Schulden werden von keinem Sozialversicherungsträger übernommen, auch nicht vom Sozialamt. Ausnahmen gibt es bei Strom- und bei Mietschulden. Eine Schuldenübernahme ist möglich, wenn durch die Nichtbezahlung der Schulden eine neue Notlage herbeigeführt würde, z.B. durch drohende Wohnungslosigkeit. Geldleistungen können als Darlehen, ggf. auch als Beihilfe gewährt werden.
Größere Kommunen, Kirchen und Wohlfahrtsverbände unterhalten zum Teil Schuldnerberatungsstellen, die Schuldnern helfen, wieder auf die Haben-Seite zu gelangen. Allerdings geben die Schuldnerberatungen nie Geld, sondern suchen nach dauerhaften Wegen aus der Schuldenkrise.
Die Schuldnerberatung bietet ver- und überschuldeten Personen unter anderem:
Die Adresse der zuständigen Schuldnerberatungsstelle vor Ort kann beim Forum Schuldnerberatung gesucht werden unter www.forum-schuldnerberatung.de > Adressen Schuldnerberatungsstellen.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Private Krankenversicherung > Notlagentarif
Basiskonto Pfändungsschutzkonto
Gesetzesquellen: §§ 11, 36 SGB XII - § 22 Abs. 8 SGB II