BAföG

Das Wichtigste in Kürze

Mit BAföG können Menschen mit wenig Einkommen und Vermögen ihre schulische Ausbildung oder ihr Studium finanzieren. Ob und in welcher Höhe BAföG gezahlt wird, hängt meistens zusätzlich vom Einkommen der Eltern ab, aber es gibt auch elternunabhängiges BAföG. Schüler-BAföG ist ein reiner Zuschuss, während BAföG für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen zu 50 % als Darlehen geleistet wird. Wer zu Beginn der schulischen Ausbildung oder des Studiums schon 45 Jahre alt ist, bekommt nur ausnahmsweise BAföG.

Voraussetzungen

BAföG unabhängig von den Wohnumständen

Unabhängig vom Wohnen bei oder nicht bei den Eltern, wird BAföG geleistet für Ausbildung an

  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen,
    • deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
      und
    • die in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • Abendhauptschulen,
  • Berufsaufbauschulen,
  • Abendrealschulen,
  • Abendgymnasien und Kollegs,
  • höheren Fachschulen und Akademien,
  • Hochschulen oder
  • privaten Berufsakademien.

BAföG nur ohne Wohnung bei den Eltern

Für bestimmte Schulausbildungen gibt es BAföG nur, wenn die Auszubildenden nicht bei den Eltern wohnen:

  • Besuch einer allgemeinbildenden Schule (z.B. Gymnasium) ab Klasse 10
  • Besuch einer Berufsfachschule ab Klasse 10, wenn er keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und wenn es sich dabei nicht um eine mindestens 2-jährige, berufsqualifizierende Ausbildung handelt.
  • Berufliche Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10
  • Besuch von Fach- und Fachoberschulklassen, der keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

Zusätzlich muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Keine von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Schule, die zumutbar ist und die gewünschte Schulausbildung anbietet
  • Leben in einem eigenen Haushalt während oder nach einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Zusammenleben mit mindestens einem Kind in einem eigenen Haushalt

Persönliche Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um BAföG erhalten zu können:

  • Alter: Der Beginn der schulischen Ausbildung oder des Studiums muss vor dem 45. Geburtstag liegen.
    Ausnahmen sind möglich, z.B. wenn wegen der Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren die Ausbildung nicht früher begonnen werden konnte.
  • Staatsangehörigkeit: Nicht nur Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit, sondern auch Menschen aus anderen EU-Staaten oder mit Bleibeperspektive (z.B. Geflüchtete) werden gefördert, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (genaue Bestimmungen siehe § 8 BAföG).
  • Eignung: Die Voraussetzungen zur Erreichung des Ausbildungsziels müssen vorliegen. Weil Schulen und Hochschulen niemanden aufnehmen, der sie nicht erfüllt, reicht zu Beginn als Nachweis eine Immatrikulationsbescheinigung oder Schulbescheinigung. Gegebenenfalls müssen allerdings dann während der Ausbildung Leistungen nachgewiesen werden.
  • Finanzieller Bedarf: Das BAföG wird nur geleistet, wenn Auszubildende kein oder zu wenig anrechenbares Einkommen und Vermögen haben, um ihre Ausbildung selbst zu finanzieren. Auch darf nicht genug anrechenbares Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners und/oder beim elternabhängigen BAföG der Eltern vorhanden sein. BAföG ist aber unabhängig vom Vermögen der Ehe- oder Lebenspartner und der Eltern.

Elternabhängiges und elternunabhängiges BAföG

Im Normalfall ist BAföG elternabhängig, d.h.: Es hängt auch vom Einkommen der Eltern ab, ob und, wenn ja, in welcher Höhe das BAföG gezahlt wird.

Berücksichtigt wird in der Regel nicht das aktuelle Einkommen der Eltern, sondern das Einkommen des vorletzten Kalenderjahrs vor Beginn des sog. Bewilligungszeitraums. Hintergrund der Regelung ist, dass meist für das vorletzte Kalenderjahr schon ein Steuerbescheid verfügbar ist.

Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG

Liegt mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vor, so wird das BAföG unabhängig vom Einkommen der Eltern geleistet:

  • Der Aufenthaltsort der Eltern ist unbekannt.
  • Die Eltern können aus rechtlichen Gründen oder tatsächlich nicht in Deutschland Unterhalt zahlen.
  • Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs.
  • Beginn des Ausbildungsabschnitts am oder nach dem 30. Geburtstag.
  • Nach einer Erwerbstätigkeit, die den eigenen Lebensunterhalt sicherte, unter einer der folgenden Voraussetzungen:
    • Beginn des Ausbildungsabschnitts am oder nach dem 18. Geburtstag und nach mindestens 5-jähriger Erwerbstätigkeit.
    • Beginn des Ausbildungsabschnitts am oder nach dem 18. Geburtstag und nach Abschluss einer vorhergehenden, mindestens 3-jährigen berufsqualifizierenden Ausbildung und nach mindestens 3-jähriger Erwerbstätigkeit.
    • Nach einer abgeschlossenen Ausbildung von weniger als 3 Jahren und nach einer Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Jahren, verlängert um mindestens die Zeit, die die Ausbildung kürzer als 3 Jahre dauerte. Bei einer 2-jährigen Ausbildung sind also 4 Jahre Erwerbstätigkeit Voraussetzung.

Praxistipp: Aktualisierungsantrag

Wenn das Einkommen Ihrer Eltern während des Bewilligungszeitraums voraussichtlich wesentlich niedriger als im vorletzten Kalenderjahr vor dessen Beginn (z.B. wegen Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung oder Renteneintritt) sein wird, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen. Dann wird das Einkommen Ihrer Eltern im Bewilligungszeitraum berücksichtigt. Den Antrag können Sie beim Projekt "bafög.de" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung herunterladen unter www.bafög.de > Antrag stellen > Alle Antragsformulare (Formular 07: Aktualisierung des Einkommens).

Praxistipp: Vorausleistung, wenn Eltern nicht zahlen

Zahlen Ihre Eltern Ihnen keinen Unterhalt oder weniger als Ihnen vom Einkommen Ihrer Eltern aufs BAföG angerechnet wird und ist dadurch Ihre Ausbildung gefährdet, können Sie beim BAföG-Amt einen Antrag auf Vorausleistung stellen. Das Formular dafür können Sie beim Projekt "bafög.de" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung herunterladen unter www.bafög.de > Antrag stellen > Alle Antragsformulare (Formular 08: Antrag auf Vorausleistung).

Sie müssen also nicht erst Unterhalt von Ihren Eltern einklagen, bevor Sie Ihre schulische Ausbildung oder Ihr Studium beginnen oder fortsetzen können. Auf Ihr BAföG wird Ihnen dann nur so viel vom Einkommen Ihrer Eltern angerechnet, wie Sie auch tatsächlich von diesen als Unterhalt bekommen.

Wenn Ihre Eltern zivilrechtlich unterhaltspflichtig sind, kümmert sich das BAföG-Amt nach der Vorauszahlung darum, das Geld von Ihren Eltern zurückzufordern. Wenn Ihre Eltern zivilrechtlich nicht unterhaltspflichtig sind, müssen sie dem BAföG-Amt nichts erstatten.

Höhe

Die Höhe des BAföG hängt von unterschiedlichen Faktoren ab:

  • Eigenes Einkommen und Vermögen
  • Einkommen des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners
  • Einkommen der Eltern beim elternabhängigen BAföG
  • Wohnen in eigener Wohnung oder bei den Eltern
  • Art der Ausbildungsstätte
  • Krankenversicherungsstatus: Familienversichert oder selbst kranken- und pflegeversichert
  • Zusammenleben mit eigenen Kindern bis zum 14. Geburtstag in einem Haushalt

Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen. Diese Pauschalen entsprechen den jeweiligen Höchstsätzen. Anrechenbare Einkommen und Vermögen führen zu geringeren BAföG-Leistungen.

BAföG-Höchstsätze

Je nach Ausbildungsstätte gelten unterschiedliche Höchstsätze, die gezahlt werden, wenn kein anrechenbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist:

Weiterführende allgemeinbildende Schule (z.B. Gymnasium) ab Klasse 10

Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ab Klasse 10

Berufliche Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10

Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt

Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert
Kein BAföG Kein BAföG 666 € 803 €

 

Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und
die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln

Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert
276 € 413 € 666 € 803 €

 

Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

Abendhauptschulen

Berufsaufbauschulen

Abendrealschulen

Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert
498 € 635 € 775 € 912 €

 

Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

Abendgymnasien und Kollegs

Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert
501 € 638 € 822 € 959 €

 

Höhere Fachschulen und Akademien, Hochschulen sowie private Berufsakademien

Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert
534 € 671 € 855 € 992 €

 

Praxistipp: Ergänzende Leistungen

Grundsicherungsgeld: Sie können ergänzendes Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekommen, wenn Sie BAföG tatsächlich beziehen, wenn dieses aber nicht zum Leben reicht. Das kommt häufig vor, weil nur wenige Studierende eine Wohnung finden, für die der pauschale Wohnanteil aus dem BAföG reicht. Außerdem können Sie vom Jobcenter Leistungen für Mehrbedarfe bekommen, z.B. wenn Sie schwanger oder Alleinerziehend sind oder aus gesundheitlichen Gründen auf eine besonders kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind, Näheres unter Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe für Schüler, Auszubildende und Studierende.

