Gesundheitshilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Gesundheitshilfe ("Hilfen zur Gesundheit") ist der Krankenversicherungsschutz des Sozialamts.

Werden langfristig (länger als einen Monat) Sozialhilfeleistungen bezogen und ist der Sozialhilfeempfänger nicht Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, werden die Kosten in Zusammenhang mit der Hilfe zur Gesundheit zunächst von einer selbstgewählten Krankenkasse übernommen. Das Sozialamt erstattet der Krankenkasse dann die Kosten.

2. Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen können Leistungen der Krankenkasse vom Sozialamt erstattet werden (§ 264 SGB V):

Nicht krankenversicherte Sozialleistungsempfänger sind keine regulären Mitglieder der Krankenkasse, sondern werden lediglich im Auftrag des Sozialamts von der Krankenkasse betreut (sog. Quasi-Versicherung oder unechte Versicherung). Die Sozialhilfeträger bezahlen keine Beiträge, sondern erstatten den Krankenkassen vierteljährlich die tatsächlich angefallenen Behandlungskosten. Besteht kein Hilfebedarf mehr, meldet der Sozialhilfeträger dies der Krankenkasse. Damit endet auch der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse.

Über welche Krankenkasse die Betreuung erfolgen soll, können die nichtversicherten Personen aus einem Angebot des zuständigen Sozialhilfeträgers auswählen. Nutzen sie dieses Wahlrecht nicht, werden sie einer Krankenkasse zugeordnet. Von der zuständigen Krankenkasse erhalten sie dann eine elektronische Gesundheitskarte.

3. Umfang

Die Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 Abs. 1 SGB XII).

4. Zuzahlungen

Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze sind vom Patienten zu leisten.

Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung und Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.

5. Praxistipps

  • Nichtversicherte, die nur kurzfristig Sozialhilfeleistungen erhalten (in der Regel weniger als ein Monat), werden nicht über eine Krankenkasse betreut, sondern müssen sich vor jeder medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein holen (Ausnahme: Notfall oder Behandlung am Sonn- und Feiertag). Die erbrachte medizinische Leistung wird dann direkt vom Sozialamt an den Arzt gezahlt (§ 47 ff. SGB XII).
  • In einigen deutschen Großstädten (z.B. München, Augsburg, Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Köln, Münster, Osnabrück, Berlin, Hannover, Hamburg) bieten die Malteser Anlaufstellen zur medizinischen Versorgung (auch anonym) für Menschen ohne gültigen Aufenthaltsstatus oder Menschen, die nicht versichert sind. Näheres unter www.malteser.de/menschen-ohne-krankenversicherung.html.

6. Wer hilft weiter?

Sozialamt

7. Verwandte Links

Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld

Sozialhilfe

Krankenversicherung

Private Krankenversicherung > Basistarif

 

Gesetzesquellen: § 264 SGB V - §§ 47 ff. SGB XII

Letzte Bearbeitung: 17.02.2023

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