Für Ausländer gelten unterschiedliche Regelungen, abhängig davon, ob sie Unionsbürger oder Bürger eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind, oder aus einem sog. Drittstaat kommen. Erstere genießen Freizügigkeit, dürfen also auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit einfach so nach Deutschland einreisen, sich hier aufhalten und hier arbeiten. Ausländer aus Drittstaaten benötigen hingegen fast immer einen Aufenthaltstitel für ihre Einreise bzw. ihren Aufenthalt in Deutschland (Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, Visum) und eine Arbeitserlaubnis, wenn sie hier arbeiten wollen. Nach dem Brexit gelten auch besondere Regeln für britische Staatsangehörige.
Das Asylgesetz trifft besondere Regelungen für Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen.
Manche Menschen sind zwar nicht rechtmäßig in Deutschland, haben aber eine sog. Duldung, was bedeutet, dass sie für einen bestimmten Zeitraum nicht gegen ihren Willen abgeschoben werden können.
Der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Sozialversicherung sowie zu den Sozialleistungen sind abhängig von der Staatsangehörigkeit unterschiedlich geregelt.
Nähere Informationen zu den Regelungen für Unionsbürger (Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union), Staatsangehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz gibt es unter EU > Aufenthalt - Arbeit - Sozialleistungen. Die folgende Tabelle listet die Staaten der EU und des EWR auf:
Europäische Union (EU) | Europäischer Wirtschaftsraum |
Belgien | Alle Staaten der Europäischen Union |
Bulgarien | Island |
Dänemark | Liechtenstein |
Deutschland | Norwegen |
Estland | |
Finnland | |
Frankreich | |
Griechenland | |
Irland | |
Italien | |
Kroatien | |
Lettland | |
Litauen | |
Luxemburg | |
Malta | |
Niederlande | |
Österreich | |
Polen | |
Portugal | |
Rumänien | |
Schweden | |
Slowakei | |
Slowenien | |
Spanien | |
Tschechien | |
Ungarn | |
Zypern |
Bis 31.12.2020 galten für Briten und Familienangehörige von Briten noch die Rechte von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen zu Aufenthalt und Arbeit. Seit 1. 1.2021 gilt unter folgenden Voraussetzungen, dass diese Menschen noch die selben Rechte wie vor dem Brexit besitzen:
Briten und deren Familienangehörige haben unter den folgenden Voraussetzungen ein neues Aufenthaltsdokument erhalten:
Personen mit britischer Staatsangehörigkeit und daneben der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, EWR-Landes oder der Schweiz sollten sich Ausweisdokumente des EU-Landes beschaffen, um ihre Freizügigkeitsrechte wahrnehmen zu können.
Für Britische Staatsangehörige, die nicht nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind, gelten seit 1.1.2021 aufenthaltsrechtlich die selben Regeln wie für Staatsangehörige anderer Drittstaaten.
Das Bundesministerium des Inneren (BMI) informiert näher in einer Broschüre über das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehöriger und deren Familienangehöriger nach Austrittsabkommen. Diese Broschüre wird zum Download angeboten unter www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/brexit-informationen-aufenthaltsrecht.html.
Alle Staaten, die weder der EU noch dem EWR angehören, sind Drittstaaten. Auch das Vereinigten Königreich gilt seit dem Brexit als Drittstaat.
Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigen Drittstaatsangehörige fast immer einen Aufenthaltstitel. Dieser muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden (Ausnahme: Visum).
Der Aufenthaltstitel wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Form einer Plastikkarte ausgestellt und hat einen Chip auf dem die Daten gespeichert sind und eine Online-Ausweisfunktion. Nur ausnahmsweise gibt es noch Papierdokumente als Aufenthaltstitel. Ein Visum wird hingegen in den Reisepass geklebt.
Für einen Aufenthalt, der 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, ist auch für Staatsangehörige von Drittländern kein Aufenthaltstitel erforderlich, wenn eine Befreiung von der Visumspflicht vorliegt. Für welche Länder diese Befreiung gilt, hat die EU in einer Verordnung (Visa-VO) geregelt.
Menschen aus diesen Ländern werden so Urlaub, Besuche oder Geschäftsreisen ohne besondere bürokratische Hürden ermöglicht. Sie müssen nur einen Reisepass mitführen.
(§ 6 AufenthG)
Das Visum wird durch eine deutsche Auslandsvertretung erteilt und berechtigt zur Einreise nach Deutschland. Es gibt zwei Arten:
Daneben gibt es noch das Flughafentransitvisum, das nur zur Durchreise durch die internationalen Transitzogen der Flughäfen berechtigt.
Eine Liste der Herkunftsländer, bei denen für die Einreise nach Deutschland eine Visumpflicht besteht, gibt das Auswärtige Amt unter www.auswaertiges-amt.de > Service > Visa und Aufenthalt > Allgemeine Informationen. Dort gibt es auch Informationen zur Beantragung.
