Staatsangehörige, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz stammen (sog. Drittstaatsangehörige), benötigen für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel, z.B. eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis.
Drittstaatsangehörige, die in Deutschland arbeiten möchten, benötigen eine Arbeitserlaubnis. Abhängig vom Aufenthaltsstatus sowie der Aufenthaltsdauer können bei Bedürftigkeit Ansprüche auf Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch bestehen.
Asylbewerber und geduldete Menschen erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und haben einen sehr begrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigen Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel. Dieser muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden (Ausnahme: Visum).
(§ 6 AufenthG)
Das Visum wird durch eine deutsche Auslandsvertretung erteilt und berechtigt zur Einreise nach Deutschland. Es gibt zwei Arten:
Eine Liste der Herkunftsländer, bei denen für die Einreise nach Deutschland eine Visumpflicht besteht, gibt das Auswärtige Amt unter www.auswaertiges-amt.de > Service > Visa und Aufenthalt > Allgemeine Informationen. Dort gibt es auch Informationen zur Beantragung.
(§§ 7 f.,16 ff. AufenthG)
Die Aufenthaltserlaubnis ermöglicht einen befristeten Aufenthalt. Gründe für einen Aufenthalt sind:
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert oder unter bestimmten Voraussetzungen auch in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
(§ 19a AufenthG)
Mit der Blauen Karte EU können Drittstaatsangehörige, die einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, eine Aufenthaltserlaubnis für eine ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erhalten. Die Blaue Karte EU ist eine auf höchstens vier Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.
Nähere Informationen zur Blauen Karte EU gibt es beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de > Themen > Migration & Aufenthalt > Zuwandernde aus Drittstaaten > MigraThek > Die Blaue Karte EU oder unter www.bluecard-eu.de/blaue-karte-eu-deutschland.
(§ 19b,d AufenthG)
Die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte sind spezielle Aufenthaltstitel für Führungskräfte, Spezialisten und Trainees, die in einer deutschen Niederlassung eines außereuropäischen Unternehmens für eine begrenzte Zeit tätig sind.
Nähere Informationen gibt das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de > Themen > Migration & Aufenthalt > Zuwandernde aus Drittstaaten > Mobilität in der EU > Mobilität: Unternehmensinterner Transfer bei unternehmensinternem Transfer.
(§ 9 AufenthG)
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt ist z.B. beim Arbeitsmarktzugang oder beim Sozialleistungsbezug deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichgestellt.
Eine Niederlassungserlaubnis erhält, wer
(§§ 9a ff. AufenthG)
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie ist der Niederlassungserlaubnis weitgehend gleichgestellt. Wer einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, kann sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen EU-Ländern (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) niederlassen und arbeiten.
Drittstaatsangehörige benötigen für die Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis (Vermerk im Aufenthaltstitel). In einigen Fällen kann diese nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden (§ 4 Abs. 2,3 AufenthG). Ob eine Zustimmung erforderlich ist, kann bei der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/arbeitserlaubnis-migration-check-arbeitnehmer geprüft werden.
Weitere Informationen und Beratung zum Arbeitsmarktzugang für EU-Ausländer geben
Besonderheiten beim Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern und Geduldeten
Asylbewerber (Flüchtlinge, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde) und Geduldete (Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die jedoch vorläufig nicht ausreisen oder abgeschoben werden können) haben keinen Aufenthaltstitel und daher nur einen sehr begrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt. Für sie besteht ein Arbeitsverbot während der ersten 3 Monate des Aufenthalts, danach in der Regel ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang nach Deutschen, EU-/EWR-Ausländern und sonstigen bevorrechtigten Drittstaatsangehörigen. Diese sog. Vorrangprüfung kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Berufen mit hohem Fachkräftemangel (sog. Engpassberufen) entfallen. Nach 4 Jahren besteht Anspruch auf uneingeschränkte Arbeitserlaubnis (§ 32 BeschV).
Bestimmte Personengruppen, z.B. ausländische Staatsangehörige aus sog. sicheren Herkunftsländern oder Asylbewerber, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen.
Nähere Informationen gibt
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten gelten in der Regel für Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für deutsche Arbeitnehmer.
Drittstaatsangehörige können je nach Aufenthaltstitel Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen, z.B. Hilfebedürftigkeit oder Erwerbsfähigkeit, erfüllen. Die GGUA Flüchtlingshilfe hat eine Übersicht erstellt, aus der ersichtlich ist, mit welchen Aufenthaltstiteln Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Diese kann beim Informationsverbund Asyl und Migration unter www.asyl.net/view/uebersicht-zum-zugang-zum-sgb-ii-und-zur-erwerbstaetigkeit-fuer-drittstaatsangehoerige-auslaenderinnen-un heruntergeladen werden.
Anspruch auf Sozialhilfe haben hilfebedürftige Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder einem befristeten Aufenthaltstitel, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten und die allgemeinen Voraussetzungen für den Sozialhilfebezug erfüllen (§ 23 Abs. 1 SGB XII).
Anspruch auf Kindergeld können für folgende Ausländer aus Drittstaaten bestehen:
Nähere Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ausland.
Asylbewerber, geduldete und ausreisepflichtige Personen haben keinen Aufenthaltstitel und somit auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Sie erhalten bei Bedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).
Diese Leistungen setzen sich aus dem notwendigen Bedarf und dem notwendigen persönlichen Bedarf zusammen. Der notwendige Bedarf deckt die Kosten für Unterkunft, Heizung, Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Der notwendige persönliche Bedarf dient der Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, z.B. Fahrkarten, Telefonkosten oder Hygieneartikel.
Die Leistungen werden je nach Bundesland und abhängig von der Art der Unterbringung als Sachleistungen (z.B. Essenspakete, Hausrat), Gutscheine oder Geldleistungen erbracht (§§ 3, 3a AsylbLG)
Regelbedarfsstufen |
Notwendiger Bedarf |
Notwendiger persönlicher Bedarf |
|
1 |
Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene |
202 € |
162 € |
2 |
Ehe- und Lebenspartner in einer Wohnung / |
182 € |
146 € |
3 |
Haushaltsangehörige unter 25 Jahren, Erwachsene in einer stationären Einrichtung |
162 € |
130 € |
4 |
Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren |
213 € |
110 € |
5 |
Kinder zwischen 6 und 13 Jahren |
174 € |
108 € |
6 |
Kinder bis 5 Jahre |
143 € |
104 € |
Leistungsberechtigte Flüchtlinge, die sich ehrenamtlich engagieren und eine sog. Ehrenamtspauschale erhalten, dürfen davon bis zu 200 € monatlich behalten. Höhere Beträge werden auf die Asylbewerberleistungen angerechnet (§ 7 Abs. 3 AsylbLG).
Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten besteht Anspruch auf sog. Analogleistungen. Das sind Leistungen, die in Art und Höhe denen der Sozialhilfe entsprechen (§ 2 Abs. 1 AsylbLG).
Weitere Informationen gibt die Broschüre "Soziale Rechte für Geflüchtete - Das Asylbewerberleistungsgesetz" des Paritätischen Wohlfahrtsverbands unter www.der-paritaetische.de > Fachinfo > Migration und Flucht.
Allgemeine Informationen für ausländische Staatsangehörige:
Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände für ausländische Staatsangehörige finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter http://webgis.bamf.de.
Eine Liste der Beratungsstellen für Flüchtlinge gibt es bei der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) unter www.igfm.de/fluechtlingsberatungsstellen.
EU > Aufenthalt - Arbeit - Sozialleistungen
Basiskonto Pfändungsschutzkonto
Gesetzesquellen: AufenthG - AsylbLG