Schwangerschaftsverhütung

Das Wichtigste in Kürze

Krankenkassen bezahlen Beratungen und Untersuchungen zur Schwangerschaftsverhütung. Verschreibungspflichtige Verhütungsmittel wie die Pille werden von den Krankenkassen nur bis zum 22. Geburtstag übernommen. Frei verkäufliche Mittel wie Kondome werden nicht bezahlt.

Was ist Schwangerschaftsverhütung?

Als Schwangerschaftsverhütung gelten alle Maßnahmen, die eine ungewollte Schwangerschaft verhindern sollen. Es gibt unterschiedliche Methoden mit unterschiedlicher Zuverlässigkeit und Verträglichkeit.

Was bezahlt die Krankenkasse?

  • Beratung, Untersuchung und Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln (§ 24 a Abs. 1 SGB V). Dazu zählen z.B. Fragen zur Verhütung, gegebenenfalls auch zur Förderung einer Empfängnis.
  • Empfängnisverhütende, ärztlich verordnete Mittel (§ 24 a Abs. 2 SGB V) bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres. Dazu zählen Anti-Baby-Pille, Hormonpflaster und -ring (sog. hormonelle Antikonzeptiva) sowie Mittel, die ärztlich eingesetzt werden müssen (z.B. Hormonspritze, -implantate, Spirale oder Kupferkette). Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung bezahlen. Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung.
  • In Ausnahmefällen werden die Kosten auch bei älteren Patientinnen übernommen, z.B. wenn die Pille zusätzlich zu einem Medikament verschrieben wird, bei dem eine Schwangerschaft während der Einnahme unbedingt ausgeschlossen werden muss, oder zur Behandlung einer Hauterkrankung wie Akne verschrieben wird.
  • Die „Pille danach” ist seit 2015 ohne ärztliche Verschreibung in Apotheken erhältlich. Die Krankenkassen tragen die Kosten bis zum 22. Geburtstag allerdings nur, wenn sie ärztlich verschrieben wird. Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen die gesetzliche Zuzahlung für diese „Notfallverhütung” bezahlen.
  • Die Kosten für eine Sterilisation werden in der Regel nicht übernommen, wenn diese nicht medizinisch notwendig ist. Bei einer Vasektomie (Sterilisation des Mannes) können die Kosten ggf. auch übernommen werden, wenn die Partnerin aus medizinischen Gründen nicht schwanger werden darf und keine andere Empfängnisverhütung eine Schwangerschaft zuverlässig verhindern kann bzw. in Betracht kommt. Näheres unter Sterilisation.

Wann leistet das Sozialamt?

Das Sozialamt übernimmt dieselben Kosten als „Hilfe zur Familienplanung” (§ 49 SGB XII), wenn die Voraussetzungen der Gesundheitshilfe erfüllt sind.

Welche Verhütung wird nicht bezahlt?

Nicht bezahlt werden von Krankenkasse und Sozialamt Kondome, Diaphragma oder chemische Verhütungsmittel wie Schaumtabletten oder Cremes.

Ab welchem Alter gibt es Verhütungsmittel für Jugendliche?

Jugendliche, egal welchen Alters, können sich vom Frauenarzt über Verhütungsmethoden beraten lassen. Ob der Arzt einer Minderjährigen z.B. die Pille verschreibt, hängt von ihrer körperlichen und geistigen Reife ab. Der Frauenarzt muss einschätzen, ob das Mädchen die korrekte Einnahme sowie die möglichen Nebenwirkungen verstanden hat. In der Regel entscheiden Frauenärzte für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren individuell, bei Mädchen ab 16 Jahren wird von der notwendigen Reife ausgegangen. Bei Jugendlichen unter 14 Jahren ist meist das Einverständnis der Eltern notwendig.

Ausführliche Informationen über Verhütungsmethoden erhalten Mädchen und Jungen im Internet unter www.profamilia.de > Für Jugendliche > Verhütung.

Praxistipp

Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) bietet unter www.familienplanung.de > Verhütung > Verhütungsmethoden viele Informationen und Broschüren rund um das Thema Verhütung.

Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilen die Krankenkassen und das Sozialamt.

Genetische Beratung

Schwangerschaftsabbruch

Schwangerschaft Entbindung

Hilfe vom Sozialamt bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft

Arznei- und Verbandmittel

Letzte Bearbeitung: 20.03.2026

{}Schwangerschaftsverhütung{/}{}{/}