Jeder geschäftsfähige Mensch in Deutschland hat ein Recht auf ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen, das sog. Basiskonto, Guthabenkonto oder Konto für Jedermann. Wer gepfändet wird, kann ein Pfändungsschutzkonto beantragen, das P-Konto, mit dem er trotz Pfändung über eine Mindestsumme pro Monat verfügen kann.
Seit 2016 hat nahezu jeder Erwachsene ein Recht auf ein sog. „Basiskonto“, auch „Konto für Jedermann“ genannt. Das gilt insbesondere auch für Wohnungslose, Asylsuchende und Geduldete (Menschen ohne Aufenthaltstitel), die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in ihr Heimatland zurückkehren können.
Allerdings hat jeder Mensch nur Anspruch auf ein (ungekündigtes) Basiskonto (§ 35 ZKG).
Alle Institute, die Zahlungskonten (Girokonten) anbieten, müssen Basiskonten anbieten. Das Antragformular muss kostenlos zur Verfügung stehen, auch über Internet.
Die Gebühren müssen dem Antragsteller bereits vor Eröffnung des Basiskontos kostenlos und in kurzer, klarer und leicht verständlicher Form mitgeteilt werden
(§ 9 ZKG).
Der Berechtigte kann bereits bei Antragstellung verlangen, dass die Bank das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto, siehe unten) führt (§ 33 ZKG). Die Gebühren müssen sich im üblichen Rahmen bewegen.
Im Rahmen des Zahlungskontogesetzes wurde bestimmt, dass zertifizierte Internetseiten zum Vergleich von Girokonten zum 31.10.2018 eingerichtet werden müssen, das ist jedoch noch nicht erfolgt. In der Zwischenzeit können bestehende Vergleichsseiten als Anhaltspunkt dienen. Der Verbraucherschutz rät, mindestens zwei Vergleichsseiten zu besuchen und die Ergebnisse nochmals mit der Seite des jeweiligen Anbieters abzugleichen:
Das Basiskonto bietet die gleichen Grundfunktionen wie ein Girokonto. Es wird auf Guthabenbasis eingerichtet, damit ist eine Überziehung in der Regel ausgeschlossen, aber auf freiwilliger Basis möglich.
Folgende Leistungen müssen verfügbar sein (§ 38 ZKG):
Bietet die Bank generell die Möglichkeit an, die Konten online zu führen, so muss diese Leistung auch für Basiskonten verfügbar sein.
Die Kündigung eines Basiskontos durch die Bank ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn der Kontoinhaber die Bank oder ihre Mitarbeiter schädigt.
Pfändung bedeutet, dass Gläubiger über die Bank direkten Zugriff auf das Geld eines Schuldners bekommen. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sichert dem Kontoinhaber einen bestimmten Freibetrag zu, der nicht gepfändet werden kann. So kann der Kontoinhaber weiter über den unpfändbaren Anteil seiner Einkünfte verfügen und Zahlungen über das Konto abwickeln.
Ein P-Konto ist keine eigenständige Kontoart, sondern ein Girokonto, das in ein P-Konto umgewandelt wird. Auch ein Basiskonto (siehe oben) kann als P-Konto geführt werden.
Jeder Inhaber eines Girokontos hat einen Anspruch darauf, dass sein Konto in ein P-Konto umgewandelt wird. Dafür muss er einen Antrag stellen. Wenn bereits eine Pfändung läuft, muss die Umwandlung innerhalb von 4 Tagen ab Antrag erfolgen.
Jeder Mensch darf nur ein P-Konto führen. Das P-Konto ist ein Einzelkonto, Gemeinschaftskonten müssen umgeschrieben werden.
(§ 850 c ZPO)
Auf jedem P-Konto ist automatisch ein Grundfreibetrag von 1.178,59 € je Kalendermonat geschützt.
Dieser Basispfändungsschutz kann erhöht werden, wenn der Kontoinhaber:
Um den Grundfreibetrag zu erhöhen, müssen die entsprechenden Pflichten/Verhältnisse bei der Bank nachgewiesen werden. Für einen individuellen Freibetrag sind das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle des Finanzamts oder der Stadtkasse zuständig.
Wenn der Kontoinhaber seinen Freibetrag in einem Monat nicht ausschöpft, kann er ihn einmalig in den nächsten Monat übertragen.
P-Konten müssen zu den allgemein üblichen Kontogebühren angeboten werden. Es darf keine Extrakosten für die Umwandlung und keine Erhöhung für die Führung des P-Kontos geben (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16.7.2013 (Az. XI ZR 260/12) und vom 13.11.2012 (Az. XI ZR 145/12 und Az. XI ZR 500/11)).
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Gesetzesquellen: Zahlungskontengesetz (ZKG), § 850 k ZPO