Mietschulden

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Jobcenter bzw. das Sozialamt muss Mietschulden von Bedürftigen in der Regel als Darlehen oder als Zuschuss übernehmen, wenn es gerechtfertigt und notwendig ist, um Wohnungslosigkeit zu verhindern.

2. Voraussetzungen

Ausnahmsweise können das Jobcenter bzw. das Sozialamt Mietschulden übernehmen, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Einen Antrag können nicht nur Menschen stellen, die bereits Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten, sondern auch Menschen, die ansonsten ihren Lebensunterhalt selbst decken können, nur die Mietschulden nicht begleichen können. Näheres unter Schulden.

3. Mitteilung des Gerichts bei einer Räumungsklage

Mietschuldenübernahme ist auch möglich, wenn bei Gericht bereits eine Räumungsklage eingereicht wurde. Die Mietschulden müssen dann innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage ausgeglichen werden (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Das Gericht ist verpflichtet, das Sozialamt bzw. das Jobcenter über den drohenden Wohnungsverlust zu informieren.

4. Praxistipps

  • Bei Miet-Zahlungsproblemen können Sie beim Jobcenter oder Sozialamt beantragen, dass es die Miete direkt an den Vermieter überweist, dann kann das Geld z.B. nicht mit einem Dispositionskredit auf Ihrem Konto verrechnet werden. Die Jobcenter oder Sozialämter tun das auch von sich aus, wenn sie befürchten, dass sonst das Geld nicht für die Miete verwendet würde.
  • Es können nicht nur Mietschulden übernommen werden, sondern auch Stromschulden und Schulden bei Energieversorgungsunternehmen.
  • Es können auch Schulden übernommen werden, wenn Sie nicht zur Miete, sondern in einer Eigentumswohnung oder in einem eigenen Haus wohnen, z.B. in Form von Darlehen zur Tilgung der letzten Raten für ihren Wohnungskredit oder Hauskredit.

5. Wer hilft weiter?

Nähere Auskünfte hierzu und zur angemessenen Höhe der Miete erteilen das zuständige Sozialamt oder Jobcenter.

6. Verwandte Links

Kosten der Unterkunft

Kosten der Unterkunft > Angemessenheit

Bürgergeld > Umfang und Höhe

Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft

Sozialhilfe

Stromkosten Stromschulden

Schulden

Basiskonto Pfändungsschutzkonto

 

Rechtsgrundlagen: § 36 SGB XII - § 22 Abs. 8 SGB II

Letzte Bearbeitung: 16.01.2023

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