Waisenrente

1. Das Wichtigste in Kürze

Waisenrente erhalten Kinder und Jugendliche, wenn der verstorbene Elternteil in der Renten- oder Unfallversicherung versichert war. Die Höhe ist abhängig vom Versicherungsträger (Renten- oder Unfallversicherung) sowie der Höhe der Rente des verstorbenen Elternteils bzw. dessen Jahresarbeitsverdienstes. Waisenrente wird bis zum 18. Geburtstag bzw. unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Schul-/Berufsausbildung oder Behinderung) bis zum 27. Geburtstag gezahlt. Einkommen des Waisen wird nicht angerechnet.

2. Voraussetzungen

2.1. Voraussetzung und Antrag Rentenversicherung

Hinterbliebene Kinder erhalten Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der Verstorbene die rentenrechtliche Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Die Waisenrente muss beantragt werden. Der Antrag kann bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Allgemeine Informationen zur Rente > Rentenarten & Leistungen > Renten für Hinterbliebene heruntergeladen oder online gestellt werden.

2.2. Voraussetzung und Antrag Unfallversicherung

Die Unfallversicherungsträger zahlen Waisenrente an die hinterbliebenen Kinder, wenn der Versicherte infolge Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit stirbt. In der Regel stellt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse von sich aus fest, ob ein Anspruch auf Waisenrente besteht. Die Waisenrente kann jedoch auch online im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung unter https://serviceportal-uv.dguv.de > Renten nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit > Rente für Hinterbliebene beantragt werden.

3. Wer hat ein Recht auf Waisenrente?

Anspruch auf Waisenrente haben:

  • Eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder des Verstorbenen
  • Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden

4. Wie hoch ist die Halbwaisen- bzw. Vollwaisenrente?

Bei der Höhe wird unterschieden zwischen der Halb- und der Vollwaisenrente:

4.1. Höhe der Halbwaisenrente

Halbwaisenrente nach dem Tod eines Elternteils:

  • Rentenversicherung: 10 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Rente des Verstorbenen zuzüglich eines Zuschlags für jeden Monat, den der Elternteil in die Rentenversicherung eingezahlt hat
  • Unfallversicherung: 20 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen (jeweils monatlich 1/12)

4.2. Höhe der Vollwaisenrente

Vollwaisenrente nach dem Tod beider Eltern:

  • Rentenversicherung: 20 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Rente des Verstorbenen mit der höheren Rente zuzüglich eines Zuschlags für jeden Monat, den der Elternteil in die Rentenversicherung eingezahlt hat
  • Unfallversicherung: 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen (jeweils monatlich 1/12). Hat das Kind Anspruch auf mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung (z.B., weil die Mutter bei einem Arbeitsunfall und der Vater durch eine Berufskrankheit gestorben sind), wird nur die höhere Rente bezahlt.

4.3. Anrechnung

Die Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Hat ein Betroffener Anspruch auf Waisenrenten sowohl der Unfall- als auch der Rentenversicherung, kann es deshalb dazu kommen, dass die Waisenrente der Rentenversicherung gekürzt wird oder ganz wegfällt.

4.4. Abschlag Rentenversicherung

Sind die Mutter/der Vater oder beide Elternteile vor dem 65. Geburtstag gestorben, gibt es Abschläge von der Waisenrente der Rentenversicherung:

  • vor dem 62. Geburtstag: Abschlag von 10,8 %
  • zwischen dem 62. und 65. Geburtstag: Abschlag von 0,3 % für jeden Monat vor dem 65. Geburtstag

4.5. Höchstbetrag Hinterbliebenenrenten Unfallversicherung

Bei der Unfallversicherung dürfen alle Hinterbliebenenrenten (z.B. Witwenrente der Mutter und Waisenrenten mehrerer Kinder) zusammen höchstens 80 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen betragen. Informationen dazu und ein Berechnungsbeispiel bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unter www.dguv.de > Rehabilitation / Leistungen > Leistungen an Hinterbliebene > Waisenrenten.

4.6. Hinzuverdienst

Waisen dürfen unbegrenzt hinzuverdienen. Zusätzliches Einkommen hat keine Auswirkungen auf den Anspruch oder die Höhe der Waisenrente.

5. Beginn – ab wann wird Waisenrente gezahlt?

Bei der Rentenversicherung gilt:

  • War der verstorbene Elternteil noch nicht in Rente, beginnt die Waisenrente mit dem Todestag. Sie wird rückwirkend bis zu 12 Monate vor dem Antragsmonat gezahlt.
  • War der verstorbene Elternteil schon in Rente, beginnt die Waisenrente frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbemonat folgt.

Bei der Unfallversicherung gilt: Die Waisenrente beginnt mit dem Todestag.

6. Dauer – wie lange hat man Anspruch auf Waisenrente?

Die Renten- und die Unfallversicherungsträger zahlen die Waisenrente bis zum 18 Geburtstag. Eine Verlängerung bis zum 27. Geburtstag ist möglich bei:

  • Schul- oder Berufsausbildung oder Studium von wöchentlich mehr als 20 Stunden
  • Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes
  • körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, wenn das Kind finanziell nicht für sich selbst sorgen kann

Auch für Übergangszeiten von höchstens 4 Kalendermonaten wird Waisenrente gezahlt, z.B. zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn eines Studiums oder einem Freiwilligen Sozialen Jahr und dem Ausbildungsbeginn.

Werden Waisen adoptiert oder heiraten, bleibt ihr Rentenanspruch bestehen.

7. Praxistipps

8. Wer hilft weiter?

Individuelle Rentenberechnungen, Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger und die Unfallversicherungsträger.

9. Verwandte Links

Leistungen der Rentenversicherung

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

Renten

Waisen-Beihilfe

Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung

Witwen/Witwer-Rente Unfallversicherung

Rente > Kindererziehungszeiten

 

Rechtsgrundlagen: §§ 48, 67, 87, 97 SGB VI - §§ 67, 68, 72 SGB VII

Letzte Bearbeitung: 22.07.2024

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