Blindenhilfe ist ein Teil der Sozialhilfe für als Blinde anerkannte Menschen. Sie beträgt seit 1.7.2024 für Erwachsene 880,28 € monatlich. Anspruch besteht aber nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Außerdem werden das Landesblindengeld ganz und Leistungen aus der Pflegeversicherung teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet.
Landesblindengeld wird in der Regel einkommensunabhängig gewährt.
Als Blindheit gelten hauptsächlich:
Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen und/oder Einkommen verfügen, Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.
Erhalten Blinde bei häuslicher Pflege Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegesachleistung, Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegehilfsmittel), sind diese Leistungen bis zu 50 % auf die Blindenhilfe anzurechnen:
Leistungen nach den Blindengesetzen der einzelnen Bundesländer (Landesblindengeld, s.u.) werden als gleichartige Leistung zu 100 % angerechnet. Ist das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe, besteht Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe bis zur Gesamthöhe von 880,28 € bzw. 440,90 € (s.o.), wenn die Einkommensgrenze (s.o.) nicht überschritten wird.
Die Blindenhilfe kann bis zu 25 % gekürzt werden, z.B. bei Weigerung des Hilfesuchenden, eine zumutbare Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung aufzunehmen.
Wenn der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung lebt und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden, dann verringert sich die Blindenhilfe um diese öffentlich getragenen Kosten, jedoch maximal um die Hälfte. Sog. "besondere Wohnformen" für Menschen mit Behinderungen (§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 SGB XII) gelten nicht als stationäre Einrichtung und das Blindengeld darf nicht gekürzt werden.
Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde werden angerechnet.
Neben der Blindenhilfe gibt es keine gleichzeitige Leistung von
Die Bundesländer zahlen jedem Blinden Landesblindengeld. Zum Teil hat es auch andere Namen, z.B. Landespflegegeld oder Landesteilhabegeld.
Blinde, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer ähnlichen stationären Einrichtung befinden, erhalten in der Regel 50 % des Betrags, abweichende Regelungen siehe unten.
Wenn keine anderen Leistungen wie Pflegegeld, Zuschüsse bei Heimunterbringung etc. angerechnet werden, erhalten Blinde folgende Beträge:
Blinde ab 18 Jahren: 410 € monatlich
Blinde vom 1. bis zum 18. Geburtstag: 205 € monatlich
Blinde jeden Alters: 748 € monatlich
Taubblinde: 1.496 € monatlich, siehe auch Merkzeichen TBl
Hochgradig Sehbehinderte: 224,40 € monatlich
Taubsehbehinderte: 448,80 € monatlich
In Berlin heißt die Leistung "Landespflegegeld".
Blinde jeden Alters: 704,22 € monatlich
Taubblinde: 1.189 € monatlich, siehe auch Merkzeichen TBl
Hochgradig Sehbehinderte: 176,06 € monatlich
Hochgradig Sehbehinderte, die gleichzeitig gehörlos sind: 352,11 € monatlich
In Brandenburg heißt die Leistung seit 1.7.2024 "Teilhabegeld" (früher Landespflegegeld).
Blinde ab 18 Jahren: 425 € monatlich
Blinde vom 1. bis zum 18. Geburtstag: 212,50 € monatlich
Taubblinde: 850 € monatlich (neu seit 1.7.2024)
Leistungen der häuslichen Pflege, z.B. Pflegegeld, werden teilweise angerechnet, Näheres unter Landespflegegeld.
Für Blinde in stationären Einrichtungen wird das Landesteilhabegeld um bis zu 50 % gekürzt, wenn die Einrichtungskosten von einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger bezahlt werden. Beim Verbüßen einer Gefängnisstrafe besteht kein Anspruch.
Die Leistungen bei Gehörlosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit gibt es nicht gleichzeitig. Es wird der jeweils höchste Betrag gezahlt.
Wer für eine Behinderung bereits Geld als Opferentschädigung bekommt (SGB XIV), erhält für die selbe Behinderung kein Teilhabegeld.
In Bremen heißt die Leistung "Landespflegegeld".
