Das Wichtigste in Kürze
Blindenhilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe für Blinde und Blinden gleichgestellte Menschen mit einer Sehbehinderung. Sie beträgt seit 1.7.2025 für Erwachsene bis zu 913,19 € monatlich. Nur finanziell Bedürftige bekommen Blindengeld, das heißt das Einkommen und Vermögen wird über bestimmten Freibeträgen angerechnet. Landesblindengeld wird ganz und Leistungen aus der Pflegeversicherung werden teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet.
Landesblindengeld zahlen die Bundesländer in der Regel unabhängig vom Einkommen und Vermögen.
Voraussetzungen für Blindenhilfe
Medizinische Voraussetzungen
Blindenhilfe ist eine Leistung für folgende Menschen:
- Blinde: Menschen, denen das Augenlicht vollständig fehlt
- Blinden Gleichgestellte:
- Menschen mit einer beidseitigen Gesamtsehschärfe von höchstens 1/50
- Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden Störungen des Sehvermögens, die genauso schwer ist wie bei einer beidseitigen Gesamtsehschärfe von höchstens 1/50
Die Sozialämter müssen das Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis immer als Nachweis für eine Blindheit anerkennen. Sie dürfen aber bei Menschen ohne Merkzeichen Bl die Blindenhilfe nicht einfach ablehnen, sondern müssen erst selbst prüfen, ob die Voraussetzungen für die Blindenhilfe nicht doch vorliegen.
Einkommen und Vermögen
Blindenhilfe ist als Sozialhilfeleistung einkommens- und vermögensabhängig. Dabei gelten die Einkommensfreibeträge und anrechnungsfreien Schonvermögen der Sozialhilfe. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen. Bei Blinden rechnet das Sozialamt höchstens 40 % des Einkommens über der Einkommensgrenze der Sozialhilfe auf die Blindenhilfe an, aber bei Blinden Gleichgestellten gelten die normalen Einkommensfreibeträge der Sozialhilfe.
Höhe der Blindenhilfe
- Für Blinde ab 18 Jahren: 913,19 € monatlich
- Für Blinde bis 17 Jahre: 457,38 € monatlich
Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen
Erhalten Blinde bei häuslicher Pflege Leistungen der Pflegeversicherung (z.B. Pflegesachleistung, Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegehilfsmittel), werden diese Leistungen teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet. Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, welche Leistungen im Einzelfall bezogen werden, pauschal in folgender Höhe:
- Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrads 2 werden 173,50 € pro Monat angerechnet
(= 50 % des Pflegegelds des Pflegegrads 2). - Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 und 5 werden
- bei Volljährigen 239,60 € pro Monat angerechnet
(= 40 % des Pflegegelds des Pflegegrads 3). - bei Minderjährigen 228,69 € pro Monat angerechnet
(= 50 % des Höchstbetrags der Blindenhilfe).
- bei Volljährigen 239,60 € pro Monat angerechnet
Das gilt auch bei Leistungen einer privaten Pflegeversicherung und Pflegeleistungen für Beamte.
Anrechnung von Landesblindengeld
Leistungen nach den Blindengesetzen der einzelnen Bundesländer (Landesblindengeld, s.u.) werden als gleichartige Leistung zu 100 % angerechnet. Ist das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe, besteht bei finanzieller Bedürftigkeit Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe bis zur Gesamthöhe von 913,19 € bzw. 457,38 €.
Kürzung in stationären Einrichtungen
Das Blindengeld von Menschen in stationären Einrichtungen, z.B. in Pflegeheimen, wird um die Zahlungen gekürzt, die öffentlich-rechtliche Leistungsträger (z.B. Sozialhilfe oder Beamtenbeihilfe) für die Einrichtung bezahlen, aber höchstens um die Hälfte. Keine Kürzung des Blindengelds gibt es hingegen für Menschen in Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, denn diese gelten nicht als stationäre Einrichtungen.
Anrechnung anderer Leistungen für Blinde
Andere spezielle Leistungen für Blinde werden voll auf die Blindenhilfe angerechnet, z.B. Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde.
Ausgeschlossene Leistungen bei Bezug von Blindenhilfe
Wer Blindenhilfe bekommt, ist von folgenden Leistungen ausgeschlossen:
- Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb stationärer Einrichtungen
- Sozialhilfe > Taschengeld
- Mehrbedarfszuschlag bei der Sozialhilfe für Menschen mit dem Merkzeichen G und einer Erwerbsminderung, wenn die Blindheit der einzige Grund für die Erwerbsminderung ist
Praxistipps
- Beim Antrag auf Blindenhilfe sollten Sie alle ärztlichen Unterlagen beilegen. Lassen Sie sich nicht nur den Grad/Prozentsatz der evtl. verbliebenen Sehfähigkeit attestieren, sondern auch etwaige Gesichtsfeldeinschränkungen. Achten Sie auf exakte Angaben dazu in ihrem Attest.
- Mit dem Merkzeichen Bl für blind können Sie bei der Einkommensteuer einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 € pro Jahr als Steuerfreibetrag geltend machen. Näheres unter Pauschbetrag bei Behinderung.
- Neben der Blindenhilfe können Sie Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen, ohne dass die Blindenhilfe gekürzt wird.
Landesblindengeld
Die Bundesländer zahlen Blinden und zum Teil auch hochgradig Sehbehinderten Landesblindengeld. Zum Teil hat es auch andere Namen, z.B. Landespflegegeld oder Landesteilhabegeld.
Bei einem Aufenthalt in einem Heim oder einer ähnlichen stationären Einrichtung wird in einigen Bundesländern weniger Landesblindengeld gezahlt oder es entfällt ganz. Außerdem gelten zum Teil weitere Sonderregeln, z.B. ein Ausschluss des Blindengelds für Strafgefangene. Es gibt auch unterschiedliche Regeln zur Anrechnung anderer Leistungen wie z.B. des Pflegegelds oder der Zuschüsse bei einer Heimunterbringung.
