Das Wichtigste in Kürze
Waisenrente erhalten Kinder und Jugendliche, wenn der verstorbene Elternteil in der Renten- oder Unfallversicherung versichert war. Die Höhe ist abhängig vom Versicherungsträger (Renten- oder Unfallversicherung) sowie der Höhe der Rente des verstorbenen Elternteils bzw. dessen Jahresarbeitsverdienstes. Waisenrente wird bis zum 18. Geburtstag bzw. unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Schul-/Berufsausbildung oder Behinderung) bis zum 27. Geburtstag gezahlt. Einkommen des Waisen wird nicht angerechnet.
Vollwaisen, die keinen Anspruch auf Waisenrente aus der Unfallversicherung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Waisen-Beihilfe bekommen.
Voraussetzungen
Voraussetzung und Antrag Rentenversicherung
Hinterbliebene Kinder erhalten Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der Verstorbene die rentenrechtliche Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Die Waisenrente muss beantragt werden. Der Antrag kann bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Allgemeine Informationen zur Rente > Rentenarten & Leistungen > Renten für Hinterbliebene heruntergeladen oder online gestellt werden.
Voraussetzung und Antrag Unfallversicherung
Die Unfallversicherungsträger zahlen Waisenrente an die hinterbliebenen Kinder, wenn der Versicherte infolge Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit stirbt. In der Regel stellt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse von sich aus fest, ob ein Anspruch auf Waisenrente besteht. Die Waisenrente kann jedoch auch online im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung unter https://serviceportal-uv.dguv.de > Renten nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit > Rente für Hinterbliebene beantragt werden.
Wer hat ein Recht auf Waisenrente?
Anspruch auf Waisenrente haben:
- Eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder des Verstorbenen
- Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
- Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden
Wie hoch ist die Halbwaisen- bzw. Vollwaisenrente?
Bei der Höhe wird unterschieden zwischen der Halb- und der Vollwaisenrente:
Höhe der Halbwaisenrente
Halbwaisenrente nach dem Tod eines Elternteils:
- Rentenversicherung: 10 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Rente des Verstorbenen zuzüglich eines Zuschlags für jeden Monat, den der Elternteil in die Rentenversicherung eingezahlt hat
- Unfallversicherung: 20 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen (jeweils monatlich 1/12)
Höhe der Vollwaisenrente
Vollwaisenrente nach dem Tod beider Eltern:
- Rentenversicherung: 20 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Rente des Verstorbenen mit der höheren Rente zuzüglich eines Zuschlags für jeden Monat, den der Elternteil in die Rentenversicherung eingezahlt hat
- Unfallversicherung: 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen (jeweils monatlich 1/12). Hat das Kind Anspruch auf mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung (z.B., weil die Mutter bei einem Arbeitsunfall und der Vater durch eine Berufskrankheit gestorben sind), wird nur die höhere Rente bezahlt.
Anrechnung
Die Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Hat ein Betroffener Anspruch auf Waisenrenten sowohl der Unfall- als auch der Rentenversicherung, kann es deshalb dazu kommen, dass die Waisenrente der Rentenversicherung gekürzt wird oder ganz wegfällt.
Abschlag Rentenversicherung
Sind die Mutter/der Vater oder beide Elternteile vor dem 65. Geburtstag gestorben, gibt es Abschläge von der Waisenrente der Rentenversicherung:
- vor dem 62. Geburtstag: Abschlag von 10,8 %
- zwischen dem 62. und 65. Geburtstag: Abschlag von 0,3 % für jeden Monat vor dem 65. Geburtstag
Wenn die Wartezeit von 40 Jahren erfüllt ist, gibt es schon beim Tod ab dem 63. Geburtstag eine abschlagsfreie Waisenrente. Die Wartezeit ähnelt einer Vorversicherungszeit, aber es zählen auch bestimmte Zeiten dazu, für die nicht in die Rentenversicherung eingezahlt wurde. Näheres zur Wartezeit von 40 Jahren unter Wartezeit für Rente und Reha. Davor gelten folgende Abschläge:
- vor dem 60. Geburtstag: Abschlag von 10,8 %
- zwischen dem 60. und 63. Geburtstag: Abschlag von 0,3 % für jeden Monat vor dem 63. Geburtstag
Höchstbetrag Hinterbliebenenrenten Unfallversicherung
Bei der Unfallversicherung dürfen alle Hinterbliebenenrenten (z.B. Witwenrente der Mutter und Waisenrenten mehrerer Kinder) zusammen höchstens 80 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen betragen. Informationen dazu und ein Berechnungsbeispiel bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unter www.dguv.de > Rehabilitation / Leistungen > Leistungen an Hinterbliebene > Waisenrenten.