Wohngeld: Wenn Sie BAföG beziehen, aber der Wohnanteil nicht für Ihre Miete ausreicht, können Sie normalerweise kein ergänzendes Wohngeld bekommen, weil die meisten Schüler und Studierenden vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Ergänzendes Wohngeld ist aber möglich, wenn Sie in einem gemeinsamen Haushalt mit Menschen leben, die nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Hier zählen aber nur Haushaltsmitglieder im Sinne des Wohngeldgesetzes, z.B. Ihre Kinder und Ihr Partner und bestimmte Verwandte, aber keine reinen WG-Mitglieder. Genaue Informationen dazu bekommen Sie beim Wohngeldamt.
Ergänzendes Wohngeld kommt außerdem in Frage, wenn Sie Ihr BAföG ausschließlich als Darlehen bekommen.

Ergänzende Leistungen bei Behinderung: Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung z.B. eine Studienassistenz oder technische Hilfen benötigen, können Sie Leistungen zur Teilhabe an Bildung beantragen. Außerdem sind auch andere Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen möglich, z.B. Assistenz beim Wohnen oder Hilfen zur Mobilität.
Bei einer psychischen Erkrankung oder Neurodivergenz kann bis zu Ihrem 27. Geburtstag das Jugendamt für Ihre Eingliederungshilfe zuständig sein, Näheres unter Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen und Hilfe für junge Volljährige.

Freibeträge vom Einkommen und Vermögen

Beim BAföG gelten folgende Grundfreibeträge für eigenes Vermögen:

  • vor dem 30. Geburtstag: 15.000 €
  • ab dem 30. Geburtstag 45.000 €

Vermögen der Eltern, Ehe- oder Lebenspartner ist immer anrechnungsfrei.

Für eigenes Einkommen gilt ein Grundfreibetrag von 389 € pro Monat. Da bei Erwerbstätigkeit z.B. auch die Werbungskosten des Einkommensteuerrechts anrechnungsfrei bleiben, bleibt Einkommen aus geringfügigen Minijobs beim BAföG anrechnungsfrei.

Für das Einkommen des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners gilt ein Grundfreibetrag in Höhe von 1690 €.

Beim elternabhängigen BAföG gelten seit 1.8.2024 folgende Grundfreibeträge vom Einkommen der Eltern:

  • bei Zusammenleben in Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft: 2.540 € pro Monat
  • sonst je Elternteil: 1.690 € pro Monat

Vom Einkommen der Eltern und des Partners über den Grundfreibeträgen bleiben 50 % anrechnungsfrei.

Daneben gibt es noch weitere Freibeträge, z.B. für bestimmte Geschwister oder eigene Kinder und für Schulgeld oder Studiengebühren.

Praxistipp: Einkommen und Vermögen

Ausführliche Informationen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, zu berücksichtigende Freibeträge, aktuelle Bedarfssätze und die Berechnung der individuellen Förderungshöhe finden Sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.bafög.de > Das BAföG: Alle Infos auf einen Blick > Förderungsarten und Förderungshöhe.

Studienstarthilfe seit Wintersemester 2024/25

Die Studienstarthilfe wurde zum Wintersemester 2024/25 eingeführt: Studienanfänger bis zum 25. Geburtstag, die Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Sozialhilfe oder andere staatliche Leistungen, z.B. Wohngeld oder Kinderzuschlag, erhalten, können seit dem Wintersemester 2024/25 eine Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 € beim Amt für Ausbildungsförderung oder unter www.bafoeg-digital.de beantragen.

Die Studienstarthilfe ist unabhängig davon, ob Studierende später BAföG bekommen. Sie wird nicht auf das BAföG angerechnet.

Erhöhter Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung

Ab dem 30. Geburtstag besteht in der Regel keine Pflichtversicherung mehr in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Versicherung wird dann teurer. Daher steigt dann auch der Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend an auf höchstens 233 €. Dieser Zuschuss wird jeweils zu dem Satz für Familienversicherte addiert. Die normalen Sätze für Selbstversicherte gelten nicht.

Zuschlag für Kinder bis zum 14. Geburtstag

Für jedes eigene Kind bis zum 14. Geburtstag, das im Haushalt lebt, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 160 €. Den Zuschlag kann immer nur ein Elternteil bekommen.

