Im Rahmen der Sozialhilfe kann das Sozialamt in Sonderfällen und unter bestimmten Voraussetzungen Mietschulden als Hilfe zum Lebensunterhalt übernehmen, wenn sich dies als notwendig und nachhaltig erweist. Dies gilt auch bei Empfang von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) vom Jobcenter.
Sind die Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllt, übernimmt das Sozialamt oder Jobcenter in der Regel die Mietschulden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit drohen würde.
Das Sozialamt/Jobcenter kann die Mietschulden auch übernehmen,
Die Leistung kann als Darlehen oder als nicht rückzahlbare Beihilfe erbracht werden.
Das Sozialamt/Jobcenter muss bei seiner Entscheidung unter anderem berücksichtigen, ob eine Rückzahlung des Darlehens den Hilfeempfänger weiterhin von Sozialhilfe/ALG II (Hartz IV) abhängig machen würde (sogenanntes Auswahlermessen). Ist eine Rückzahlung voraussichtlich nicht möglich, muss die Leistung als Beihilfe erbracht werden.
Auch eine nur teilweise Darlehensgewährung ist möglich. Ein anfängliches Darlehen kann später auch in eine Beihilfe umgewandelt werden.
Das Sozialamt kann bei Sozialhilfeempfängern, die mit der Miete in Rückstand geraten sind, obwohl sie die Mietzahlung vom Sozialamt bekommen haben, die Leistung zur Sozialhilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche einschränken, jedoch maximal 3 Jahre lang (§ 26 Abs. 2 SGB XII).
Sozialhilfeempfänger mit Miet-Zahlungsproblemen sollten dem Sozialamt vorschlagen, die Miete direkt vom Sozialamt an den Vermieter zu überweisen. Viele Sozialämter verfahren ohnehin in dieser Weise, da dadurch gewährleistet ist, dass die konkrete Hilfeleistung auch zweckentsprechend (als Mietzahlung) verwendet wird. Gleiches gilt beim Empfang von ALG II (Hartz IV) vom Jobcenter.
Nähere Auskünfte hierzu und zur angemessenen Höhe der Miete erteilen das zuständige Sozialamt oder Jobcenter.
Sozialhilfe > Miete und Heizung
Basiskonto Pfändungsschutzkonto
Gesetzesquellen: § 36 SGB XII - § 22 Abs. 8 SGB II