Das Wichtigste in Kürze
Das Jobcenter oder Sozialamt berücksichtigt bei der Berechnung des Grundsicherungsgelds (früher Bürgergelds) und der Sozialhilfe auch die Kosten für die Unterkunft und Heizung (KdU) für eine Mietwohnung, Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus. Wenn sie zu hoch sind, muss die hilfebedürftige Person sie senken, z.B. durch einen Umzug. Ansonsten muss sie den übersteigenden Teil der Kosten aus dem Regelsatz oder Schonvermögen zahlen. Im 1. Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) übernimmt das Amt ggf. höhere Unterkunftskosten. Außerdem kann es Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie in Ausnahmefällen auch Schulden für z.B. Heizkosten oder Mieten übernehmen.
KdU als Teil verschiedener Sozialleistungen
Bei der Berechnung des Grundsicherungsgelds nach dem SGB II vom Jobcenter und der Sozialhilfe des Sozialamts (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt) werden verschiedene Teilbedarfe berücksichtigt. Hauptsächlich sind das der sog. Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
Der Regelsatz ist eine bundesweit einheitliche Pauschale für fast alle Lebenshaltungskosten (sog. Regelbedarf). Da sich die Kosten für eine Wohnung innerhalb Deutschlands sehr stark unterscheiden, sind sie nicht Teil des Regelsatzes. Bundesweit geregelt sind deshalb nur die Rahmenbedingungen dafür, in welcher Höhe die Kosten für die Wohnung und Heizung als angemessen anerkannt werden. Ist die Wohnung zu teuer, muss die hilfebedürftige Person die Kosten senken. Die Kosten über der Angemessenheitsgrenze übernimmt das Amt nur solange, wie es trotz sehr großer Bemühungen nicht möglich war, die Kosten zu senken, z.B. wenn keine günstigere Wohnung gefunden werden konnte. Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit.
Bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind die Kosten der Unterkunft und Heizung Teil des sog. notwendigen Bedarfs. Asylsuchende, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung leben, können Wohnraum als Sachleistung bekommen (z.B. in einer Gemeinschaftsunterkunft), oder ihnen werden die angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung als Geldleistung gewährt.
KdU in der Karenzzeit
In der 1-jährigen Karenzzeit zu Beginn des Leistungsbezugs übernimmt das Jobcenter bzw. das Sozialamt ggf. die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, auch wenn sie über der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Unterkunftskosten insgesamt nur bis zu 1,5‑mal so hoch sind wie die als angemessen anerkannten Kosten, die Kosten pro Quadratmeter nicht zu hoch sind und die Mietpreisbremse eingehalten wurde.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, müssen Empfänger der Leistung die KdU erst nach Ablauf der Karenzzeit auf die angemessenen Kosten senken, das heißt sie müssen z.B. erst danach umziehen. Anderenfalls müssen sie sich schon in der Karenzzeit intensiv darum bemühen, die Kosten zu senken, z.B. indem sie eine günstigere Wohnung suchen. Ansonsten übernimmt das Amt in der Regel spätestens nach 6 Monaten nur noch die angemessenen Kosten.
Beispiel:
- Tatsächliche Miete und Betriebskosten: 1.000 € im Monat
- Angemessene Kosten: 600 € im Monat
- Angemessene Kosten mal 1,5: 900 € im Monat
Da die Wohnkosten mit 1.000 € über der 1,5‑fachen Angemessenheitsgrenze liegen, übernimmt das Amt auch in der Karenzzeit in der Regel spätestens nach 6 Monaten nur noch die angemessenen 600 €.
Heizkosten werden in der Karenzzeit in angemessener Höhe für die tatsächliche Wohnfläche berücksichtigt.
Nach einem Umzug innerhalb der Karenzzeit werden in der Regel nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen, denn die Karenzzeit soll nur Menschen trotz einer kurzfristigen Notlage ermöglichen, in ihrem Zuhause bleiben zu können.
Ausnahme:
- Umzug mit Zustimmung des Jobcenters bzw. Sozialamts
und - keine verfügbare (nötigenfalls behinderungsgerechte) Wohnung zu einem angemessenen Preis
Näheres zu den KdU in der Karenzzeit beim Grundsicherungsgeld unter Grundsicherungsgeld > Karenzzeit. Bei der Sozialhilfe gelten für die KdU in der Karenzzeit die gleichen Regeln.
