Die Gesundheitshilfe ("Hilfen zur Gesundheit") ist der Krankenversicherungsschutz des Sozialamts.
Werden langfristig (länger als einen Monat) Sozialhilfeleistungen bezogen und ist der Sozialhilfeempfänger nicht Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, werden die Kosten in Zusammenhang mit der Hilfe zur Gesundheit zunächst von einer selbstgewählten Krankenkasse übernommen. Das Sozialamt erstattet der Krankenkasse dann die Kosten.
Unter folgenden Voraussetzungen können Leistungen der Krankenkasse vom Sozialamt erstattet werden (§ 264 SGB V):
Nicht krankenversicherte Sozialleistungsempfänger sind keine regulären Mitglieder der Krankenkasse, sondern werden lediglich im Auftrag des Sozialamts von der Krankenkasse betreut (sog. Quasi-Versicherung oder unechte Versicherung). Die Sozialhilfeträger bezahlen keine Beiträge, sondern erstatten den Krankenkassen vierteljährlich die tatsächlich angefallenen Behandlungskosten. Besteht kein Hilfebedarf mehr, meldet der Sozialhilfeträger dies der Krankenkasse. Damit endet auch der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse.
Über welche Krankenkasse die Betreuung erfolgen soll, können die nichtversicherten Personen aus einem Angebot des zuständigen Sozialhilfeträgers auswählen. Nutzen sie dieses Wahlrecht nicht, werden sie einer Krankenkasse zugeordnet. Von der zuständigen Krankenkasse erhalten sie dann eine elektronische Gesundheitskarte.
Die Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 Abs. 1 SGB XII).
Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze sind vom Patienten zu leisten.
Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung und Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld
Private Krankenversicherung > Basistarif
Gesetzesquellen: § 264 SGB V - §§ 47 ff. SGB XII