Zuschlag für Internate und Tagesheimschulen

Individuelle Zuschläge gibt es für den Besuch von Tagesheimschulen und Internaten.

Praxistipp: Hotline

Die BAföG-Hotline des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beantwortet kostenfrei Fragen rund ums Thema BAföG: 0800 2236341, Mo–Fr 8–20 Uhr.

Wohnen bei den Eltern

Voraussetzungen für Wohnen bei den Eltern

Wohnen „bei den Eltern“ im Sinne des BAföG setzt Folgendes voraus:

  • Es besteht eine häusliche Gemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil.
  • Die genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume gehören zu derselben Wohnung.

Auf die näheren Umstände des Zusammenlebens kommt es normalerweise nicht an.

Praxistipp: Ausnahmen beim Wohnen mit einem Elternteil

Ausnahmsweise können Sie die höheren BAföG-Sätze für nicht bei den Eltern Wohnende erhalten, obwohl Sie mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Wohnung leben wenn Sie nicht bei einem Elternteil wohnen, sondern der Elternteil bei Ihnen wohnt.

Grundlage dafür ist das Urteil des BVerwG vom 08.11.2017 zum Aktenzeichen Az.: BVerwG 5 C 11.16. Informationen dazu finden Sie in einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts unter www.bverwg.de/pm/2017/76.

In dieser Entscheidung ging es um eine Studentin, die ihre Mutter bei sich aufgenommen hat, nachdem diese wegen finanzieller Schwierigkeiten die Wohnung verloren hatte. Aber auch in anderen vergleichbaren Situationen sollten Sie das BAföG-Amt auf dieses Urteil hinweisen und erklären, dass der Elternteil bei Ihnen wohnt und nicht umgekehrt. Bei einer Ablehnung können sich ein Widerspruch und ggf. eine Klage lohnen.

Fallbeispiele für Situationen, in denen der Elternteil beim BAföG-Empfänger wohnt:

  • Ein Student nimmt einen Elternteil in seiner Wohnung am Studienort auf, um dessen häusliche Pflege zu übernehmen.
  • Die Eltern einer Studentin wohnen in einer weit entfernten Stadt, von der aus die Studentin nicht täglich an den Studienort pendeln kann. Die Studentin hat eine Behinderung und bekommt von ihrer Mutter Assistenzleistungen. Deswegen muss die Mutter unter der Woche bei ihr am Studienort übernachten. An den Wochenenden fahren Beide zurück ins Elternhaus.

Dauer

BAföG wird in der Regel während der gesamten Dauer der schulischen Ausbildung oder des Studiums gewährt, sofern die Regelstudienzeit nicht überschritten wird. Auch in unterrichts- und vorlesungsfreien Zeiten wird BAföG gezahlt. Bei einem Fernstudium ist die Förderungsdauer auf 1 Jahr begrenzt.

In Ausnahmefällen ist eine Förderung über die Regelstudienzeit hinaus möglich, wegen

  • schwerwiegender Gründe,
  • häuslicher Pflege naher Angehöriger mit mindestens Pflegegrad 3,
  • einer Behinderung,
  • einer Schwangerschaft
  • der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 14. Geburtstag,
  • erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung oder
  • Mitwirkung in Gremien und Organen der Ausbildungsstätte, z.B. Studentenwerk oder Selbstverwaltung der Studierenden.

Seit dem Wintersemester 2024/25 ist zudem ein sog. Flexibilitätssemester möglich. Studierende bekommen einmalig ein Semester länger BAföG, wenn sie die Regelstudienzeit überschreiten, z.B. weil sie noch an der Abschlussarbeit sitzen. Das Flexibilitätssemester gibt es nur ein Mal pro Person, auch bei mehrstufigen Studiengängen. Wenn während des Flexibilitätssemesters besondere Gründe für eine Verlängerung auftreten, siehe vorherige Aufzählung, dann ist ausnahmsweise eine weitere Verlängerung möglich.

Ab dem 5. Semester ist beim Besuch einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die Einreichung eines Leistungsnachweises erforderlich, weitere Informationen beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.bafög.de > Das BAföG: Alle Infos auf einen Blick > Einzelfragen der Förderung.

Nach einem Fachrichtungswechsel während der Ausbildung oder dem Abbruch einer Ausbildung wird BAföG nur weitergezahlt, wenn es einen wichtigen oder unabweisbaren Grund dafür gibt. In der dadurch verursachten zusätzlichen Ausbildungszeit wird BAföG seit 2019 als zinsloses Darlehen ohne Zuschussanteil gezahlt. Zuvor gab es dafür nur verzinsliche Bankdarlehen. Studierende bis zum Beginn des 4. Semesters müssen keine Begründung für einen Fachrichtungswechsel vorlegen.