Umfang der KdU-Leistungen
Umfang bei Mietwohnungen
Für Menschen, die in einer Mietwohnung leben, gilt:
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten für die Wohnungsmiete und die Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Was als angemessen gilt, wird regional unterschiedlich bestimmt. Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit.
- Als kalte Nebenkosten berücksichtigt werden Kosten, die üblicherweise bei einer Vermietung im Mietvertrag enthalten sind, wie z.B. für
- Müllentsorgung
- Hausverwaltung
- Hausmeistertätigkeiten und Treppenhausreinigung
- Grundsteuer
- Wasser und Abwasser
- Stromkosten sind aus dem Regelsatz zu zahlen und gehören nicht zu den KdU. Wird aber mit Strom geheizt, ist ein Teil als Heizkosten zu berücksichtigen.
- Telefongebühren und Internetgebühren, Kosten für Kabelfernsehen sowie die Miete für eine Garage oder einen Stellplatz sind grundsätzlich aus dem Regelsatz zu zahlen und gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft.
Ausnahme: Beträge, die untrennbarer Gegenstand des Mietvertrags sind, wenn die Angemessenheitsgrenzen dadurch nicht überschritten werden z.B. für einen Stellplatz, ohne den die Wohnung nicht anmietbar ist. - Wer notwendige Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung selbst durchführen muss, z.B. eine Einzugsrenovierung, kann diese als Kosten der Unterkunft geltend machen.
Umfang bei Wohneigentum
Eine angemessene selbstbewohnte Eigentumswohnung oder ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück ist geschütztes Vermögen. Näheres unter Sozialhilfe > Vermögen und Grundsicherungsgeld > Einkommen und Vermögen. Dieses sog. Schonvermögen muss nicht verkauft werden, um dann von dem Erlös zu leben, bevor die jeweilige Sozialleistung bezogen werden kann. Daher wohnen auch viele Menschen in ihrem Eigentum, die auf Sozialleistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung angewiesen sind.
Deshalb gilt: Auch wer in einer Eigentumswohnung oder in einem eigenen Haus wohnt, hat Anspruch darauf, dass bei Bedarf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung vom Sozialamt oder Jobcenter übernommen werden. Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit.
Berücksichtigt werden insbesondere folgende Kosten:
- Schuldzinsen für Darlehen, mit denen die Wohnung oder das Hausgrundstück gekauft wurde
- Kosten für die Geldbeschaffung (z.B. Bereitstellungszinsen)
- Betriebskosten
- Kosten für die Erhaltung, wie z.B. Schönheitsreparaturen und notwendige Ausbesserungsarbeiten
- Heizkosten
- In einer Wohnungseigentümergemeinschaft das Hausgeld ohne Kosten für Warmwasser, diese werden im Rahmen der Heizkosten berücksichtigt
Nicht berücksichtigt werden z.B.:
- Tilgung von Darlehensschulden
- Kosten für die Sanierung einer reparaturbedürftigen Immobilie
- Erneuerungsmaßnahmen, durch die der Wert der Immobilie steigt (wenn sie unbedingt nötig sind, ist ein Darlehen möglich) Ausnahme: Rücklagen für wertsteigernde Maßnahmen im Rahmen des Hausgelds bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn die hilfebedürftige Person den Gemeinschaftsbeschluss, diese Rücklagen zu bilden, nicht verhindern konnte.
- Rücklagen, die nicht für die Wohnung gedacht sind, sondern z.B. für eine Garage oder einen Garten
- gestundete Schuldzinsen
Hintergrund ist, dass Menschen mit einer Eigentumswohnung oder einem eigenen Hausgrundstück gegenüber Menschen mit einer Mietwohnung weder bevorzugt noch benachteiligt werden sollen. Ihre angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung sollen übernommen werden, aber sie sollen nicht aus Sozialleistungen Vermögen bilden können.
Dass Menschen in ihrer Eigentumswohnung oder ihrem eigenen Haus bleiben können, obwohl sie auf Sozialleistungen angewiesen sind, kann z.B. in folgenden Situationen gelingen:
- Die Darlehen sind schon vollständig zurückgezahlt.
- Es handelt sich um Erbe, weshalb keine Darlehen zu tilgen sind.
- Die Darlehen können zunächst aus dem Schonvermögen getilgt werden und die Sozialleistungen werden nur vorübergehend benötigt.
- Die Darlehen können aus den Einkommensfreibeträgen getilgt werden.
