Das Wichtigste in Kürze
Die Gesundheitshilfe ("Hilfen zur Gesundheit") ist der Krankenversicherungsschutz des Sozialamts.
Wer langfristig (länger als einen Monat) Sozialhilfe bezieht und nicht gesetzlich oder privat krankenversichert ist, kann eine Krankenkasse wählen, die die Kosten in Zusammenhang mit der Hilfe zur Gesundheit übernimmt. Das Sozialamt erstattet der Krankenkasse dann die Kosten.
Voraussetzungen: Wann übernimmt das Sozialamt die Kosten?
Das Sozialamt kann unter folgenden Voraussetzungen Kosten erstatten, die wegen einer Krankheit entstehen (§ 264 SGB V):
- Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen, Hilfe zur Pflege oder Empfänger von Krankenhilfeleistungen der Kinder- und Jugendhilfe und kein Krankenversicherungsschutz
oder - Bezug von Grundleistungen nach § 2 AsylblG
und- kein Einkommen und Vermögen über der Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.
- Keine unterhaltspflichtigen Angehörigen (Näheres unter Unterhalt > Überblick), die für die Behandlungskosten aufkommen können.
Sozialleistungsempfänger ohne Krankenversicherung sind keine regulären Mitglieder der Krankenkasse, sondern werden lediglich im Auftrag des Sozialamts von der Krankenkasse betreut (sog. Quasi-Versicherung oder unechte Versicherung). Die Sozialhilfeträger bezahlen keine Beiträge, sondern erstatten den Krankenkassen vierteljährlich die tatsächlich angefallenen Behandlungskosten. Besteht kein Hilfebedarf mehr, meldet der Sozialhilfeträger dies der Krankenkasse. Damit endet auch der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse.
Über welche Krankenkasse die Betreuung erfolgen soll, können die nichtversicherten Personen aus einem Angebot des zuständigen Sozialhilfeträgers auswählen. Nutzen sie dieses Wahlrecht nicht, werden sie einer Krankenkasse zugeordnet. Von der zuständigen Krankenkasse erhalten sie dann eine elektronische Gesundheitskarte.
Umfang der Gesundheitshilfe
Die Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 Abs. 1 SGB XII).
- Vorbeugende Gesundheitshilfe, darunter fallen:
- Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
- Erholungskuren, z.B. für Kinder, Jugendliche, alte Menschen sowie für Mütter und Väter (Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren)
- empfohlene Schutzimpfungen
- Kosten der ärztlichen Untersuchung zur Feststellung einer drohenden Erkrankung oder eines Gesundheitsschadens
- Krankenhilfe, diese umfasst die gleichen Leistungen wie für gesetzlich Versicherte
- Hilfen zur Familienplanung: Genetische Beratung, Schwangerschaftsverhütung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft: Hilfe vom Sozialamt bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Antrag auf Gesundheitshilfe stellen
Um Gesundheitshilfe zu beantragen, genügt ein formloser Antrag beim Sozialamt. Weitere erforderliche Unterlagen sind:
- Bescheid über den Bezug existenzsichernder Leistungen
- Pass oder Personalausweis
- ggf. Zahlungsbelege, Rezepte, Kostenvoranschläge, Ablehnungsbescheide
Für die Bearbeitung des Antrags durch das Sozialamt gibt es keine gesetzlichen Fristen. Liegt eine erkennbare Dringlichkeit vor, wird schnellstmöglich entschieden.
Zuzahlungen
Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze sind vom Patienten zu leisten.
Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung und Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
Praxistipps
- Nichtversicherte, die nur kurzfristig Sozialhilfeleistungen erhalten (in der Regel weniger als ein Monat), werden nicht über eine Krankenkasse betreut, sondern müssen sich vor jeder medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein holen (Ausnahme: Notfall oder Behandlung am Sonn- und Feiertag). Die erbrachte medizinische Leistung wird dann direkt vom Sozialamt an den Arzt gezahlt (§ 47 ff. SGB XII).
- In einigen deutschen Großstädten (z.B. München, Augsburg, Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Köln, Münster, Osnabrück, Berlin, Hannover, Hamburg) bieten die Malteser Anlaufstellen zur medizinischen Versorgung (auch anonym) für Menschen ohne gültigen Aufenthaltsstatus oder Menschen, die nicht versichert sind. Näheres unter www.malteser.de > Angebote & Leistungen > Bedürftigen- & Obdachlosenhilfe > Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung.
Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Verwandte Links
Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld
Private Krankenversicherung > Basistarif
Rechtsgrundlagen: § 264 SGB V - §§ 47 ff. SGB XII