Schulden werden von keinem Sozialleistungsträger übernommen, auch nicht vom Sozialamt. Ausnahmen gibt es z.B. bei Stromschulden und bei Mietschulden. Eine Schuldenübernahme ist möglich, wenn durch die Nichtbezahlung der Schulden eine neue Notlage herbeigeführt würde, z.B. durch drohende Wohnungslosigkeit. Geldleistungen können als Darlehen, ggf. auch als Beihilfe gewährt werden. Schuldnerberatung kann helfen.
Das Jobcenter bzw. das Sozialamt können unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise auch Schulden begleichen:
Näheres unter Mietschulden und Stromkosten Stromschulden.
Übernommen werden können z.B.:
Die Übernahme von Mietschulden ist möglich für Menschen, die Anspruch auf eine der folgenden Leistungen haben:
Sie ist auch für Menschen möglich, die keinen Anspruch auf eine dieser Leistungen haben, weil sie z.B. ihren Lebensunterhalt selbst decken können. Voraussetzung ist dann, dass sie dennoch nicht in der Lage sind, die Mietschulden zu begleichen.
Das Jobcenter bzw. Sozialamt entscheidet nach Ermessen, das heißt, es muss alle wichtigen Umstände berücksichtigen, z.B:
Wenn die Übernahme von Schulden gerechtfertigt und notwendig ist, um Wohnungslosigkeit zu verhindern, darf das Jobcenter bzw. Sozialamt die Leistung nur in besonderen Ausnahmefällen ablehnen.
Beispiel: Absichtlich gemachte Mietschulden, damit das Amt sie dann übernimmt.
Selbst dann muss das Jobcenter bzw. Sozialamt aber beachten, dass auch Obdachlosigkeit hohe Kosten für den Staat verursachen kann und dies in die Entscheidung einbeziehen.
Die Schulden können als Beihilfe, die nicht zurückgezahlt werden muss, oder als Darlehen übernommen werden. Wenn das Jobcenter zuständig ist, gibt es jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen Beihilfe. Eine solche Ausnahme liegt z.B. vor, wenn die Schulden durch Fehler des Jobcenters entstanden sind.
Möglich ist auch eine nur teilweise Darlehensgewährung. Ein anfängliches Darlehen kann später auch in eine Beihilfe umgewandelt werden. Ob eine Beihilfe oder ein Darlehen gewährt wird, muss die Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden.
Viele Menschen, deren Schulden das Jobcenter oder Sozialamt übernommen hat, sind auch danach noch von Sozialleistungen abhängig und können ein Darlehen nicht zurückzahlen.
Für Menschen, die ein Darlehen vom Sozialamt erhalten, gilt:
Für Menschen, die ein Darlehen vom Jobcenter erhalten haben, gilt:
Das Jobcenter holt sich das Darlehen durch Aufrechnung mit laufenden Leistungen zurück. Dabei kürzt es die Leistungen um 10 % des Regelsatzes (§ 42a Abs.2 SGB II).
Größere Kommunen, Kirchen und Wohlfahrtsverbände unterhalten zum Teil Schuldnerberatungsstellen, die Schuldnern helfen, wieder auf die Haben-Seite zu gelangen. Allerdings geben die Schuldnerberatungen nie Geld, sondern suchen nach dauerhaften Wegen aus der Schuldenkrise. Eine seriöse Schuldnerberatung ist in der Regel kostenlos.
Die Schuldnerberatung bietet ver- und überschuldeten Personen unter anderem:
Adressen von Schuldnerberatungsstellen vor Ort bietet das Forum Schuldnerberatung unter www.forum-schuldnerberatung.de > Adressen Schuldnerberatungsstellen.
Private Krankenversicherung > Notlagentarif
Basiskonto Pfändungsschutzkonto
Rechtsgrundlagen: §§ 11, 36 SGB XII - § 22 Abs. 8 SGB II