Asylbewerber, geduldete und ausreisepflichtige Personen haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, sondern erhalten bei Hilfsbedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Leistungen sind niedriger als die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und werden nicht immer als Geldleistung, sondern oft auch als Sachleistungen oder in Form von Wertgutscheinen erbracht.
Die Leistungen nach dem AsylbLG erhält ein Ausländer, der sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Leistungen erhält auch, wer ein Asylgesuch geäußert hat, aber keine der Voraussetzungen 1–5 erfüllt.
Auch Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder von Menschen, die
sind leistungsberechtigt, wenn sie selbst keine dieser Voraussetzungen erfüllen.
Leistungen erhält außerdem, wer einen der folgenden Anträge gestellt hat:
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzen sich aus 2 Bedarfsformen zusammen:
Notwendiger Bedarf |
Notwendiger persönlicher Bedarf |
|
Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene |
228 € |
182 € |
Ehe- und Lebenspartner in einer Wohnung / |
205 € |
164 € |
Haushaltsangehörige unter 25 Jahren, Erwachsene in einer stationären Einrichtung |
182 € |
146 € |
Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren |
240 € |
124 € |
Kinder zwischen 6 und 13 Jahren |
182 € |
122 € |
Kinder bis 5 Jahre |
161 € |
117 € |
Hinweis: Alle Asylbewerbenden haben unabhängig von Herkunftsland und Zeitpunkt der Einreise grundsätzlich Zugang zu Berufssprachkursen und Integrationskursen.
Die Leistungen werden nur bei Hilfebedürftigkeit gewährt. Haben die Leistungsberechtigten Einkommen und Vermögen, so gilt: Die leistungsberechtigte Person und ihre Familienangehörigen im selben Haushalt müssen grundsätzlich erst alles aufbrauchen, bevor sie Leistungen nach dem AsylbLG erhalten können.
Es gibt aber Freibeträge (§ 7 AsylbLG):
Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten besteht Anspruch auf sog. Analogleistungen. Das sind Leistungen, die in Art und Höhe denen der Sozialhilfe entsprechen (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Haben die Leistungsberechtigten allerdings die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, gilt das nicht.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Soziale Rechte für Geflüchtete – Das Asylbewerberleistungsgesetz" des Paritätischen Wohlfahrtsverbands unter www.der-paritaetische.de > Suche nach "Soziale Rechte für Geflüchtete".
Informationen gibt es bei den Sozialämtern. Dort können die Leistungen auch beantragt werden.
Rechtsgrundlagen: AsylbLG