Mehrbedarfszuschläge bekommen Hilfebedürftige, die aufgrund einer besonderen Situation in Geldnot sind. Das ist z.B. bei Schwangerschaft, Alleinerziehung eines Kindes oder Behinderung möglich. Oft erhalten die Hilfebedürftigen schon Sozialhilfe oder Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) und den Mehrbedarfszuschlag gibt es zusätzlich. Aber es kann auch sein, dass die Hilfebedürftigkeit erst infolge des besonderen Bedarfs entsteht. Dann bekommen sie nur den Mehrbedarfszuschlag. Die Höhe der Mehrbedarfszuschläge errechnet sich prozentual vom Regelsatz.
Bei der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und beim Bürgergeld deckt der sog. Regelsatz den normalen Bedarf für den Lebensunterhalt ab. In besonderen Situationen wird jedoch ein höherer Bedarf anerkannt. Für einen Teil dieser besonderen Bedarfe zahlen Jobcenter oder Sozialamt dann pauschale oder individuelle Mehrbedarfszuschläge.
Es gibt aber auch besondere Bedarfe, die nicht unter die Mehrbedarfe fallen:
Ein Teil des Regelsatzes ist zum Ansparen für größere Anschaffungen gedacht. Manchmal fehlt aber trotzdem das Geld für etwas, das zum normalen Bedarf gehört und vom Regelsatz gezahlt werden muss, z.B. wenn der Herd kaputt geht. Für diese vom Regelbedarf umfassten unabweisbaren Bedarfe kann das Jobcenter oder das Sozialamt Darlehen geben (§ 24 Abs.1 SGB II bzw. § 37 SGB XII). Wer bedürftig bleibt, muss ein solches Darlehen später vom Regelsatz zurückzahlen.
Die Höhe errechnet sich prozentual aus dem jeweiligen Regelsatz, Näheres unter Regelsätze. Mehrere Mehrbedarfszuschläge zusammen dürfen maximal so hoch sein wie der maßgebende Regelsatz.
Darüber hinausgehen dürfen nur Mehrbedarfszuschläge für
Einen Mehrbedarfszuschlag von 17 % des maßgebenden Regelsatzes bekommen Personen, die
Schwangere mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats bekommen einen Mehrbedarfszuschlag von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.
Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und diese(s) versorgen, bekommen
Menschen mit Behinderungen über 14 Jahren, die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zur Schul- oder Berufsausbildung erhalten, erhalten einen Mehrbedarfszuschlag von 35 % des maßgebenden Regelsatzes.
Der Mehrbedarf kann bei nachgewiesenem Bedarf auch höher sein und kann für eine angemessene Übergangszeit nach der Schul- oder Ausbildung gewährt werden. Den Mehrbedarf gibt es nicht gleichzeitig mit dem Mehrbedarf bei Merkzeichen aG.
Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt haben, bekommen einen Mehrbedarfszuschlag bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), bei einem anderen Leistungsanbieter oder im Rahmen vergleichbarer tagesstrukturierender Angebote: pro Arbeitstag 3,80 € (§ 42b Abs. 2 SGB XII).
Kranke und Genesende, Menschen mit Behinderungen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen, erhalten Krankenkostzulage in angemessener Höhe nach den Richtlinien der Sozialämter und in der Regel unter Vorlage eines ärztlichen Attestes. Näheres unter Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung - Krankenkostzulage.
Wenn Schüler Schulbücher und Arbeitshefte, die Schulbüchern gleichstehen, brauchen, die nicht durch die Lernmittelfreiheit abgedeckt sind, haben sie seit 1.1.2021 Anspruch auf einen Härtefall-Mehrbedarf für deren Kauf oder Ausleihe.
Die Kosten für Warmwasser gehören normalerweise zu Unterkunft und Heizung, Näheres unter Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU. Aber bei einer dezentralen Warmwasserversorgung (Durchlauferhitzer, Boiler) werden diese Kosten als Mehrbedarf abgerechnet.
Die Höhe des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung richtet sich nach dem Regelbedarf der jeweiligen Regelbedarfsstufe (Regelsätze).
Regelbedarfsstufe (RBS) |
für |
Mehrbedarf für Warmwasser 2023 |
1 |
Volljährige Alleinstehende oder Alleinerziehende, Erwachsene mit einem minderjährigen Partner |
11,55 € (2,3 % der RBS 1) |
2 |
Volljährige Ehe- oder Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft |
10,37 € (2,3 % der RBS 2) |
4 |
Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils |
5,88 € (1,4 % der RBS 4) |
5 |
Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils |
4,18 € (1,2 % der RBS 5) |
6 |
Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils |
2,54 € (0,8 % der RBS 6) |
Beim Bürgergeld gibt es eine Härtefallregelung für Bedarfe, die weder mit dem Regelsatz noch mit einem anderen Mehrbedarf noch auf Grundlage einer anderen Regelung abgedeckt sind. Die Höhe wird individuell so festgesetzt, dass der Bedarf gedeckt werden kann.
Die Härtefallregelung wurde eingeführt, um das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Seit 1.1.2021 umfasst die Härtefallregelung nicht nur mehrmals anfallende sog. laufende Bedarfe sondern auch einmalige Bedarfe, die nicht von den sog. einmaligen Leistungen abgedeckt sind.
Beispiele für erhöhte Bedarfe:
Voraussetzungen für die Anerkennung als unabweisbarer besonderer Bedarf:
Bei der Sozialhilfe gibt es ebenfalls eine Härtefallregelung mit den selben Voraussetzungen, aber nur bei einem einmaligen unabweisbaren besonderen Bedarf.
Für mehrmals anfallende sog. laufende Bedarfe gilt bei der Sozialhilfe die Regelung, dass der Regelsatz dann erhöht wird, Näheres unter Regelsätze.
Wenn Sie wegen einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung Kosten für eine Putz- bzw. Haushaltshilfe haben, können Sie beantragen, dass das Jobcenter diese als Mehrbedarf beim Bürgergeld berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass Sie die Kosten nicht über andere Sozialleistungen, z.B. den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung oder die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, abdecken können. Das kommt z.B. in Betracht, wenn Sie keinen Pflegegrad und keine sog. wesentliche Behinderung haben, aber trotzdem auf die Hilfe im Haushalt angewiesen sind.
Individuelle Auskünfte erteilen das Jobcenter oder das Sozialamt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung - Krankenkostzulage
Rechtsgrundlagen: § 30 SGB XII - §§ 21, 23 SGB II