Das Sozialamt übernimmt die Kosten für Miete und Heizung, allerdings nur für angemessen große Wohnungen und in angemessener Höhe.
Im Rahmen der Sozialhilfe zählen Kosten für die Unterkunft (Miete) und Heizung zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nicht in den Regelsätzen der Sozialhilfe enthalten und werden Sozialhilfeempfängern zusätzlich zu den Regelsätzen gewährt.
Das Sozialamt übernimmt die Kosten für Miete und Heizung nur, wenn die Voraussetzungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfüllt sind.
Im Regelfall werden Leistungen für Miete und Nebenkosten in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten bezahlt. Für die Übernahme der Mietkosten gibt es Angemessenheitsgrenzen, die vom zuständigen Sozialamt festgesetzt werden. Berücksichtigt werden hierbei:
Aufgrund dieser Kriterien sind pauschalierte Beträge zur Mietkostenübernahme nicht mehr üblich.
Sind die Mietkosten der bezogenen Wohnung unangemessen hoch, werden sie dennoch solange übernommen wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht zumutbar oder nicht möglich ist, höchstens jedoch für 6 Monate.
Kosten für die Heizung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, wenn sie angemessen sind. Zu diesen Kosten zählen auch angemessene Zahlungen für die zentrale Warmwasserversorgung. Haushalte mit dezentraler Warmwasserversorgung erhalten diesen Ausgleich über Mehrbedarfszuschläge. Die Heizkosten können auch durch eine monatliche Pauschale bezahlt werden.
Ergibt sich bei der Jahresabrechnung der Nebenkosten eine Nachzahlung, so ist diese vom Sozialamt auf Antrag zu übernehmen. Ergibt sich ein Überschuss, wird dieser auf die Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet.
In Ausnahmefällen kann das Sozialamt Mietschulden eines Hilfeempfängers übernehmen, um Wohnungslosigkeit zu verhindern. Ob dies der Fall ist, liegt im Ermessen des zuständigen Amts. Gleiches gilt für die Übernahme von Schulden bei Energieversorgungsunternehmen, wenn die Gefahr der Sperrung der Energieversorgung unmittelbar bevorsteht oder bereits erfolgt ist (Stromkosten Stromschulden). In der Regel werden die Kosten dann in Form eines Darlehens oder als Beihilfe übernommen.
Gerichte sind bei Räumungsklagen verpflichtet, in diesen Fällen das Sozialamt über die Mietschulden zu informieren.
Das Sozialamt übernimmt nur die Kosten einer angemessen großen Wohnung. Die Bestimmungen sind von Ort zu Ort unterschiedlich, im Durchschnitt gelten 45 m² für eine Person als angemessen. Für jede weitere Person werden ca. 15 m² dazugerechnet, bei Rollstuhlnutzung und Pflegebedürftigkeit wird zusätzlicher Platz gewährt.
Gegebenenfalls können auch Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Kosten für doppelte Mietzahlung wenn sich Ein- und Auszugsdatum überschneidet), Umzugskosten und die Mietkaution übernommen werden, wenn das Sozialamt vorher der Übernahme dieser Kosten zugestimmt hat. Diese Kostenübernahme ist möglich, wenn:
Mietkautionen sollen dabei als Darlehen übernommen werden, müssen also immer zurückbezahlt werden.
Maklerkosten müssen seit 1.5.2015 vom beauftragenden Vermieter bezahlt werden.
Das Sozialamt ist in jedem Fall vor dem Unterschreiben eines Mietvertrags zu informieren und die Kostenübernahme muss ggf. vorher beim Sozialamt beantragt werden. Geld, das ohne genehmigten Antrag ausgegeben wurde, wird nicht zurückerstattet, auch nicht, wenn deswegen Schulden gemacht wurden.
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Gesetzesquelle: § 35 SGB XII