Blinde ab 18 Jahren: 517,61 € monatlich
Blinde 1. bis zum 18. Geburtstag: 258,81 € monatlich
Blinde jeden Alters: 670,43 € monatlich
Blinde ab 18 Jahren: 757,04 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 440,90 € monatlich
Hochgradig sehbehinderte Erwachsene: 227,11 € monatlich
Hochgradig Sehbehinderte bis 17 Jahre: 132,27 € monatlich
Wenn Blinde und Sehbehinderte in einer stationären Einrichtung oder gleichartigen Wohnform leben, bekommen sie mindestens folgende Leistungen:
Blinde ab 18 Jahren: 378,52 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 220,45 € monatlich
Hochgradig sehbehinderte Erwachsene: 22,71 € monatlich
Hochgradig Sehbehinderte bis 17 Jahre: 13,23 € monatlich
Auf das restliche Blindengeld werden Leistungen angerechnet, die sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts in der Einrichtung bekommen.
GdB über 70 wegen einer Hörstörung und GdB 100 wegen einer Sehstörung: Taubblindengeld 1.514,08 € monatlich
Blinde ab 18 Jahren: 430 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 273,05 € monatlich
Hochgradig sehbehinderte Menschen ab 18 Jahren: 107,50 € monatlich (bei teilstationärem Aufenthalt: 64,50 €, bei stationär: 26,64 €)
Hochgradig sehbehinderte Menschen bis 17 Jahre: 68,26 € monatlich (bei teilstationärem Aufenthalt: 40,96 €, bei stationär: 13,65 € monatlich)
Blinde außerhalb von Einrichtungen: 410 € monatlich
Ab Pflegegrad 2 werden Pflegeleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Blindengeld wird dann entsprechend gekürzt und in folgender Höhe ausbezahlt:
Blinde von 18 bis 59 Jahren: 880,28 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 440,90 € monatlich
Blinde ab 60 Jahren: 473 € monatlich
Hochgradig Sehbehinderte ab 16 Jahren: 77 € monatlich
Leistungen für Menschen, die zusätzlich gehörlos sind, unter Merkzeichen TBl
Blinde ab 18 Jahren:
Blinde vor dem 18.Geburtstag erhalten:
Befindet sich der Blinde in teilstationärer Betreuung, einer Kindertagesstätte oder Schule, werden mindestens 75 % des Betrags bezahlt.
Während eines stationären Aufenthalts länger als 4 Wochen ruht der Anspruch.
Im Saarland heißt die Leistung "Blindheitshilfe".
Blinde ab 18 Jahren: 450 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 317 € monatlich
Ab Pflegegrad 2 werden Pflegeleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege teilweise auf die Blindheitshilfe angerechnet. Blindheitshilfe wird dann entsprechend gekürzt und in folgender Höhe ausbezahlt:
Blinde ab 14 Jahren: 380 € monatlich
Blinde von 1 bis 13 Jahre: 285 € monatlich
Hochgradig Sehschwache unabhängig vom Lebensalter: 100 € monatlich
Leistungen für Blinde, die gleichzeitig gehörlos sind: 850 €, Näheres unter Merkzeichen TBl
Schwerstbehinderte Kinder: 120 € monatlich
Der Anspruch auf diese 120 € entsteht zusätzlich zum Anspruch auf Landesblindengeld, wenn neben der Sehbehinderung weitere Behinderungen vorliegen, die für sich allein einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 ergeben.
Blinde ab 18 Jahren: 443,84 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 308,23 € monatlich
Hochgradig Sehbehinderte: 64,10 € monatlich
Keine Zahlung bei stationärem Aufenthalt, es sei denn, die Aufenthaltskosten werden überwiegend vom Betroffenen bzw. Angehörigen bezahlt.
Blinde ab 18 Jahren: 300 € monatlich
Blinde bis 17 Jahre: 200 € monatlich
Leistungen für Taubblinde unter Merkzeichen TBl
Blinde jeden Alters: 472 €
Während eines stationären Aufenthalts oder des Verbüßens einer Gefängnisstrafe: 107,62 € monatlich
Blinde vor dem 27.Geburtstag, wenn der Antrag vor dem 1.1.2008 gestellt wurde, während eines stationären Aufenthalts: 150 € monatlich
Leistungen für taubblinde Menschen unter Merkzeichen TBl
Bundesblindenhilfe ist beim Sozialamt, Landesblindengeld ist in der Regel beim Versorgungsamt zu beantragen.
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. informiert z.B. über staatliche Leistungen und unterstützt bei der Beantragung von Blindengeld. DBSV-Geschäftsstelle, Rungestr. 19, 10179 Berlin, Telefon 030 285387-0, Fax 030 285387-200, E-Mail info@dbsv.org, www.dbsv.org, Adressen der Landes- oder Regionalverbände unter www.dbsv.org > Über den DBSV > Struktur > Landesvereine.
Rechtsgrundlagen: § 72 SGB XII