesverfassungsgericht. Anwaltliche Hilfe können Sie ggf. über die Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe finanzieren.
Die Leistungen der Sozialhilfe können in folgenden Fällen um bis zu 150,60 € (= 30 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1) gekürzt werden:
Beim Bürgergeld (seit 1.1.2023 eingeführt) sind Kürzungen von bis zu 30 % des jeweiligen Regelsatzes möglich, z.B. bei versäumten Terminen oder fehlendem Nachweis von Bewerbungen. Näheres unter Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.
Für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (Leistungen nach dem SGB II, "Hartz IV") waren bis 31.6.2022 Kürzungen um bis zu 30 % des Regelsatzes möglich, danach bis 31.12.2022 um bis zu 10% des Regelsatzes, sog. Sanktionen. Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2019, dass höhere Sanktionen verfassungswidrig sind, gab es Sanktionen bis hin zur vollständigen Streichung der Leistungen – auch über den Regelsatz hinaus. Näheres unter Arbeitslosengeld II und Sozialgeld und Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Bei der Sozialhilfe gilt:
Die Regelsätze müssen bei einem individuellen Bedarf, der laufend (nicht nur einmalig, voraussichtlich länger als 1 Monat) höher ist als der durchschnittliche Bedarf (§ 27a Abs. 4 SGB XII) höher angesetzt werden. Dieser höhere Bedarf muss im Einzelfall nachgewiesen werden und er muss "unabweisbar" sein, d.h.: Es gibt keine andere Möglichkeit, die Absicherung einer menschenwürdigen Existenz kostengünstiger zu erreichen. Beispiele:
Wird der Bedarf nachweisbar anderweitig gedeckt, kann es auch zu einer Absenkung des Regelsatzes kommen. Dies findet z.B. dann statt, wenn im Rahmen der Kosten der Unterkunft eine Inklusivmiete übernommen wird, in der bereits Stromkosten berücksichtigt sind. Die Stromkosten werden dann aus dem Regelsatz herausgerechnet.
Beim Bürgergeld (Leistung nach SGB II, früher "Hartz IV") gilt:
Der Regelsatz wird nicht angepasst, aber ergänzend werden Mehrbedarfe berücksichtigt. Näheres unter Mehrbedarfszuschläge.
Individuelle Auskünfte erteilen das Jobcenter und das Sozialamt.
Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtsgrundlagen: §§ 20, 23 SGB II - §§ 28, 28a SGB XII