Das Wichtigste in Kürze
Die sog. Karenzzeit umfasst das erste Jahr des Bezugs von Bürgergeld, während dem nur erhebliches Vermögen angerechnet wird. Als erheblich gilt Vermögen, wenn es einen Wert von 40.000 € für eine Einzelperson bzw. von 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft überschreitet. Außerdem müssen Bürgergeldbeziehende in der Karenzzeit weder umziehen, weil die Wohnung oder das Haus zu groß oder zu teuer ist, noch selbstbewohntes Wohneigentum verkaufen.
Die Karenzzeit für das Geldvermögen wird zum 1.7.2026 wieder gestrichen. Eine selbstbewohnte Immobilie bleibt aber weiterhin unabhängig von Größe und Wert in der Karenzzeit geschützt. Die Jobcenter werden weiterhin in der Karenzzeit höhere Wohnkosten übernehmen, aber künftig mit einer Deckelung nach oben.
Dauer und Bedeutung der Karenzzeit
Das 1. Jahr des Bezugs von Bürgergeld heißt Karenzzeit:
- Vermögen wird nicht angerechnet, außer wenn es erheblich ist. Ein selbstbewohntes Haus oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung gehört zum Schonvermögen, das behalten werden darf.
- Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft werden übernommen und die Angemessenheitsgrenzen (Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit) finden noch keine Anwendung. Das heißt, es ist kein Umzug wegen zu hoher Kosten notwendig. Das gilt sowohl für Menschen in einer Mietwohnung als auch für Menschen in einer Eigentumswohnung oder im eigenen Haus.
- Heizkosten werden nur übernommen, wenn sie angemessen für die tatsächliche Größe der Wohnung sind, auch wenn diese Wohnung unangemessen groß ist.
Karenzzeit nach Unterbrechungen des Bürgergeldbezugs
Die Karenzzeit verlängert sich um Zeiten, in denen der Leistungsbezug für mindestens 1 Monat unterbrochen wird.
Unter folgenden Voraussetzungen ist nach Ablauf dieser ersten Karenzzeit eine weitere Karenzzeit von 1 Jahr möglich:
- Unterbrechung des Leistungsbezugs für 3 Jahre
und - kein Bezug von Sozialhilfe in diesen 3 Jahren
Erhebliches Vermögen in der Karenzzeit
Erhebliches Vermögen ist mehr als das normale Schonvermögen (Näheres unter Bürgergeld > Einkommen und Vermögen) nach der Karenzzeit:
- Für eine Einzelperson: bis zu 40.000 € (statt wie nach der Karenzzeit 15.000 €)
- In einer Bedarfsgemeinschaft: bis zu 40.000 € für die erste Person und zusätzlich je 15.000 € für jede weitere Person (statt wie nach der Karenzzeit 15.000 € pro Person)
Keine Anrechnung selbstbewohnten Wohneigentums
Ein selbstbewohntes Haus oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung wird in der Karenzzeit unabhängig von Größe und Wert nicht als Vermögen angerechnet.
Berechnung bei mehreren Personen
Die Freibeträge in einer Bedarfsgemeinschaft werden addiert und gelten für die ganze Bedarfsgemeinschaft, unabhängig davon, wem das Eigentum gehört. Eine Einzelperson darf also die für sie vorgesehene Summe überschreiten, wenn andere in der Bedarfsgemeinschaft dafür entsprechend weniger Vermögen haben.
Fallbeispiel
- Ein alleinerziehender Vater hat 60.000 €.
- Seine 2 Kinder haben jeweils nur 3.000 € auf einem Sparbuch.
- Der Vater allein hätte erhebliches Vermögen, da es 40.000 € überschreitet. Doch weil seine zwei Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören, darf die Bedarfsgemeinschaft insgesamt je Kind weitere 15.000 €, also insgesamt 70.000 € haben. Insgesamt haben der Vater und seine Kinder nur 66.000 €, folglich kein erhebliches Vermögen. Sie können Bürgergeld erhalten.
- Zahlt jedoch die Mutter an die Kinder so viel Unterhalt, dass die Kinder davon ihren Lebensunterhalt selbst sichern können, gehören die Kinder nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft des Vaters. Der Vater hat mit seinen 60.000 € dann erhebliches Vermögen, weil es keine weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft gibt und er über 40.000 € hat.
Erklärung zum Vermögen
Vor Einführung des Bürgergelds mussten wegen einer Sonderregelung aufgrund der Corona-Pandemie keine Angaben zum Vermögen gemacht werden, außer es war erheblich. Lag das Vermögen darunter, reichte es aus, bei der Antragstellung anzukreuzen, dass kein erhebliches Vermögen vorliegt.
Seit Einführung des Bürgergelds muss das Vermögen wieder in jedem Fall angegeben werden: Auch innerhalb der Karenzzeit und auch wenn es nur sehr niedrig ist. Das soll Betrug verhindern. Belege müssen aber nur eingereicht werden, wenn das Jobcenter sie anfordert, z.B. bei Unklarheiten oder wenn die Angaben nicht glaubhaft erscheinen.
Verwandte Links
Bürgergeld > Einkommen und Vermögen
Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs. 3 und 4, § 22 Abs.1 Sätze 2ff SGB II