Nur Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige und Schweizer brauchen für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten oder wenn sie in Deutschland erwerbstätig sein werden kein Visum. Staatsangehörige der folgenden Staaten können sich auch nach der Einreise direkt in Deutschland einen Aufenthaltstitel beschaffen:
(§§ 7 f.,16 ff. AufenthG)
Die Aufenthaltserlaubnis ermöglicht einen befristeten Aufenthalt. Gründe für einen Aufenthalt sind:
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert oder unter bestimmten Voraussetzungen auch in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
(§ 18b AufenthG)
Mit der Blauen Karte EU können Drittstaatsangehörige, die einen Hochschulabschluss entweder in Deutschland erworben haben, oder einen anerkannten oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Abschluss besitzen, eine Aufenthaltserlaubnis für eine ihrer Qualifikation entsprechende gut bezahlte Beschäftigung erhalten. Die Blaue Karte EU ist eine auf höchstens 4 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen danach weiterhin vorliegen.
Nähere Informationen zur Blauen Karte EU gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de > Themen > Migration & Aufenthalt > Zuwandernde aus Drittstaaten > MigraThek > Die Blaue Karte EU.
(§§ 19, 19b AufenthG)
Die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte (auch Mobile-ICT-Karte genannt) sind spezielle Aufenthaltstitel für Führungskräfte, Spezialisten und Trainees, die in einer deutschen Niederlassung eines außereuropäischen Unternehmens für eine begrenzte Zeit tätig sind. Die Abkürzung ICT steht für intra-corporate-transfer (auf deutsch "unternehmensinterner Transfer").
Die ICT-Karte gilt als Aufenthaltstitel für unter 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, die Mobiler-ICT-Karte für einen Aufenthalt, der länger als 90 Tage dauert.
Nähere Informationen gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de > Themen > Migration & Aufenthalt > Zuwandernde aus Drittstaaten > Mobilität in der EU > Mobilität: Unternehmensinterner Transfer bei unternehmensinternem Transfer.
(§§ 9, 26 AufenthG)
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt ist z.B. beim Arbeitsmarktzugang oder beim Sozialleistungsbezug deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichgestellt.
Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
Eine Niederlassungserlaubnis erhält, wer
Die Deutschkenntnisse und die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse können über einen Integrationskurs mit erfolgreicher Abschlussprüfung nachgewiesen werden.
Damit auch Menschen mit Krankheiten und Behinderungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten können, sind sie dann von den Kenntnisnachweisen befreit, wenn sie nicht dazu in der Lage sind, die Nachweise zu erbringen. Das kann z.B. bei einer geistigen Behinderung oder einer Lernbehinderung der Fall sein.
Es gibt weitere Ausnahmen, z.B. in Härtefällen und für Ehegatten.
Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis (§ 26 AufenthG)
Zu den Einzelheiten informiert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de > Migration und Aufenthalt > Zuwandernde aus Drittstaaten > Migrathek > In Deutschland niederlassen
(§§ 9a ff. AufenthG)
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie ist der Niederlassungserlaubnis weitgehend gleichgestellt. Wer einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, kann sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen EU-Ländern (außer in Irland und Dänemark) niederlassen und arbeiten.
Wenn möglich sollten Ausländer vorrangig eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen und erst wenn dies nicht gelingt eine Niederlassungserlaubnis. Denn die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist günstiger. Sie geht nicht so schnell verloren, wenn der Ausländer zwischendurch Deutschland verlässt. Erst nach 6 Jahren in einem anderen EU-Land erlischt sie automatisch.
Im Asylrecht gibt es verschiedene Schutzformen.
Menschen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch staatliche und/oder nichtstaatliche Akteure nicht mehr im Land ihrer Staatsangehörigkeit aufhalten oder die als Staatenlose ihr Herkunftsland verlassen haben erhalten nach Abschluss eines Asylverfahrens Flüchtlingsschutz.
Fluchtgründe:
Auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) gewährt ein Recht auf Asyl. Es ist ein weniger weitgehendes Recht als der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Voraussetzungen:
Fluchtgründe wie Armut, Krieg, Naturkatastrophen oder das Fehlen von Lebensperspektiven führen nicht zu einem Asylrecht nach Artikel 16a GG.
Außerdem gilt, dass eine Asylberechtigung ausgeschlossen ist, wenn die Einreise über einen sog. sicheren Drittstaat erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn nicht bekannt ist, welcher Staat das war, weil der Asylantragsteller das nicht angibt. Das sind die Mitgliedsstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz. Seit dem Brexit ist das Vereinigte Königreich (UK) kein sicherer Drittstaat im Sinne des Asylgesetzes mehr.
Da Deutschland inmitten sicherer Drittstaaten liegt, ist es unmöglich, auf dem Landweg nach Deutschland einzureisen, ohne dabei einen sicheren Drittstaat zu durchqueren. Darum ist die Asylberechtigung nach Artikel 16a GG entsprechend selten, da sich nur politisch Verfolgte darauf berufen können, die mit dem Flugzeug direkt einreisen.
Subsidiärer Schutz wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
Ernsthafter Schaden kann dabei von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Kriegsflüchtlinge erhalten meist diese Schutzform.
Sofern keine der genannten Schutzformen eintritt, kann ein nationales Abschiebungsverbot gelten.
