Das Wichtigste in Kürze
Jeder Mensch in Deutschland hat ein Recht auf ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen, das sog. Basiskonto, Guthabenkonto oder Konto für Jedermann (mit sehr wenigen Ausnahmen). Außerdem kann jeder ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen. So können Kontoinhaber auch bei einer Pfändung noch über eine Mindestsumme pro Monat verfügen.
Basiskonto
Wer bekommt ein Basiskonto?
Seit 2016 haben nahezu alle Erwachsenen ein Recht auf ein sog. Basiskonto, auch „Konto für Jedermann“ genannt. Das gilt für alle Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union (EU). Verbraucher sind Privatpersonen. Firmen haben kein Recht auf ein Basiskonto. Das Basiskonto bekommen insbesondere auch Wohnungslose, Asylsuchende und Menschen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können (Geduldete). Näheres zur Duldung unter Asylbewerberleistungsgesetz.
Allerdings hat jeder Mensch nur Anspruch auf ein (ungekündigtes) Basiskonto (§ 35 ZKG).
Keinen Anspruch auf ein Basiskonto haben Menschen,
- denen akut die Abschiebung droht.
- die keinen oder keinen vollständigen Antrag auf ein Basiskonto stellen.
Nur Anspruch auf ein Basiskonto bei einer anderen Bank haben Menschen,
- die innerhalb von 3 Jahren vor ihrem Antrag auf das Basiskonto wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden, die sich gegen Mitarbeiter oder Kunden der Bank richtet, bei der sie das Konto eröffnen wollen.
- im Jahr nach einer berechtigten Kündigung eines Basiskontos der Bank, bei der sie das Konto eröffnen wollen.
Wo ein Basiskoto eröffnen?
Alle Institute, die Zahlungskonten (Girokonten) für Privatpersonen (Verbraucher) anbieten, müssen Basiskonten anbieten. Das Antragformular gibt es kostenlos bei den Banken. Zum Download steht es unter www.bafin.de Suchbegriffe: Antrag Abschluss Basiskonto. Der Antrag kann zwar auch formlos gestellt werden, aber das Formular ist zu empfehlen. Es stellt sicher, dass der Antrag vollständig ist.
Was kostet ein Basiskonto?
Es gibt kein Recht auf ein kostenloses Basiskonto, aber die Gebühren müssen angemessen sein. Das bedeutet, dass sie sich im üblichen Rahmen bewegen müssen.
Vor der Kontoeröffnung muss die Bank die Gebühren in Textform kostenlos, kurz, klar und leicht verständlich mitteilen (§ 9 ZKG). Textform bedeutet: Die Bank muss einen Text zur Verfügung stellen, den der Antragsteller dauerhaft aufbewahren kann, z.B. eine E-Mail, eine Datei zum Download oder ein Papier zum Mitnehmen.
Praxistipps
- Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) bietet eine offizielle Vergleichsseite für Girokonten unter https://kontenvergleich.bafin.de.
- Sie können schon bei ihrem Antrag auf ein Basiskonto verlangen, dass die Bank es als Pfändungsschutzkonto (P-Konto, siehe unten) führt (§ 33 ZKG).
Wie funktioniert das Basiskonto?
Das Basiskonto bietet die gleichen Grundfunktionen wie ein Girokonto. Es wird auf Guthabenbasis eingerichtet, damit ist eine Überziehung in der Regel ausgeschlossen, aber auf freiwilliger Basis möglich.
Folgende Leistungen müssen verfügbar sein (§ 38 ZKG):
- Ein- und Auszahlungen
- Lastschriften
- Überweisungen und Daueraufträge
- Zahlungskarte: Debitkarte (Girokarte, Bankkarte, „EC-Karte"), aber keine Kreditkarte
- Barauszahlungen an Schaltern und Geldautomaten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
Wenn die Bank für normale Girokonten Online-Banking anbietet, muss sie es auch für Basiskonten tun. Außerdem muss das Basiskonto unbegrenzt viele Transaktionen ermöglichen.
Wann kann die Bank das Basiskonto kündigen?
Die Bank darf das Basiskonto nur in gesetzlich geregelten Fällen kündigen (§ 42 ZKG):
Mit Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten:
- Der Kontoinhaber tätigt über 2 Jahre am Stück keine Zahlungsvorgänge von diesem Konto.
- Der Kontoinhaber erfüllt die oben genannten Voraussetzungen für ein Basiskonto nicht mehr.
- Der Kontoinhaber hat ein anderes Konto eröffnet, das er mindestens im Umfang eines Basiskontos nutzen kann.
- Der Kontoinhaber lehnt Vertragsänderungen ab, die für alle Inhaber von Basiskonten bei der betreffenden Bank gelten sollen (z.B. eine Erhöhung der Gebühren).
