Kranken- und Pflegeversicherung Sozialhilfe

Das Wichtigste in Kürze

Wenn Menschen die Sozialhilfe beziehen, die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung nicht aus ihrem eigenen Einkommen tragen können, gehören sie zum Bedarf, den das Sozialamt übernimmt, soweit sie in der Höhe angemessen sind.

Wer genug Einkommen hat, um die Beiträge selbst zu zahlen, kann die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung vom Einkommen absetzen (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung), das auf die Sozialhilfe angerechnet wird.

Wenn Sozialhilfeempfänger nicht kranken- und pflegeversichert sind (weder gesetzlich noch privat), zahlt das Sozialamt sog. Hilfen zur Gesundheit und Hilfe zur Pflege. Es tritt also an die Stelle der Krankenkasse bzw. Pflegekasse.

Voraussetzung

Der Bezug von Sozialhilfe führt, anders als der Bezug von Bürgergeld, nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfesuchende müssen die Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllen.

Angemessenheit der Höhe der Beiträge

Weil das Sozialamt nur angemessene Beiträge übernimmt, gibt es auch Regeln dafür, wann die Höhe der Beiträge angemessen ist:

Angemessen sind:

  • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.
  • Der sog. Zusatzbeitrag, wenn Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
  • Beiträge für eine private Krankenversicherung im Basistarif (oder im früheren Standardtarif) oder einem vergleichbarem Tarif (Informationen zur Beitragshöhe unter Private Krankenversicherung > Basistarif). Bei kurzer Leistungsdauer (bis 3 Monate, in Ausnahmefällen bis 6 Monate) kann auch ein höherer Beitrag übernommen werden.
  • Beiträge für eine private Pflegeversicherung im Leistungsumfang der sozialen Pflegeversicherung.

Hilfebedarf nur auf Grund der Beiträge

Manche Menschen haben zwar genug, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können, aber nicht genug, um auch noch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen zu können. Die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung oder im Basistarif einer privaten Krankenversicherung (selbst wenn es sich um den reduzierten Basistarif wegen Bedürftigkeit handelt) sind oft ziemlich hoch.

Viele dieser Menschen haben daher Anspruch darauf, dass die Jobcenter ihre Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II (umgangssprachlich früher Hartz IV genannt, seit 2023 Bürgergeld) ganz oder teilweise übernehmen. Wer aber nicht erwerbsfähig ist oder aus anderen Gründen grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, hat Anspruch darauf, dass das Sozialamt die Beiträge ganz oder teilweise übernimmt. Das gilt für viele Menschen, die eine Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen.

Die Sozialämter übernehmen dann gerade so viel von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, dass die Betroffenen ihren Lebensbedarf noch selbst decken können. Die Sozialämter sprechen dabei von einer "Vermeidung der Hilfebedürftigkeit".

Leider wissen viele Betroffene nichts von diesen Leistungen und häufen Beitragsschulden an. Es lohnt sich, beim Sozialamt nachzufragen oder einen Antrag zu stellen.

Antrag

Die Übernahme der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung kann beim Sozialamt beantragt werden, muss aber auch ohne Antrag erfolgen, wenn das Sozialamt Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit hat. Das Sozialamt kann von einer Hilfebedürftigkeit erfahren, wenn andere Personen oder Einrichtungen einen Hinweis geben.
Beispielsweise können Pflegeheime, Krankenhäuser, Behörden, gesetzliche Betreuer oder Angehörige mitteilen, dass eine Person ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst decken kann. Diese Informationen reichen aus, damit das Sozialamt tätig werden muss, auch ohne einen Antrag.

Betroffene Personengruppen

Insbesondere bei folgenden Personengruppen kommt es häufig vor, dass sie nicht dazu in der Lage sind, ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus eigenem Einkommen zu bezahlen, so dass das Sozialamt die Beiträge als Bedarf übernehmen muss:

  • Personen, die in der sog. Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) krankenversicherungspflichtig sind. Sie wurde im Zusammenhang mit der Gesundheitsreform 2007 eingeführt, um allen Menschen Zugang zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verschaffen (z.B. erwerbsgeminderte Minijobber ohne eine andere Haupttätigkeit und ohne Rentenansprüche).
  • Rentenantragsteller, wenn noch keine Rente bewilligt wurde.
  • Personen, die aus der Familienversicherung ausscheiden, oder die nur deshalb nicht familienversichert waren, weil ein Elternteil wegen Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze privat versichert ist.
  • Freiwillig Versicherte, z.B. Weiterversicherte (Informationen zur freiwilligen Versicherung unter Krankenversicherung).
  • Menschen, die immer noch privat kranken- und pflegeversichert sind, weil sie das früher einmal waren und nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren können, und für die auch der wegen Bedürftigkeit auf die Hälfte reduzierte Basistarif bzw. frühere Standardtarif noch zu hoch ist.

Sonstige Versicherungskosten

Sonstige Versicherungskosten, z.B. für eine Haftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutz- oder Lebensversicherung, werden in der Regel nicht übernommen. Ausnahmen gibt es z.B. bei der Lebensversicherung, wenn nur noch wenige Beiträge zu entrichten sind und dadurch Sozialhilfe im Rentenalter eingespart werden kann. Näheres unter Sozialhilfe > Alterssicherung. Wer eigenes Einkommen hat, kann angemessene Beiträge für eine Haftpflicht- und Hausratversicherung aber vom anzurechnenden Einkommen absetzen.

Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

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Rechtsgrundlagen: § 32 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 19.11.2025

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