Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU

Das Wichtigste in Kürze

Das Sozialamt übernimmt im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für eine Mietwohnung oder für das Wohnen im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung. Kosten über der Angemessenheitsgrenze übernimmt es nur, solange es noch nicht möglich war, die Kosten zu senken, z.B. durch einen Umzug.

Eine Ausnahme gilt im 1. Bezugsjahr (Karenzzeit): Hier können höhere Kosten übernommen werden, ohne dass ein Umzug nötig wird, aber seit Einführung des Grundsicherungsgelds zum 1.7.2026 nur noch in begrenzter Höhe. Auch Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten kann das Sozialamt übernehmen.

Umfang und Höhe

Die Sozialhilfeleistungen enthalten eine Pauschale, mit der fast der ganze Lebensbedarf abgedeckt werden soll, den sog. Regelsatz. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind nicht in dieser Pauschale enthalten, weil die Wohnkosten sich innerhalb Deutschlands stark unterscheiden.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung kann das Sozialamt nicht nur für eine Mietwohnung, sondern auch für ein selbstbewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung übernehmen.

In Mietwohnungen berücksichtigt das Sozialamt die Kaltmiete, die kalten Nebenkosten und die Heizkosten als Bedarf. Bei Eigentumswohnungen werden Betriebskosten und Zinsen als Bedarf akzeptiert, nicht aber Tilgungsraten. Näheres unter Kosten der Unterkunft.
Das Sozialamt übernimmt die Kosten nur, soweit sie angemessen sind.

Höhere als die angemessenen Kosten müssen in der Regel nur übernommen werden, solange nachweislich weder ein Umzug noch eine andere Möglichkeit (z.B. Untervermietung) die Kosten senken konnte, für mehr als 6 Monate aber nur ausnahmsweise.

Eine Ausnahme gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs, der sog. Karenzzeit. In dieser Zeit muss das das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen auch Unterkunftskosten anerkennen, die über der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegen, aber seit 1.7.2026 höchstens bis zum 1,5-fachen. Für die Kosten der Unterkunft in der Karenzzeit gelten bei der Sozialhilfe die gleichen Regeln wie in der Karenzzeit beim Grundsicherungsgeld. Zeiten mit dem Bezug von Grundsicherungsgeld (oder der Vorgängerleistung Bürgergeld) werden auf die Karenzzeit angerechnet. Das bedeutet: Wer vor der Sozialhilfe schon 1 Jahr oder länger Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld erhalten hat, bekommt keine Karenzzeit mehr.

Heizkosten müssen immer angemessen sein, damit das Sozialamt sie als Bedarf akzeptiert, auch in der Karenzzeit, dann aber bezogen auf die tatsächliche Wohnungsgröße. Die Angemessenheitsgrenzen sind regional unterschiedlich geregelt, weil auch die Wohnkosten so unterschiedlich sind. Es werden sog. Vergleichsräume gebildet, für die dann einheitliche örtliche Regeln gelten. Die Regeln müssen anhand eines sog. schlüssigen Konzepts ermittelt worden sein und können in einer Satzung geregelt werden.

Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit.

Praxistipp: Umzug aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar

Wenn Sie unter schweren Krankheiten oder psychischen Störungen leiden, kann ein Umzug im Einzelfall unzumutbar sein. Wenn Sie das dem Sozialamt nachweisen, muss es die Unterkunftskosten auch über die Angemessenheitsgrenzen hinaus weiter übernehmen, sofern die Kosten nicht anders gesenkt werden können, z.B. durch Untervermietung. Das kommt z.B. in Betracht, wenn die mit einem Umzug verbundene psychische Belastung Ihre Krankheit oder psychische Störung deutlich verstärken würde. In der Regel reichen ärztliche Atteste als Nachweis aus.

Leistungsvoraussetzungen

Informationen zu den Voraussetzungen für die Leistungen des Sozialamts:

Kosten für einen Umzug

Das Sozialamt kann auch sog. Wohnungsbeschaffungskosten übernehmen. Das sind z.B. Kosten für die Fahrt zu einer Wohnungsbesichtigung, eine Wohnungsanzeige oder unvermeidbare Maklergebühren. Übernehmen kann das Sozialamt auch Umzugskosten, z.B. die Kosten für einen Mietwagen und eine notwendige Umzugshilfe.

Vor einem Umzug muss in der Regel die Zustimmung des Sozialamts eingeholt werden, sonst werden die Kosten nicht übernommen. Die Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn das Sozialamt den Umzug veranlasst hat, weil die bisherige Wohnung zu teuer war oder wenn der Umzug nötig war, z.B. weil die bisherige Wohnung nicht behindertengerecht war.

Näheres unter Kosten der Unterkunft.

Praxistipp: Geld für ein Umzugsunternehmen

Kosten für ein Umzugsunternehmen bezahlt das Sozialamt, wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Umzug sonst nicht durchführen könnten. Möglich ist das z.B., wenn Sie ein ärztliches Attest vorlegen, das bestätigt, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen den Umzug nicht leisten können und zusätzlich nachweisen, dass weder Angehörige noch Personen aus der Familie oder dem Bekanntenkreis Ihnen helfen können.

Drohende Wohnungslosigkeit oder Stromsperre

Ausnahmsweise kann das Sozialamt auch Schulden übernehmen. Das kommt in Betracht, wenn der Verlust der Wohnung wegen Mietschulden droht oder wenn eine Stromsperre droht oder bereits verhängt wurde. Näheres unter Schulden, Mietschulden und Stromkosten Stromschulden.

Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

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Stromkosten Stromschulden

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Wohnberechtigungsschein

 

Rechtsgrundlagen: § 35 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 09.07.2026

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