KdU in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Die Kosten für eine stationäre Einrichtung für Menschen mit Behinderungen (wie z.B. ein Heim oder eine Wohngruppe) sind nur zum Teil Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
Kosten für die persönlichen Räume und die anteiligen Kosten für die Gemeinschaftsräume werden als KdU berücksichtigt. Es gibt aber auch sog. Mischflächen und Fachleistungsflächen, d.h. Flächen in der Einrichtung, die ganz oder teilweise für Leistungen der Eingliederungshilfe gedacht sind und vom Träger der Eingliederungshilfe finanziert werden. Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten
Wohnungsbeschaffungskosten – Definition
Wohnungsbeschaffungskosten sind im Gesetz nicht näher definiert, sondern die Definition stammt aus verschiedenen Gerichtsentscheidungen. Demnach sind damit alle Aufwendungen gemeint, die notwendig sind, um eine Wohnung zu finden und anzumieten.
Von der Rechtsprechung anerkannte Wohnungsbeschaffungskosten sind z.B.:
- Fahrtkosten für Wohnungsbesichtigungen
- Telefonkosten
- Kosten für eine Wohnungsanzeige, wenn ohne diese keine angemessene Wohnung gefunden werden kann
- Maklergebühren, wenn anders keine angemessene Wohnung gefunden werden kann
- Erwerb von Genossenschaftsanteilen oder Zahlung einer Mietkaution (diese werden in der Regel als Darlehen geleistet)
Umzugskosten – Definition
Auch der Begriff Umzugskosten ist nicht im Gesetz definiert, sondern die Definition stammt aus verschiedenen Gerichtsentscheidungen. Umzugskosten sind demnach alle notwendigen Aufwendungen für den Umzug selbst, z.B.:
- Transportkosten
- Fahrtkosten
- Kosten einer notwendigen Umzugshilfe
Voraussetzungen der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten
Das Jobcenter oder das Sozialamt kann auch Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten übernehmen. Es handelt sich um eine sog. Ermessensentscheidung. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.
Wer sich diese Kosten vom Jobcenter oder Sozialamt bezahlen lassen möchte, muss bevor die jeweiligen Kosten entstehen, die Zusicherung des Jobcenters bzw. die Zustimmung des Sozialamts dafür einholen. Ohne die vorherige Zusicherung bzw. Zustimmung können die Kosten nicht geltend gemacht werden.
Ausnahme: Das Jobcenter oder das Sozialamt hätte schnell entscheiden können und müssen, hat aber die Zusicherung bzw. Zustimmung verzögert.
Außer in besonderen Ausnahmefällen muss (sog. gebundenes Ermessen, Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen) das Jobcenter oder Sozialamt die Zusicherung bzw. Zustimmung unter folgenden Voraussetzungen erteilen:
- Der Umzug ist notwendig und/oder das Jobcenter bzw. Sozialamt hat ihn veranlasst, z.B. weil die bisherige Wohnung zu teuer war.
- Die neue Wohnung entspricht den lokalen Angemessenheitskriterien. Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit.
Ein Umzug muss z.B. in der Regel als notwendig anerkannt werden
- aus beruflichen Gründen,
- aus gesundheitlichen Gründen, wenn die bisherige Wohnung nicht behinderungsgerecht ist,
- auf Grund einer Trennung oder Ehescheidung,
- wenn nach der Geburt eines Kindes der Platz nicht mehr ausreicht,
- wenn in der bisherigen Wohnung menschenwürdiges Wohnen nicht möglich ist,
- wenn die bisherige Wohnung auf Grund einer Räumungsklage verlassen werden muss.
Praxistipp
Zu den Umzugskosten, die vom Jobcenter bzw. Sozialamt übernommen werden müssen, gehören auch Entsorgungskosten, wenn Sie Möbel oder andere Gegenstände nicht mitnehmen können, z.B.
- beim Umzug in eine kleinere Wohnung
oder - beim Umzug in ein Pflegeheim.
Schulden bei drohender Wohnungslosigkeit oder einer vergleichbaren Notlage
Das Jobcenter bzw. das Sozialamt kann unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise auch Schulden begleichen:
- drohende Wohnungslosigkeit
oder - eine vergleichbare Notlage, z.B. drohende Abstellung von Wasser, Strom oder Heizung
Näheres unter Schulden, Stromkosten Stromschulden und Mietschulden.
