Die Sozialämter prüfen, ob die Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe vorliegen. Dabei haben Sozialhilfeempfänger eine Mitwirkungspflicht. Für die Beantragung ist es ratsam, persönlich beim Sozialamt vorzusprechen und möglichst alle Unterlagen bereits mitzubringen.
Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern.
Zuständig ist die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Gemeinde, in der sich der Hilfebedürftige aufhält.
Die Adresse des zuständigen örtlichen Sozialamts kann bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder beim Landratsamt erfragt werden.
Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe haben in den Bundesländern unterschiedliche Zuständigkeiten. Wenn es landesrechtlich nicht anders geregelt ist, sind sie zuständig für:
Die Adressen stehen bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) unter www.bagues.de/de/mitglieder.
Gesetzesquellen: §§ 60 ff. SGB I - §§ 17 f., 97 f. SGB XII