- Wegen bestimmter Straftaten kann der Bank nicht zugemutet werden, das Konto weiterzuführen.
- Der Kontoinhaber ist mit den Beiträgen für mehr als 3 Monate und mehr als 100 € im Verzug und die Bank muss befürchten, dass sich die Schulden noch erhöhen werden.
Fristlos:
- Der Kontoinhaber nutzt sein Basiskonto vorsätzlich für rechtswidrige Zwecke (z.B. für Betrug oder Korruption).
- Der Kontoinhaber hat falsche Angaben beim Vertrag für das Basiskonto gemacht und die Bank hätte das Konto bei richtigen Angaben nicht eröffnet.
Pfändungsschutzkonto P-Konto
Pfändung bedeutet, dass Gläubiger über die Bank direkten Zugriff auf das Geld eines Schuldners bekommen. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sichert dem Kontoinhaber einen bestimmten Freibetrag zu, der nicht gepfändet werden kann. So kann der Kontoinhaber weiter über den unpfändbaren Anteil seiner Einkünfte verfügen und Zahlungen über das Konto abwickeln.
Anspruch und Antrag
Ein P-Konto ist keine eigenständige Kontoart, sondern ein Girokonto, das in ein P-Konto umgewandelt wird. Auch ein Basiskonto (siehe oben) kann als P-Konto geführt werden.
Jeder Inhaber eines Girokontos hat einen Anspruch darauf, dass die Bank sein Konto in ein P-Konto umwandelt. Dafür muss er einen Antrag stellen. Wenn bereits eine Pfändung läuft, muss die Bank das Konto bis spätestens zum Beginn des 4. Geschäftstages nach dem Antragstag umwandeln. Bei einem Antrag am Montag muss die Bank also das Konto spätestens Freitag früh umwandeln. Aber wenn ein Feiertag dazwischen liegt, reicht Montag früh.
Jeder Mensch darf nur ein P-Konto führen.
Pfändungsschutz bei Gemeinschaftskonten
Nur ein Einzelkonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden.
So können die Kontoinhaber ihr Geld schützen, wenn ein Gemeinschaftskonto gepfändet wird:
- Die Bank darf erst 1 Monat nachdem der Überweisungsbeschluss zugestellt wurde Geld vom Gemeinschaftskonto an den Gläubiger auszahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Kontoinhaber Zeit, das Konto zu gleichen Teilen auf Einzelkonten aufzuteilen. Wenn sich die Inhaber des Gemeinschaftskontos mit dem Gläubiger einigen und das Ergebnis der Bank mitteilen, können sie das Geld ungleichmäßig auf Einzelkonten verteilen.
- Wenn das Konto in Einzelkonten aufgeteilt wurde, ist nur noch das Konto des Schuldners gepfändet.
- Dieses Konto kann der Schuldner von Anfang an als P-Konto eröffnen oder dann in ein P-Konto umwandeln lassen.
Pfändungsschutz und Erhöhung der Freibeträge
Grundfreibetrag
Auf jedem P-Konto ist automatisch ein Grundfreibetrag von 1.560 € je Kalendermonat geschützt (§ 899 Abs. 1 ZPO).
Erhöhung der Freibeträge
Die Bank muss den Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto erhöhen, wenn betroffene Kontoinhaber bei ihrer Bank eine Bescheinigung für einen Erhöhungsbetrag einreichen (§ 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Abhängig von der Art des Erhöhungsbetrags können unterschiedlichen Stellen einen Erhöhungsbetrag bescheinigen, z.B. eine Schuldenberatung, der Arbeitgeber oder ein Sozialleistungsträger. Wer sich vergeblich um eine Bescheinigung bemüht hat, kann beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass es die Erhöhungsbeträge feststellt (§ 905 Satz 1 ZPO).
