"Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" leistet das Sozialamt. Es richtet sich damit an Menschen, die am Rande der Gesellschaft leben oder besondere Integrationsprobleme haben. Die Hilfe umfasst persönliche und unter Umständen auch finanzielle Unterstützung.
Leistungen der "Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" erhalten Personen,
Das kann z.B. folgende Personenkreise betreffen:
Die Hilfe bei sozialen Schwierigkeiten ist nachrangig, d.h.: Wird der Hilfebedarf durch sonstige Leistungen der Sozialhilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe sichergestellt, besteht kein Anspruch auf diese Hilfeleistungen.
Leistungen, die Betroffene nach einer Einzelfallprüfung erhalten können, sind z.B.:
Die persönliche Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt.
Geld- und Sachleistungen werden nur gewährt, wenn der Hilfsbedürftige die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreitet. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Vermögen. Eine Besonderheit ist, dass hier in der Regel nur Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen betrachtet werden, nicht das von unterhaltspflichtigen Angehörigen.
Individuelle Auskünfte erteilt in der Regel der überörtliche Träger der Sozialhilfe (Sozialamt).
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Gesetzesquelle: §§ 67 ff. SGB XII