Folgende Beträge werden gezahlt, wenn keine Sonderregeln gelten und keine anderen Leistungen angerechnet werden:
Baden-Württemberg
Blinde ab 18 Jahren: 410 € monatlich
Blinde vom 1. bis zum 18. Geburtstag: 205 € monatlich
Bayern
Blinde jeden Alters: 776 € monatlich
Taubblinde: 1.552 € monatlich, siehe auch Merkzeichen TBl
Hochgradig Sehbehinderte: 232,80 € monatlich
Taubsehbehinderte: 465,60 € monatlich
Berlin
In Berlin heißt die Leistung "Landespflegegeld".
Blinde jeden Alters: 730,55 € monatlich
Taubblinde: 1.189 € monatlich, siehe auch Merkzeichen TBl
Hochgradig Sehbehinderte: 182,64 € monatlich
Hochgradig Sehbehinderte, die gleichzeitig gehörlos sind: 365,28 € monatlich
Brandenburg
In Brandenburg heißt die Leistung seit 1.7.2024 "Teilhabegeld" (früher Landespflegegeld).
Blinde ab 18 Jahren: 425 € monatlich
Blinde vom 1. bis zum 18. Geburtstag: 212,50 € monatlich
Taubblinde: 850 € monatlich (neu seit 1.7.2024)
Leistungen der häuslichen Pflege, z.B. Pflegegeld, werden teilweise angerechnet, Näheres unter Landespflegegeld.
Die Leistungen bei Gehörlosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit gibt es nicht gleichzeitig. Es wird der jeweils höchste Betrag gezahlt.
Bremen
In Bremen heißt die Leistung "Landespflegegeld".
Blinde ab 18 Jahren: 536,96 € monatlich
Blinde 1. bis 18. Geburtstag: 268,48 € monatlich
Hamburg
Blinde jeden Alters: 695,50 € monatlich
Hessen
Blinde ab 18 Jahren: 785,34 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 457,38 € monatlich
Hochgradig sehbehinderte Erwachsene: 235,60 € monatlich
Hochgradig Sehbehinderte bis 17 Jahre: 137,21 € monatlich
GdB über 70 wegen einer Hörstörung und GdB 100 wegen einer Sehstörung: Taubblindengeld 1.570,68 € monatlich
Mecklenburg-Vorpommern
Blinde ab 18 Jahren: 430 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 273,05 € monatlich
Hochgradig sehbehinderte Menschen ab 18 Jahren: 107,50 € monatlich
Hochgradig sehbehinderte Menschen bis 17 Jahre: 68,26 € monatlich
Niedersachsen
Blinde außerhalb von Einrichtungen: 450 € monatlich, in Einrichtungen: 225 € monatlich
Nordrhein-Westfalen
Blinde von 18 bis 59 Jahren: 913,19 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 457,38 € monatlich
Blinde ab 60 Jahren: 473 € monatlich
Hochgradig Sehbehinderte ab 16 Jahren: 77 € monatlich
Leistungen für Menschen, die zusätzlich gehörlos sind, unter Merkzeichen TBl
Rheinland-Pfalz
Blinde ab 18 Jahren:
- 410 € monatlich
- wenn der Antrag bis 30.4.2003 gestellt wurde: 529,50 € monatlich
Blinde vor dem 18. Geburtstag erhalten:
- 205 € monatlich
Befindet sich der Blinde in teilstationärer Betreuung, einer Kindertagesstätte oder Schule, werden mindestens 75 % des Betrags bezahlt.
Saarland
Im Saarland heißt die Leistung "Teilhabegeld".
Blinde ab 18 Jahren: 450 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 317 € monatlich
Taubblinde ab 18 Jahren: 675 € monatlich
Taubblinde bis 17 Jahre: 476 € monatlich
Sachsen
Blinde ab 14 Jahren: 380 € monatlich
Blinde von 1 bis 13 Jahre: 285 € monatlich
Hochgradig Sehschwache unabhängig vom Lebensalter: 100 € monatlich
Leistungen für Blinde, die gleichzeitig gehörlos sind: 850 € monatlich, Näheres unter Merkzeichen TBl
Schwerstbehinderte Kinder: 120 € monatlich
Der Anspruch auf diese 120 € entsteht zusätzlich zum Anspruch auf Landesblindengeld, wenn neben der Sehbehinderung weitere Behinderungen vorliegen, die für sich allein einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 ergeben.
Sachsen-Anhalt
Blinde ab 18 Jahren: 460,44 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 319,76 € monatlich
Hochgradig Sehbehinderte: 66,50 € monatlich
Schleswig-Holstein
Blinde ab 18 Jahren: 325 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 225 € monatlich
Leistungen für Taubblinde unter Merkzeichen TBl
Thüringen
Blinde jeden Alters: 472 € monatlich
Leistungen für taubblinde Menschen unter Merkzeichen TBl
Wer hilft weiter?
Bundesblindenhilfe ist beim Sozialamt, Landesblindengeld ist in der Regel beim Versorgungsamt zu beantragen.
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. informiert z.B. über staatliche Leistungen und unterstützt bei der Beantragung von Blindengeld. DBSV-Geschäftsstelle, Rungestr. 19, 10179 Berlin, Telefon 030 285387-0, Fax 030 285387-200, E-Mail info@dbsv.org, www.dbsv.org, Adressen der Landes- oder Regionalverbände unter www.dbsv.org > Über den DBSV > Struktur > Landesvereine.
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Rechtsgrundlagen: § 72 SGB XII