BAföG-Antrag

BAföG kann auf 3 Wegen beantragt werden:

  • Ausfüllen und Einreichen der Papierformulare, erhältlich beim Amt für Ausbildungsförderung oder dem Studierendenwerk
  • Ausfüllen, Ausdrucken und Einreichen der im Internet bereitgestellten Formulare
  • Elektronische Antragstellung

Praxistipps zum BAföG-Antrag

Rückzahlung

Sofern BAföG nicht als Vollzuschuss, sondern mit Darlehensanteil gezahlt wurde, gilt:

  • Das Darlehen ist zinslos und auf max. 10.010 € begrenzt (für erstmalig vor dem 1.9.2019 gezahltes BAföG auf 10.000 €). Für Darlehen wegen Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch gilt diese Grenze nicht.
  • Die erste Rate wird frühestens 5 Jahre nach Förderungsende fällig. Die Rate beträgt in der Regel 130 € pro Monat, wobei normalerweise immer vierteljährlich 3 Raten auf einmal zu zahlen sind.
  • Stundung und Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung kann beantragt werden.
  • Restschulden verfallen automatisch nach 20 Jahren, wenn sich der Darlehensnehmer um die Tilgung bemüht hat (§ 18 BAföG).

Wird das Darlehen schon vor der Fälligkeit ganz oder teilweise zurückgezahlt, wird auf Antrag ein Teil der Schulden erlassen. Bei besonders guten Abschlussnoten ist ebenfalls ein Erlass möglich.

Praxistipps zur Rückzahlung

  • Der Schuldenerlass bei vorzeitiger Rückzahlung ist so hoch, dass sich die Aufnahme eines privaten Darlehens, z.B. eines Bankdarlehens, für eine vorzeitige Rückzahlung rechnen kann. Sie erhalten eine Information des Bundesverwaltungsamts, wie hoch der Erlass ausfällt, wenn Sie welche Summe vorzeitig zurückzahlen. Damit können Sie prüfen, ob sich eine Umschuldung lohnt.
  • Die vorzeitige Rückzahlung ist auch noch möglich, wenn Sie mit der Rückzahlung in Raten bereits begonnen haben.

Begabtenförderung

Für besonders begabte Studierende gibt es neben oder anstatt des BAföG eine ganze Reihe zusätzlicher Förderungen.

Detaillierte Auskünfte erteilen die Stiftungsämter bei den Kommunen und Regierungen, die Schulen, Hochschulen und Berufsschulen sowie die fördernden Einrichtungen.

 

Begabtenförderungsprogramme gibt es z.B. bei:

Andere Ausbildungsförderungen

Aufstiegs-BAföG

Das sog. Aufstiegs-BAföG ist im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt. Damit können Fortbildungen für Abschlüsse wie z.B. Meister, Fachwirt, Techniker, Erzieher oder Betriebswirt gefördert werden. Informationen dazu bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.aufstiegs-bafoeg.de.

Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld

  • Eine duale Ausbildung kann mit der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gefördert werden, wenn die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht. Die Bundesagentur für Arbeit informiert darüber unter www.arbeitsagentur.de > Suchbegriff: "Bundesausbildungsbeihilfe BAB".
  • Während bestimmter berufsbildender Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen kann der Lebensunterhalt über das sog. Ausbildungsgeld gefördert werden, z.B. bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung oder Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder anderen Leistungsanbietern. Näheres unter Behinderung > Ausbildungsgeld.

Sozialleistungen während Schule und Studium

Wer ein Zweitstudium oder eine Zweitausbildung macht oder für das Studium oder die Schule länger als vorgesehen braucht, kann kein BAföG bekommen. Gleichzeitig sind diese Menschen meistens von Sozialleistungen wie z. B. dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und dem Wohngeld ausgeschlossen. Sozialleistungen sollen in der Regel keine zusätzlichen Ausbildungschancen eröffnen.
Es gibt aber Ausnahmen, z. B. Darlehen vom Jobcenter zum Studienabschluss und Wohngeld beim Zusammenleben mit Menschen, die nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Außerdem können diese Leistungen neben einem Studium oder einer Schule in Teilzeit bezogen werden. Näheres unter Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe für Schüler, Auszubildende und Studierende.

Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe für Schüler, Auszubildende und Studierende

Behinderung > Ausbildungsgeld

Krankenversicherung für Studierende

 

Rechtsgrundlagen: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Letzte Bearbeitung: 02.09.2026

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