Studenten sind in der Regel krankenversicherungspflichtig und pflegeversicherungspflichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung können sie je nach Voraussetzungen über die Familienversicherung, die studentische Krankenversicherung oder die freiwillige Versicherung versichert sein. Dabei ist jeweils die Pflegeversicherung inbegriffen.
Die Familienversicherung ist in folgenden Fällen möglich:
Studenten sind bis zum 25. Geburtstag über ihre Eltern in der Familienversicherung mitversichert, wenn ihre Eltern gesetzlich versichert sind. Dabei müssen sie keine eigenen Beiträge zahlen. Ist diese Voraussetzung erfüllt und unter 25-jährige Studenten haben Kinder, so können diese ebenfalls über die Eltern des Studenten die Familienversicherung in Anspruch nehmen.
Die Altersgrenze von 25 gilt nur bei Studium oder schulischer Ausbildung. Wer sich nicht in Ausbildung befindet (z.B. auch nach Studienabbruch und Exmatrikulation in Monaten, bis wieder ein Studium oder eine andere Ausbildung aufgenommen wird), kann nur bis zum 23. Geburtstag familienversichert bleiben.
Die Möglichkeit der Familienversicherung als Student verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus um die Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes und um Zeiten eines Freiwilligendienstes (höchstens 12 Monate).
Die Familienversicherung für Studenten in der Krankenkasse ist nur möglich, wenn der Höchstverdienende der Familie gesetzlich versichert ist.
Besondere Regelungen gelten, wenn beide Eltern privat versichert sind. Dann sollte man sich bei der Krankenkasse über die Versicherungsmöglichkeiten beraten lassen.
Wenn ein Student verheiratet und der nicht studierende Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist, kann der Student sich über den Ehepartner familienversichern. Hier gibt es keine Altersgrenze.
Wenn beide Ehepartner Studenten sind und sie die Voraussetzungen für die studentische Krankenversicherung erfüllen, kann es abhängig von den Regelungen der jeweiligen Krankenkasse möglich sein, dass sich einer der Ehepartner bei dem anderen in der studentischen Krankenversicherung familienversichern lassen kann.
BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern/des Ehepartners gelten nicht als Einkommen.
Bei einer anderen Beschäftigung als einem Minijob gilt Folgendes: Bei der Einkommensermittlung wird die Werbungskostenpauschale von 1.000 € im Jahr (83,33 € pro Monat) vom Bruttoverdienst abgezogen. Das monatliche Arbeitsentgelt kann also bis zu 553,33 € betragen (470 € + 83,33 €) ohne sich auf die Familienversicherung auszuwirken. Das gilt nur bei abhängiger Beschäftigung, bei Selbstständigkeit gibt es keine Werbungskostenpauschale.
Sobald die Einkommensgrenze überschritten wird, greift die studentische Pflichtversicherung (siehe unten). Da dies auch rückwirkend geschehen kann und dann mit einer Beitragsnachforderung verbunden ist, sollte ein umfangreicherer Job umgehend der Krankenkasse gemeldet werden.
Studenten, die nicht oder nicht mehr familienversichert sein können, weil Sie z.B. die Einkommensgrenze überschreiten oder älter als 25 Jahre sind, können sich zu einem relativ günstigen Beitragssatz selbst gesetzlich versichern in der sog. Krankenversicherung der Studenten (KVdS).
Studenten können die studentische Krankenversicherung nur bis zum 30. Geburtstag in Anspruch nehmen. Werden sie im Laufe des Semesters 30 Jahre alt, endet die studentische Versicherung mit dem offiziellen Semesterende.
Die bisherige Grenze von 14 Fachsemestern ist seit Januar 2020 gestrichen. Wer noch unter 30 ist, aber wegen hoher Fachsemester aus der studentischen Krankenversicherung gefallen war, kann nun wieder zurück, sofern sie oder er gesetzlich versichert geblieben ist.
In Ausnahmefällen können Studenten auch länger bei der studentischen Versicherung versichert sein. Dafür ist ein regelmäßig begründeter Antrag erforderlich. Gründe können zum Beispiel ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder eine Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren sein. Die einzelfallabhängige Prüfung erfolgt durch die Krankenkassen. Bei Studenten über 37 Jahren ist eine Verlängerung in keinem Fall möglich.
Der Beitrag für Krankenkasse (inklusive Pflegekasse) beträgt
Die Beitragshöhe der Krankenversicherung ergibt sich durch Anwendung des prozentualen Krankenversicherungsbeitrags von 14,6 % auf die Bezugsgröße BAföG-Höchstsatz von 752 €, wobei für Studierende mit 7/10 des Ergebnisses gerechnet wird. Das entspricht 76,85 €.
Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, der nach Krankenkasse individuell ist und bei dem die 7/10-Regelung nicht greift.
Der Beitragssatz der Pflegeversicherung beträgt 3,05 % (22,94 €), für Kinderlose über 23 Jahren 3,3 % (24,82 €). Die Bezugsgröße ist der BAföG-Höchstsatz ohne 7/10-Rabatt.
Besteht bei Studenten der Anspruch auf BAföG und sind sie zudem Mitglied in der (beitragspflichtigen) studentischen Krankenversicherung, ergibt sich der maximale BAföG-Betrag von 861 € (beinhaltet 109 € Zuschlag für Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge).
Keine BAföG-Erhöhung gibt es, wenn die Möglichkeit der Familienversicherung nur dadurch verloren gegangen ist, dass während des Studiums zu viel verdient wurde.
Muss sich ein Student wegen Erreichen der Altersgrenze (über 30 Jahre) in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung versichern, kann er einen Zuschlag in Höhe von 189 € erhalten, in diesem Fall ergibt sich also ein maximaler BAföG-Betrag von 941 €.
Die studentische Krankenversicherung endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder einen Monat nach Ablauf des Semesters, in dem der Abschluss gemacht wird.
Nach Ablauf der studentischen Versicherung bleiben die Studenten automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse, nur mit dem Status "freiwillig Versicherter" (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Will ein Student nicht bei der bisherigen Krankenkasse bleiben (z.B. auch bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung), muss er fristgerecht den Austritt erklären. Dies ist nur möglich, wenn er einen anderen Krankenversicherungsschutz nachweisen kann. Das bedeutet, dass sich ein Student vorher schon um eine neue Krankenversicherung kümmern muss.
Wer als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt, profitierte bisher bis zum Studienabschluss, allerdings maximal 6 Monate lang, vom Übergangstarif für Studierende in der Studienabschlussphase (manchmal auch Examenstarif genannt). Seit 2020 gibt es diesen Übergangstarif nicht mehr.