1. Das Wichtigste in Kürze
Wenn ein alleinerziehender Elternteil für ein Kind unter 18 Jahren keinen oder zu wenig Unterhalt erhält, kann Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden.
2. Voraussetzungen
- Das Kind lebt in Deutschland bei einem alleinerziehenden (= ledigen, verwitweten, getrennt lebenden oder geschiedenen) Elternteil
und
- erhält von dem anderen Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt (= geringer als der maßgebliche Regelbedarf)
und
- das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
3. Höhe
- Für Kinder bis zum 6. Geburtstag: 174 € monatlich
- Für Kinder vom 6. bis zum 12. Geburtstag: 232 € monatlich
- Für Kinder vom 12. bis zum 18. Geburtstag: 309 € monatlich
Voraussetzung für Kinder vom 12. bis zum 18. Geburtstag: Das Kind erhält keine SGB-II-Leistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) oder der/die Alleinerziehende verdient im SGB-II-Bezug mindestens 600 € brutto dazu oder das Kind ist durch den Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf SGB-II-Leistungen angewiesen.
Der Unterhaltsvorschuss gilt beim Beantragen von Sozialhilfe als Einkommen.
4. Praxistipps
- Die kostenlose Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann unter www.bmfsfj.de > Service > Publikationen > Suchbegriff: "Unterhaltsvorschuss" heruntergeladen werden.
- Unterhaltvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist in der Regel beim zuständigen Jugendamt zu stellen. Das Antragsformular erhält man auch bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung.
5. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte und Hilfe bei der Antragstellung gibt das Jugendamt.
6. Verwandte Links
Unterhaltspflicht
Vaterschaft
Jugendamt
Gesetzesquelle: Unterhaltsvorschussgesetz UhVorschG