In diesem Rahmen können nicht nur Mietschulden und Stromschulden übernommen werden, sondern z.B. auch Tilgungsraten für einen Hauskredit oder Wohnungskredit.
KdU bei Nachzahlungen und Erstattung
Nachzahlungen und Erstattungen bei der Nebenkostenabrechnung
Ergibt sich bei der Jahresabrechnung der Nebenkosten eine Nachzahlung, muss das Jobcenter bzw. Sozialamt sie als Bedarf in dem Monat berücksichtigen, in dem sie fällig wird.
Ergibt sich ein Guthaben, so kommt es darauf an, ob das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig ist:
Beim Jobcenter wird ein erstattetes Guthaben nur mit den KdU verrechnet, beim Sozialamt mindert das erstattete Guthaben den gesamten Bedarf.
Fallbeispiele:
- Frau Stein bekommt Grundsicherungsgeld vom Jobcenter. Sie erhält 500 € Betriebskostenerstattung. Ihre Miete inklusive Nebenkosten beträgt 400 €. In einem Monat werden für sie gar keine KdU als Bedarf berücksichtigt, weil sie aus der Betriebskostenerstattung bezahlt werden können. Im kommenden Monat werden nur 300 € als KdU berücksichtigt, weil die Miete und Nebenkosten in diesem Monat in Höhe von 100 € aus der Betriebskostenerstattung gezahlt werden kann.
- Herr Melnik bekommt Grundsicherung bei Erwerbsminderung vom Sozialamt. Auch er erhält 500 € Betriebskostenerstattung und zahlt 400 € für die Miete und die Nebenkosten. Für ihn wird in dem Monat keine KdU berücksichtigt. Zusätzlich wird sein Regelsatz in diesem Monat um 100 € gekürzt.
Nachzahlungen und Guthaben bei der Stromrechnung
Stromkosten gehören nicht zu den KdU sondern sind Teil des Regelsatzes, außer für eine elektrische Heizung. Für etwaige Nachzahlungen müssen die Leistungsempfänger einen Teil des Regelsatzes ansparen, weil das Jobcenter bzw. Sozialamt keine Stromnachzahlungen übernimmt.
Ergibt sich bei der Stromabrechnung ein Guthaben, so kommt es darauf an, ob die Stromvorauszahlungen, aus denen sich das Guthaben ergibt, aus dem Regelsatz bezahlt wurden oder nicht:
- Wurden die Vorauszahlungen nicht aus dem Regelsatz bezahlt, sondern z.B. vor dem Sozialleistungsbezug aus dem eigenen Einkommen, so wird die Erstattung des Guthabens als Einkommen angerechnet.
- Wurden die Vorauszahlungen aus dem Regelsatz bezahlt, ist die Erstattung kein Einkommen, sondern angesparter Regelsatz. Betroffene können die Erstattung also behalten.
Praxistipps
- Das Jobcenter bzw. Sozialamt überweist in der Regel von sich aus die KdU direkt, z.B. an den Vermieter, wenn es annimmt, dass wegen Schulden, Krankheit oder Sucht die Zahlungen gefährdet wären. Sie können das aber auch selbst beantragen. Empfehlenswert ist das z.B. wenn eingehende KDU-Leistungen auf Ihrem Konto mit einem Dispositionskredit verrechnet würden oder damit Sie einen besseren Überblick über die knappen Finanzen haben.
- Wenn Sie eine Behinderung haben, können Sie Hilfe beim Beschaffen, Umbauen, Ausstatten und Erhalten von Wohnraum auch im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen erhalten.
Wer hilft weiter?
- Unabhängige KdU-Beratung bekommen Sie bei lokalen Sozialberatungen, Erwerbslosenberatungsstellen bzw. Selbsthilfegruppen.
- Die Jobcenter und die Sozialämter beraten Sie zu den jeweils lokal geltenden KdU-Bestimmungen und den gesetzlichen Regelungen und nehmen Anträge entgegen.
- Wenn Sie Kinder haben oder erst kürzlich volljährig geworden sind, können Sie sich auch an das jeweils zuständige Jugendamt wenden, wenn Ihnen Wohnungslosigkeit droht.
Verwandte Links
Kosten der Unterkunft > Angemessenheit
Grundsicherungsgeld > Kosten der Unterkunft
Grundsicherungsgeld > Karenzzeit
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft
Rechtsgrundlagen: § 22 SGB II - §§ 35 bis 36 SGB XII - § 3 AsylbLG