Hinzuverdienst
Waisen dürfen unbegrenzt hinzuverdienen. Zusätzliches Einkommen hat keine Auswirkungen auf den Anspruch oder die Höhe der Waisenrente.
Beginn – ab wann wird Waisenrente gezahlt?
Bei der Rentenversicherung gilt:
- War der verstorbene Elternteil noch nicht in Rente, beginnt die Waisenrente mit dem Todestag. Sie wird rückwirkend bis zu 12 Monate vor dem Antragsmonat gezahlt.
- War der verstorbene Elternteil schon in Rente, beginnt die Waisenrente frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbemonat folgt.
Bei der Unfallversicherung gilt: Die Waisenrente beginnt mit dem Todestag.
Dauer – wie lange hat man Anspruch auf Waisenrente?
Die Renten- und die Unfallversicherungsträger zahlen die Waisenrente bis zum 18. Geburtstag. Eine Verlängerung bis zum 27. Geburtstag ist möglich bei:
- Schul- oder Berufsausbildung oder Studium von wöchentlich mehr als 20 Stunden
- Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes
- körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, wenn das Kind finanziell nicht für sich selbst sorgen kann
Auch für Übergangszeiten von höchstens 4 Kalendermonaten wird Waisenrente gezahlt, z.B. zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn eines Studiums oder einem Freiwilligen Sozialen Jahr und dem Ausbildungsbeginn.
Werden Waisen adoptiert oder heiraten, bleibt ihr Rentenanspruch bestehen.
Waisenbeihilfe der Unfallversicherung
Die Unfallversicherungsträger zahlen unter folgenden Voraussetzungen eine Waisen-Beihilfe:
- Der Vollwaise hat zur Zeit des Todes mit dem verstorbenen Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt und wurde überwiegend vom ihm unterhalten
und - es besteht kein Anspruch auf Waisenrente der Unfallversicherung, weil der Tod des Versicherten keine Folge eines Unfallversicherungsfalls (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) war,
und - der Versicherte bezog zum Zeitpunkt des Todes eine Verletztenrente von mindestens 50 % der Vollrente und war damit Schwerverletzter.
Ausnahme:
Wenn ein verstorbener Versicherter länger als 10 Jahre aufgrund eines Unfallversicherungsfalls mindestens 80 % Erwerbsminderungsrente bezog und nicht in Folge eines Unfallversicherungsfalls starb, kann eine Beihilfe in Höhe der Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um 10 % gemindert war.
Höhe der Waisen-Beihilfe
Die Waisen-Beihilfe beträgt einmalig 40 % des Jahresarbeitsverdienstes. Gibt es mehrere Waisen, wird die Waisen-Beihilfe gleichmäßig verteilt.
Praxistipps
- Wer verwitwet ist, kann für sein Kind unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss bekommen. Nachdem dieser auch eine Leistung zum Kindesunterhalt ist, müssen Sie beachten, dass bei Bezug einer Waisenrente dieser entsprechend verringert wird bzw. ganz entfällt.
- Waisen sind in der Regel in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung hat im Studium Vorrang vor der Krankenversicherung für Studierende. Näheres unter Rentnerkrankenversicherung und Krankenversicherung für Studierende.
- Die Deutsche Rentenversicherung bietet ausführliche Informationen zur Waisenrente in der Broschüre "Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten". Diese können Sie kostenlos herunterladen unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema "Rente".
Wer hilft weiter?
Individuelle Rentenberechnungen, Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger und die Unfallversicherungsträger.
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Rechtsgrundlagen: §§ 48, 67, 87, 97 SGB VI - §§ 67, 68, 71, 72 SGB VII