Voraussetzungen:
Wer z.B. lebensgefährlich oder schwerwiegend erkrankt ist, darf nicht in ein Land abgeschoben, indem die medizinische Versorgung so schlecht ist, dass die Person sterben würde oder sich die Erkrankung wesentlich verschlimmern würde.
Zur Durchführung des Asylverfahrens dürfen Ausländer sich in Deutschland aufhalten (§ 55 Abs.1 AsylG). Diese Menschen werden Asylbewerber genannt. Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel, macht aber den Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig.
Sie erlischt, sobald die Entscheidung über den Asylantrag unanfechtbar geworden ist, und wird ggf. durch eine Aufenthaltserlaubnis ersetzt oder der Betroffene wird ausreisepflichtig und sein Aufenthalt in Deutschland wird unrechtmäßig.
Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung und keine Aufenthaltserlaubnis. Menschen mit einer Duldung sind ausreisepflichtig, können aber im Augenblick (noch) nicht abgeschoben werden, z.B. weil ein Abschiebungsverbot (siehe oben) besteht.
Betroffene erhalten eine Duldungsbescheinigung. Die Bescheinigung ist kein Aufenthaltstitel. Vielmehr wird nur bescheinigt, dass die Anwesenheit in Deutschland derzeit aus wichtigen Gründen hingenommen wird, obwohl sich die Person eigentlich nicht in Deutschland aufhalten darf. Der Aufenthalt wird durch eine Duldung nicht rechtmäßig.
Menschen mit einer Duldung werden umgehend abgeschoben, sobald die Duldungsgründe entfallen.
Staatsangehörige der EU, EWR und der Schweiz dürfen ohne Einschränkungen in Deutschland arbeiten.
Für Drittstaatsangehörige gilt:
Wer einen Aufenthaltstitel besitzt, darf grundsätzlich auch erwerbstätig sein. Allerdings kann ein gesetzliches Verbot oder eine Beschränkung vorliegen. Eine Beschäftigung bedarf dann einer Erlaubnis und in einigen Fällen kann diese nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob Beschränkungen vorliegen. Ggf. müssen auch die Beschränkungen im Aufenthaltstitel vermerkt sein.
Ob eine Arbeitserlaubnis möglich ist, kann bei der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/arbeitserlaubnis-migration-check-arbeitnehmer geprüft werden.
Die Beschäftigungsverordung (BeschV) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, wann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich und wann sie zulässig ist und wann Inhaber einer Duldung eine Arbeitserlaubnis erhalten sowie ob dafür die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.
Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das seit 1.3.2020 in Kraft ist, können ausländische Fachkräfte nicht mehr nur in sog. Engpassberufen, sondern ohne Einschränkungen in jedem Beruf arbeiten, für den sie ausgebildet sind.
Arbeitgeber können bei der Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen, um ausländische Fachkräfte schneller beschäftigen zu können.
Arbeitgeber können Ausländer aus Drittstaaten mit einem Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche (kann für 6 Monate erteilt werden) für ein Probearbeiten mit bis zu 10 Stunden beschäftigen.
Informationen und Beratung zum Arbeitsmarktzugang für Ausländer geben
Seit 1.1.2020 ist das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung in Kraft. Es gewährt Ausländern mit einer Duldung unter bestimmten Voraussetzungen für einen bestimmten Zeitraum einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung während einer Berufsausbildung oder Beschäftigung.
Die Voraussetzungen stehen beim Bundesministerium des Innern und für Heimat unter www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2019/07/duldungsgesetz-verkuendet.html.
Für Asylbewerber gilt:
Für Geduldete gilt:
Kein Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Geduldete besteht:
Nähere Informationen geben
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten gelten in der Regel für Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für deutsche Arbeitnehmer.
Wenn Sie dennoch keinen Krankenversicherungsschutz haben, bieten die Malteser in einigen deutschen Großstädten (z.B. München, Augsburg, Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Erfurt, Köln, Münster, Osnabrück, Berlin, Hannover, Hamburg) medizinische Versorgung (auch anonym) an. Näheres unter www.malteser.de/menschen-ohne-krankenversicherung.html.
Drittstaatsangehörige können je nach Aufenthaltstitel Anspruch auf Bürgergeld haben, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen, z.B. Hilfebedürftigkeit oder Erwerbsfähigkeit, erfüllen.
Anspruch auf Sozialhilfe haben hilfebedürftige Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder einem befristeten Aufenthaltstitel, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten und die allgemeinen Voraussetzungen für den Sozialhilfebezug erfüllen (§ 23 Abs. 1 SGB XII).
Asylbewerber, geduldete und ausreisepflichtige Personen erhalten ggf. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Näheres unter Asylbewerberleistungsgesetz.
Anspruch auf Kindergeld kann für folgende Ausländer aus Drittstaaten bestehen:
Nähere Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ausland.
Allgemeine Informationen für ausländische Staatsangehörige:
EU > Aufenthalt - Arbeit - Sozialleistungen
Basiskonto Pfändungsschutzkonto
Rechtsgrundlagen: AufenthG - AsylG - Genfer Konvention