Hilfebedürftige, die Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten, können unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich zum Regelsatz weitere finanzielle Zuschläge erhalten (= Mehrbedarfszuschläge). Diese zusätzliche finanzielle Unterstützung ist z.B. bei Schwangerschaft, Alleinerziehung eines Kindes oder Behinderung möglich. Die Höhe errechnet sich prozentual vom Regelsatz der Sozialhilfe.
In bestimmten Situationen gibt die Sozialhilfe bzw. das Jobcenter zusätzlich zum Regelsatz weitere finanzielle Unterstützung. Folgende Personen können Mehrbedarfszuschläge erhalten:
Die Voraussetzungen bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) unter Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.
Mehrbedarfszuschläge gibt es zusätzlich zum Regelsatz der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Mehrere Mehrbedarfszuschläge zusammen dürfen maximal so hoch sein wie der maßgebende Regelsatz. Nur der Mehrbedarf zur Warmwassererzeugung darf darüber hinausgehen.
Die Höhe errechnet sich prozentual aus dem jeweils maßgebenden Regelsatz der Sozialhilfe, Näheres unter Regelsätze der Sozialhilfe.
Personen, die
und Merkzeichen G oder Merkzeichen aG in ihrem Schwerbehindertenausweis haben: Mehrbedarfszuschlag von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.
Schwangere mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats: Mehrbedarfszuschlag von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.
Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und diese(s) versorgen:
Menschen mit Behinderungen über 14 Jahren, die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zur Schul- oder Berufsausbildung erhalten, erhalten einen Mehrbedarfszuschlag von 35 % des maßgebenden Regelsatzes (Regelsätze der Sozialhilfe).
Der Mehrbedarf kann bei nachgewiesenem Bedarf auch höher sein und kann für eine angemessene Übergangszeit nach der Schul- oder Ausbildung gewährt werden. Den Mehrbedarf gibt es nicht gleichzeitig mit dem Mehrbedarf bei Merkzeichen aG.
Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt haben, bekommen einen Mehrbedarfszuschlag bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), bei einem anderen Leistungsanbieter oder im Rahmen vergleichbarer tagesstrukturierender Angebote: pro Arbeitstag 3,47 € (§ 42b Abs. 2 SGB XII).
Kranke und Genesende, Menschen mit Behinderungen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen, erhalten Krankenkostzulage in angemessener Höhe nach den Richtlinien der Sozialämter und in der Regel unter Vorlage eines ärztlichen Attestes. Näheres unter Krankenkostzulage.
Wenn Schüler Schulbücher brauchen, die nicht durch die Lernmittelfreiheit abgedeckt sind, haben sie seit 1.1.2021 Anspruch auf einen Härtefall-Mehrbedarf für den Kauf der Bücher.
Die Kosten für Warmwasser gehören normalerweise zu Unterkunft und Heizung, Näheres unter Sozialhilfe > Miete und Heizung. Aber bei einer dezentralen Warmwasserversorgung (Durchlauferhitzer, Boiler) werden diese Kosten als Mehrbedarf abgerechnet.
Die Höhe des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung richtet sich nach dem Regelbedarf der jeweiligen Regelbedarfsstufe (Regelsätze der Sozialhilfe).
Regelbedarfsstufe |
Mehrbedarf für Warmwasser 2020 |
|
1 |
Volljährige Alleinstehende oder Alleinerziehende, Erwachsene mit einem minderjährigen Partner |
10,26 € (2,3 % der Regelbedarfsstufe 1) |
2 |
Volljährige Ehe- oder Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft |
9,22 € (2,3 % der Regelbedarfsstufe 2) |
3 |
Sonstige Volljährige in einer Bedarfsgemeinschaft jeweils |
8,21 € (2,3 % der Regelbedarfsstufe 3) |
4 |
Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils |
5,22 € (1,4 % der Regelbedarfsstufe 4) |
5 |
Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils |
3,71 € (1,2 % der Regelbedarfsstufe 5) |
6 |
Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils |
2,26 € (0,8 % der Regelbedarfsstufe 6) |
Individuelle Auskünfte erteilen das Jobcenter oder das Sozialamt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Gesetzesquellen: § 30 SGB XII - §§ 21, 23 SGB II