Wohnberechtigungsschein

Das Wichtigste in Kürze

Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) ist der Nachweis, den Menschen mit geringem Einkommen benötigen, um in eine Sozialwohnung (= öffentlich geförderte Wohnung) ziehen zu können. Er muss bei der zuständigen Wohnungsbehörde beantragt werden und gilt meist für ein Jahr. Die maßgeblichen Einkommensgrenzen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.

Voraussetzungen

Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) ist notwendig, um sich auf eine Sozialwohnung zu bewerben. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Wohnung. Über die Vergabe entscheidet letztlich der Vermieter.

Anspruch haben Menschen mit wenig Einkommen, die eine Wohnung suchen, sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und einen eigenen Haushalt führen. Bei der Prüfung für einen WBS werden die Personen berücksichtigt, die künftig gemeinsam in der Wohnung leben. Dazu gehören beispielsweise Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Angehörige, sofern eine gemeinsame Wohngemeinschaft besteht. Sie müssen die maßgeblichen Einkommensgrenzen einhalten.

Einkommensgrenze

Ein WBS wird erteilt, wenn das anrechenbare Haushaltseinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Es gelten bundesweite Grundwerte:

Haushalt 1 Person 2 Personen jede weitere Person pro Kind
Bund EUR pro Jahr 12.000 18.000 + 4.100 + 500

 

Nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) dürfen die Bundesländer abweichende Einkommensgrenzen festlegen. Davon machen einige Bundesländer Gebrauch, auch einzelne Städte und Gemeinden können Sonderregelungen haben. Zu den jeweiligen Einkommensgrenzen informieren die Städte und Gemeinden.

Antrag und Dauer

Der Wohnberechtigungsschein muss bei der zuständigen Kreisverwaltung oder der Stadt beantragt werden. Dazu sind im Allgemeinen folgende Unterlagen notwendig:

  • Antrag auf den Wohnberechtigungsschein
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweise aller zum Haushalt gehörenden Personen
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzliche Nachweise über das Aufenthaltsrecht

Zusätzlich können – je nach Anforderung der zuständigen Stellen – noch weitere Belege verlangt werden, z.B. eine Studien- oder Ausbildungsbescheinigung, relevante Urkunden (Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden), eine Partnerschaftserklärung bei unverheirateten Paaren und der Nachweis über eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Schwangerschaft sowie Unterhaltsleistungen. Nachdem der Antrag erfolgreich geprüft und bewilligt worden ist, ist er für ein Jahr gültig.

Praxistipps

  • Den Wohnberechtigungsschein sollten Sie möglichst frühzeitig beantragen, da die Bearbeitung mehrere Wochen dauern kann.
  • Die benötigten Anträge und Formulare sind in der Regel auf der Internetseite der zuständigen Stelle zu finden. Sie können sich diese auch auf postalischem Weg zukommen lassen.
  • Damit die Bearbeitungsdauer möglichst kurz ist, sollten alle benötigten Unterlagen zeitgleich und vollständig eingereicht werden.
  • Adressen von zuständigen Stellen sowie weiterführende Informationen finden Sie beim Bundesportal Verwaltung Digital unter https://verwaltung.bund.de > Suchbegriff: „Wohnberechtigungsschein beantragen”.

Wer hilft weiter?

Die zuständigen Stellen (z.B. Wohnungsamt, Kreis- oder Stadtverwaltung). Diese bieten in der Regel auch Bürgersprechstunden an.

Wohnraumförderung

Sozialhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt

 

Rechtsgrundlagen: WoBindG, WoFG

Letzte Bearbeitung: 17.07.2026

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