Erhöhungsbetrag wegen Unterhaltspflicht oder Erhalt von Sozialleistungen für Dritte
(§ 902 Nr. 1 ZPO)
Unter bestimmten Voraussetzungen wird der pfändungsfreie Betrag auf dem P-Konto wegen einer Unterhaltspflicht oder dem Empfang von Sozialleistungen für Dritte erhöht:
- für die 1. Person: um 585,23 € pro Monat
- für die 2.–5. Person: um je 326,04 € pro Monat
Voraussetzungen:
- Gesetzliche Unterhaltspflicht des Kontoinhabers und Zahlung von Unterhalt oder Leistung von Naturalunterhalt (z.B. Wohnraum, Essen, Kleidung, Hygieneartikel, Taschengeld),
oder - Empfang von Sozialleistungen für Menschen, für die keine Unterhaltspflicht besteht:
- Bürgergeld oder andere Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (z.B. Leistungen für Bildung und Teilhabe) für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (z.B. Partner, Stiefkinder)
- Sozialhilfe für Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Zusammenlebende im gemeinsamen Haushalt
Erhöhungsbetrag für pfändungsfreie Geldleistungen
Es gibt weitere Geldleistungen, die vor Pfändung geschützt sind, wenn sie auf dem P-Konto eingehen (§ 902 Nr. 2 bis 6 ZPO), z.B.:
- der Teil über dem pfändungsfreien Grundfreibetrag von folgenden Sozialleistungen, die für den Kontoinhaber selbst gezahlt werden:
- Bürgergeld und /oder anderen Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Sozialhilfe
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kindergeld, Kinderzuschlag und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder (außer bei einer Pfändung für den Unterhalt des Kindes)
Nachzahlungen
(§ 904 ZPO)
Manche nachgezahlte laufende Sozialleistungen für andere Menschen, denen gegenüber keine Unterhaltspflicht besteht, sind komplett vor Pfändung geschützt, z.B. Bürgergeld für uneheliche Partner oder Stiefkinder. Andere nachgezahlte Geldeingänge sind vor Pfändung geschützt, wenn sie nicht mehr als 500 € betragen, z.B. nachgezahlte Arbeitseinkommen.
Wenn sie höher als 500 € sind, sind sie nur pfändungsfrei, wenn sie in dem Monat pfändungsfrei gewesen wären, für den die Nachzahlung geleistet wird. Wenn eine Nachzahlung für mehr als einen Monat auf dem P-Konto eingeht, dann wird die Nachzahlungssumme gleichmäßig auf die Monate aufgeteilt.
Individueller Pfändungsschutz
In bestimmten Fällen können Schuldner beantragen, dass sie mehr behalten dürfen, z.B.
- wenn sie sonst weniger hätten als das, was Menschen zusteht, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Bürgergeld beziehen.
- wenn sie mehr Arbeitseinkommen über der Pfändungsfreigrenze haben.
Der Mehrverdienst über der Pfändungsfreigrenze darf nur anteilig gepfändet werden, weil es sich auch für Schuldner lohnen soll, mehr zu arbeiten. Bei einer Lohnpfändung beim Arbeitgeber wird das automatisch berücksichtigt, bei einer Kontopfändung aber nicht.
Eingeschränkter Pfändungsschutz in Einzelfällen
Gläubiger können beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass sie einen Teil des eigentlich unpfändbaren Geldes pfänden können. Dafür müssen Sie mindestens einen der folgenden Gründe für die Pfändung nachweisen:
- Forderung wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, z.B. Schadensersatz wegen einer Straftat
- Unterhaltsforderung bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch
Der Schuldner darf aber auch dann so viel behalten, wie er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und zum Erfüllen seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten braucht.
Weitere Details zum P-Konto
Wenn der Kontoinhaber seinen Freibetrag in einem Monat nicht ausschöpft, bleibt dieser in den nächsten 3 Monaten auf dem Konto.
Seit 1.12.2021 können auch Konten, die im Minus sind, in ein P-Konto umgewandelt werden. Die Bank darf dann nur eingehende Zahlungen (z.B. Gehalt) über den zustehenden Freibeträgen mit dem Minus verrechnen.
Kosten
P-Konten müssen zu den allgemein üblichen Kontogebühren angeboten werden. Die Bank darf die Gebühren nicht erhöhen, weil das Konto als P-Konto geführt wird. Und sie darf keine Extragebühren dafür nehmen, dass sie das Konto umwandelt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteile vom 16.7.2013, Az.: XI ZR 260/12, und vom 13.11.2012, Az.: XI ZR 145/12 und Az.: XI ZR 500/11).
Praxistipps
- Zu Beginn einer Pfändung kann Ihr Konto blockiert sein, aber das darf nur einmalig für wenige Tage passieren.
- Bei P-Konten gibt es normalerweise keine Kreditkarte. Alternative ist dann eine Prepaid-Kreditkarte, mit der Sie z.B. ein Auto mieten oder im Internet einkaufen können. Manche Banken bieten Ihnen aber auch als normale Bankkarte eine Debitkarte mit einer Kartennummer im gleichen Format wie eine Kreditkarte an. Damit können Sie an vielen Stellen genauso wie mit einer Kreditkarte bezahlen.
- Informationen zum P-Konto finden Sie auch
- beim Bundesministerium der Justiz unter www.bmj.de > Themen > Wirtschaft und Finanzen > Zwangsvollstreckung.
- bei der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.de/p-konto.
Wer hilft weiter?
Banken, Sparkassen, Schuldnerberatungen und die Verbraucherzentrale.
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Rechtsgrundlagen: Zahlungskontengesetz (ZKG) - § 850k ZPO