Eingliederungshilfe > Abgrenzung zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

1. Das Wichtigste in Kürze

Seit 1.1.2020 gehört die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nicht mehr zur Sozialhilfe. Dabei wurden Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen (sog. Fachleistungen) von Leistungen für den Lebensunterhalt getrennt. Das führt dazu, dass für das Wohnen in bestimmten Einrichtungen mehrere Träger bezahlen.

2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

Durch das Bundesteilhabegesetz wurden zum 1.1.2020 die Fachleistungen (Leistungen zur Teilhabe der Eingliederungshilfe) von den existenzsichernden Leistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen der Sozialhilfe) getrennt. Fachleistungen sind alle Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Existenzsichernde Leistungen umfassen den notwendigen Lebensunterhalt (Näheres unter Hilfe zum Lebensunterhalt).

Dadurch bekommen auch Menschen Eingliederungshilfe, die nicht die engen Einkommens- und Vermögensgrenzen des Sozialhilferechts einhalten, sondern über ein normales oder sogar hohes Einkommen und/oder Vermögen verfügen. Für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe benötigen, soll es sich auch finanziell lohnen, berufstätig zu sein.

3. Finanzierung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (besondere Wohnformen)

Die Trennung der Leistungen und dadurch die Übernahme der Kosten durch unterschiedliche Kostenträger spielt insbesondere bei den Kosten der Unterkunft in besonderen Wohnformen eine Rolle. Besondere Wohnformen sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die ausschließlich Menschen mit Behinderungen betreuen.

In diesen Wohnformen gibt es

  • persönlich genutzte Wohnflächen wie z.B. Wohn-, Schlaf- oder Badezimmer,
  • Fachleistungsflächen für die Erbringung der Eingliederungshilfe-Leistungen wie z.B. Therapieräume oder Bewegungsbäder,
  • und Mischflächen, die sowohl den Wohnflächen als auch den Fachleistungsflächen zugeordnet werden können, z.B. Eingangsbereiche, Hauswirtschaftsräume.

Die Kosten für die Wohnflächen und den anteilig ermittelten Mischflächen übernehmen die Sozialhilfe-Träger, die Kosten für die Fachleistungsflächen und den hier anteilig ermittelten Mischflächen die Eingliederungshilfe-Träger.

4. Finanzierung bei Minderjährigen und Volljährigen in stationären Einrichtungen zur Schul- oder Berufsbildung

Die Trennung der Fach- und existenzsichernden Leistungen gilt nicht für

  • minderjährige Leistungsberechtigte
  • und Volljährige, die zu einer schulischen oder beruflichen Bildung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (z.B. Internat) betreut werden.

Zudem gibt es eine Übergangsregelung für reine Wohn- und Betreuungsangebote. Auch hier gibt es keine Trennung der Fach- und existenzsichernden Leistungen für Leistungsberechtigte, die nach ihrem 18. Lebensjahr noch für einen kurzen Zeitraum (in der Regel längstens bis zum 21. Geburtstag) in ihrer bisherigen Einrichtung über Tag und Nacht bleiben.

Des Weiteren kann es vorkommen, dass für Menschen mit erheblichen Behinderungen die Übernahme der normalen Unterkunftskosten nicht ausreicht. Übersteigen die Kosten der Unterkunft 25 % der sog. Angemessenheitsgrenze, werden die darüber hinausgehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Träger der Eingliederungshilfe als Leistung zur sozialen Teilhabe getragen.

5. Abgrenzung zu Leistungen der Pflegeversicherung

Viele Menschen mit Behinderungen, die in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen leben, sind auch pflegebedürftig. Zur Abgrenzung der anderen Leistungen der Eingliederungshilfe zur Pflege unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege.

6. Wer hilft weiter?

Die unabhängige Teilhabeberatung.

7. Verwandte Links

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Sozialhilfe

Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege

Bundesteilhabegesetz

 

Rechtsgrundlagen: § 113 Abs. 5 SGB IX, § 42a Abs.2 Nr.1 u.2 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 08.01.2024

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