Es gibt "rechtswidrige", "rechtswidrige, aber straffreie" (§ 218 a StGB) und "nicht rechtswidrige" Schwangerschaftsabbrüche. Nur "nicht rechtswidrige" Abbrüche werden von den Krankenkassen oder den Ländern bezahlt. In jedem Fall müssen einem Schwangerschaftsabbruch intensive Beratungen durch Ärzte und Schwangerschaftsberatungsstellen vorangehen.
Die Krankenkassen bezahlen Schwangerschaftsabbrüche, wenn sie nicht rechtswidrig sind (§ 24 b SGB V).
Nicht rechtswidrig sind Schwangerschaftsabbrüche bei
Gewährt werden in allen Fällen
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch den nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld.
Rechtswidrig, aber straffrei ist ein Schwangerschaftsabbruch, wenn zwar keine medizinische oder kriminologische Indikation vorliegt, aber
Die Kosten eines rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruchs muss die Patientin tragen: Sie betragen etwa 350 bis 600 € für einen ambulanten Abbruch (bei stationärer Behandlung kommen weitere Kosten hinzu). Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine ärztliche Beratung sowie ärztliche Leistungen und Medikamente vor dem Eingriff und für eventuell eintretende Komplikationen danach.
Es besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Der Arzt kann jedoch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, sodass die Betroffene Entgeltfortzahlung erhält.
Die vorhergehende Beratung durch die Beratungsstelle ist kostenlos und wird auf Wunsch anonym durchgeführt. Die Beraterinnen stehen unter Schweigepflicht.
Die Beratung ist "ergebnisoffen", d.h.: Die Beratung soll zwar dem Schutz ungeborenen Lebens dienen und die Frau durch die Information über Hilfsmöglichkeiten zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen, aber die Entscheidung trifft allein die Frau. Sie wird nicht zu einer bestimmten Entscheidung gedrängt und muss sich auch nicht rechtfertigen.
Im Beratungsgespräch wird laut Gesetz von der Frau "erwartet", dass sie die Gründe nennt, warum sie über einen Abbruch nachdenkt, und dass sie diese Gründe mit der Beraterin erörtert. Aber die Frau muss nicht darüber sprechen. Zum Beratungsinhalt gehört auch, Rechtsansprüche von Mutter und Kind zu vermitteln, schwerpunktmäßig geht es um die Vermittlung von Hilfen, wenn dies gewünscht wird.
Nach der Beratung wird eine schriftliche Bestätigung der Beratung ausgestellt. Dieser Beratungsschein muss Namen und Datum, darf aber keine Gesprächsinhalte enthalten.
Die wesentlichen Inhalte des Beratungsgesprächs werden von der Beraterin zwar aufgezeichnet, aber ohne Nennung von Namen (dient der Qualitätskontrolle der Beratungseinrichtung).
Entsteht bei pränataldiagnostischen Maßnahmen der Verdacht, dass die körperliche oder geistige Gesundheit des Kindes geschädigt ist, gilt eine besondere Beratungspflicht für Ärzte. Der Arzt, der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, muss sie über die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus diesem Befund ergeben können, und über die Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs beraten. Daneben hat der Arzt die Schwangere über den Anspruch auf eine vertiefende psychosoziale Beratung bei einer Beratungsstelle zu informieren und sie mit ihrem Einverständnis an eine Beratungsstelle oder Selbsthilfegruppe von Behindertenverbänden zu vermitteln.
Die Schwangere kann alle genannten Beratungen, Informationen oder Vermittlungen ablehnen.
Der Arzt kann die Indikation (= die Feststellung der Voraussetzungen) für einen Schwangerschaftsabbruch erst nach einer Wartezeit von 3 Tagen schriftlich ausstellen. Zwischen der Mitteilung der Diagnose und der Beratung müssen 3 ganze Tage liegen. Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn die Schwangerschaft abgebrochen werden muss, um hierdurch eine Lebensgefahr der Schwangeren zu vermeiden.
Im Zuge der Ausstellung der Indikation muss die Schwangere eine schriftliche Bestätigung über die ärztliche Beratung, Information und Vermittlung einer Beratungsstelle oder den Verzicht darauf unterschreiben.
Wenn nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz die Kosten nicht zumutbar sind, übernehmen in besonderen Fällen die Länder die Kosten.
Die Kostenübernahme kommt in Frage bei nicht rechtswidrigen Abbrüchen, wenn die Frau nicht gesetzlich krankenversichert ist.
Bei rechtswidrig/straffreien Abbrüchen in allen Fällen, in denen die Frau die folgenden Voraussetzungen erfüllt (§ 19 SchKG):
Die Kostenübernahme muss immer bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Krankenkassen rechnen intern mit den Ländern ab. Auch nicht krankenversicherte Frauen stellen den Antrag bei einer Krankenkasse, die sie frei wählen können.
Die Kasse stellt auf Antrag einen Berechtigungsschein aus, mit dem die Frau zum Arzt ihrer Wahl geht. Die Kasse hat nur das Recht, Auskünfte über das persönliche Einkommen und Vermögen einzuholen, nicht über die Gründe des Abbruchs. Die Kostenübernahme muss vorher genehmigt werden, Anträge im Nachhinein werden nicht angenommen.
Die "Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch" des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) kann heruntergeladen werden unter www.g-ba.de > Richtlinien.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bis zu 6 Wochen durch den Arbeitgeber bei jedem ärztlich vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch, unabhängig ob rechtswidrig/straffrei oder nicht rechtswidrig (§ 3 Abs. 2 EntgeltfortzahlungsG).
Auskünfte erteilen Ärzte, Gesundheitsämter, Krankenkassen und Schwangerschaftsberatungsstellen.
Erste Anlaufstelle können Hilfetelefone sein:
Die Gespräche der Hilfetelefone sind kostenlos und anonym, es werden keine Daten gespeichert. Auf Wunsch empfehlen die Beraterinnen am Telefon Ansprechpartner vor Ort.
Beratungsstellen gibt es von folgenden Anbietern:
Schwangerschaft Entbindung Sozialhilfe
Mittel der Bundesstiftung "Mutter und Kind"
Rechtsgrundlagen: § 24 b SGB V, SchKG