Schulden

1. Das Wichtigste in Kürze

Schulden werden von keinem Sozialleistungsträger übernommen, auch nicht vom Sozialamt. Ausnahmen gibt es z.B. bei Stromschulden und bei Mietschulden. Eine Schuldenübernahme ist möglich, wenn durch die Nichtbezahlung der Schulden eine neue Notlage herbeigeführt würde, z.B. durch drohende Wohnungslosigkeit. Geldleistungen können als Darlehen, ggf. auch als Beihilfe gewährt werden. Schuldnerberatung kann helfen.

2. Voraussetzungen der Übernahme von Schulden durch Jobcenter und Sozialamt

Das Jobcenter bzw. das Sozialamt können unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise auch Schulden begleichen:

  • drohende Wohnungslosigkeit
    oder
  • eine vergleichbare Notlage, z.B. drohende Abstellung von Wasser, Strom oder Heizung

Näheres unter Mietschulden und Stromkosten Stromschulden.

Übernommen werden können z.B.:

  • Mietschulden
  • Schulden bei Versorgungsunternehmen
  • Tilgungsraten für einen Hauskredit oder Wohnungskredit

3. Leistungsberechtigte

Die Übernahme von Mietschulden ist möglich für Menschen, die Anspruch auf eine der folgenden Leistungen haben:

Sie ist auch für Menschen möglich, die keinen Anspruch auf eine dieser Leistungen haben, weil sie z.B. ihren Lebensunterhalt selbst decken können. Voraussetzung ist dann, dass sie dennoch nicht in der Lage sind, die Mietschulden zu begleichen.

4. Ermessensentscheidung des Jobcenters bzw. des Sozialamts

Das Jobcenter bzw. Sozialamt entscheidet nach Ermessen, das heißt, es muss alle wichtigen Umstände berücksichtigen, z.B:

  • Kann die Übernahme der Schulden wirklich dauerhaft eine Wohnungslosigkeit, Stromsperre oder ähnliches verhindern?
  • Was hat die Schulden verursacht?
  • Gibt es andere Möglichkeiten, z.B. eine Stundung oder einen privaten Kredit?

Wenn die Übernahme von Schulden gerechtfertigt und notwendig ist, um Wohnungslosigkeit zu verhindern, darf das Jobcenter bzw. Sozialamt die Leistung nur in besonderen Ausnahmefällen ablehnen.

Beispiel: Absichtlich gemachte Mietschulden, damit das Amt sie dann übernimmt.

Selbst dann muss das Jobcenter bzw. Sozialamt aber beachten, dass auch Obdachlosigkeit hohe Kosten für den Staat verursachen kann und dies in die Entscheidung einbeziehen.

Die Schulden können als Beihilfe, die nicht zurückgezahlt werden muss, oder als Darlehen übernommen werden. Wenn das Jobcenter zuständig ist, gibt es jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen Beihilfe. Eine solche Ausnahme liegt z.B. vor, wenn die Schulden durch Fehler des Jobcenters entstanden sind.

Möglich ist auch eine nur teilweise Darlehensgewährung. Ein anfängliches Darlehen kann später auch in eine Beihilfe umgewandelt werden. Ob eine Beihilfe oder ein Darlehen gewährt wird, muss die Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden.

5. Rückzahlung des Darlehens durch Aufrechnung mit Sozialleistungen

Viele Menschen, deren Schulden das Jobcenter oder Sozialamt übernommen hat, sind auch danach noch von Sozialleistungen abhängig und können ein Darlehen nicht zurückzahlen.

Für Menschen, die ein Darlehen vom Sozialamt erhalten, gilt:

  • Wenn die Schulden entstanden sind, obwohl die betroffene Person für diese Bedarfe schon einmal Geld vom Sozialamt bekommen hatte:
    Das Sozialamt kann sich das Geld über eine Aufrechnung mit laufenden Sozialleistungen zurückholen. Dabei kürzt es die Leistungen um bis zu 150,60 € (30 % vom Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1), jedoch maximal 3 Jahre lang (§ 26 Abs. 2 SGB XII).
    Beispiel: Eine nicht erwerbsfähige junge Frau erhält Kosten für die Unterkunft vom Sozialamt. Das Geld, das eigentlich für die Miete gedacht ist, gibt sie dafür aus, dass sie ein Instrument lernen kann. Dadurch entstehen Mietschulden und ihr droht Wohnungslosigkeit. Das Sozialamt übernimmt deshalb die Mietschulden, kürzt zur Darlehensrückzahlung nun aber die Leistungen um 150,60 €.
  • In anderen Fällen holt sich das Sozialamt das Geld über eine Kürzung der laufenden Leistungen um höchstens 25,10 € (= 5 % vom Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1) zurück (§ 37 Abs. 4 SGB XII).
    Beispiel: Ein Rentner hat eine so niedrige Rente, dass sie seinen Bedarf nicht deckt und es zu Mietschulden kommt. Erst als ihm Wohnungslosigkeit droht, beantragt er Grundsicherung im Alter, da er zuvor nicht der Allgemeinheit zur Last fallen wollte.

Für Menschen, die ein Darlehen vom Jobcenter erhalten haben, gilt:

Das Jobcenter holt sich das Darlehen durch Aufrechnung mit laufenden Leistungen zurück. Dabei kürzt es die Leistungen um 10 % des Regelsatzes (§ 42a Abs.2 SGB II).

6. Wer hilft weiter?

Größere Kommunen, Kirchen und Wohlfahrtsverbände unterhalten zum Teil Schuldnerberatungsstellen, die Schuldnern helfen, wieder auf die Haben-Seite zu gelangen. Allerdings geben die Schuldnerberatungen nie Geld, sondern suchen nach dauerhaften Wegen aus der Schuldenkrise. Eine seriöse Schuldnerberatung ist in der Regel kostenlos.

Die Schuldnerberatung bietet ver- und überschuldeten Personen unter anderem:

  • Unterstützung bei der Sicherung der notwendigen Existenzgrundlage, z.B. Antragstellung für Sozialhilfe oder Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Hartz IV)
  • Beratung über Vollstreckungsschutz-Möglichkeiten, z.B. bei laufender Lohnpfändung
  • Erstellen von Einnahmen-/Ausgaben-Übersichten und individuellen Haushaltsplänen
  • Hilfe bei der Verhandlung mit Gläubigern

Adressen von Schuldnerberatungsstellen vor Ort bietet das Forum Schuldnerberatung unter www.forum-schuldnerberatung.de > Adressen Schuldnerberatungsstellen.

7. Praxistipps

8. Verwandte Links

Stromkosten Stromschulden

Mietschulden

Bürgergeld

Sozialhilfe

Private Krankenversicherung > Notlagentarif

Basiskonto Pfändungsschutzkonto

 

Rechtsgrundlagen: §§ 11, 36 SGB XII - § 22 Abs. 8 SGB II

Letzte Bearbeitung: 24.01.2023

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