1. Das Wichtigste in Kürze
Witwer- oder Witwenrente erhalten hinterbliebene Eheleute von der Unfallversicherung, wenn ein Versicherter durch einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt.
2. Voraussetzung
Voraussetzungen für eine Witwer- oder Witwenrente der Unfallversicherung sind:
- Der Tod des Versicherten war eine Folge eines Unfallversicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit).
- Es besteht eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
Wenn Hinterbliebene wieder heiraten, endet die Zahlung von Witwer- bzw. Witwenrente.
3. Rentenhöhe
Die Höhe der Witwer- oder Witwenrente richtet sich nach mehreren Faktoren:
- Im Sterbevierteljahr:
2/3 des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes, d.h. 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Betrag bis zum Ablauf von 3 Monaten nach dem Tod des Versicherten, d.h.: In der Regel wird die Witwer- oder Witwenrente inklusive Sterbemonat 4 Monate lange bezahlt.
- Danach (mit Beginn des 4. Monats danach) kleine oder große Witwer- oder Witwenrente:
- Kleine Witwer- oder Witwenrente
30 % des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Rentenbetrag
- Große Witwer- oder Witwenrente
40 % des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Rentenbetrag, wenn die Witwe/der Witwer
- ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht (Näheres unter Waisenrente)
oder
- für ein Kind mit Behinderungen ab Vollendung des 27. Lebensjahres sorgt, das nur aufgrund des Alters keinen Anspruch auf Waisenrente mehr hat,
oder
- mindestens 46 Jahre und 4 Monate alt ist (Stand 2025, Altersgrenze wird schrittweise auf 47 Jahre angehoben (§ 242a Abs. 5 SGB VI))
oder
- erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig ist.
3.1. Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche
Bei einem Zusammentreffen von Witwer- oder Witwenrente, Geschiedenenrenten und Waisenrenten der Unfallversicherung dürfen diese Renten der Hinterbliebenen zusammen maximal 80 % des Jahresarbeitsverdienstes betragen (§ 70 SGB VII). Die 80-%-Regel gilt erst ab dem 4. Monat nach dem Sterbemonat.
Die Renten werden anteilig berechnet. Wenn die 80 % ausgeschöpft sind, gibt es keine Rente für Verwandte der aufsteigenden Linie (z.B. Elternrente, Näheres unter Verwandtenrente).
Wenn eine Rentenzahlung wegfällt, z.B. wegen Tod oder Wiederheirat, werden die anderen Hinterbliebenenrenten entsprechend erhöht.
3.2. Abfindung bei Wiederheirat
Wer Witwer- oder Witwenrente bezieht und wieder heiratet, bekommt anstelle der weiteren Rentenzahlung eine Abfindung.
- Die Abfindung beträgt bei großer Witwer- oder Witwenrente das 24fache der Monatsrente.
- Bei kleiner Witwer- oder Witwerrente, die nur 24 Monate gezahlt wird, werden nur die noch nicht gezahlten Monate als Abfindung gezahlt.
- Endet eine Ehe, wegen der eine Abfindung gezahlt wurde, gibt es die Witwer- oder Witwenrente aus der früheren Ehe erst wieder neu, wenn 24 Monate (oder die entsprechend gekürzten Monate einer Abfindung aus kleiner Witwenrente) abgelaufen sind. Davor wird jeden Monat 1/24. der Abfindung auf die Rentenzahlung angerechnet.
4. Dauer
- Anspruch auf die große Witwenrente besteht bis zum Tod der Witwe/des Witwers
- Die kleine Witwer- oder Witwenrente wird längstens 24 Monate nach dem Sterbemonat bezahlt.
Zeitlich unbegrenzt wird die kleine Witwen/Witwer-Rente gezahlt, wenn der Ehegatte
- vor dem 1.1.2002 verstorben ist
oder
- die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde
und
mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren wurde.
5. Anrechnung von Einkommen, Freibetrag
Einkommen der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird ab dem 4. Monat nach dem Tod zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Der Freibetrag beträgt seit 1.7.2024 1.038,05 €. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 220,19 €.
Wenn mehrere Renten bezogen werden, wird das Einkommen schrittweise in folgender Reihenfolge angerechnet:
- Witwer- oder Witwenrente,
- Witwer- oder Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Anrechnungsbeispiel:
Maria Müller hat ein Einkommen von 3.000 € und hat nach 2 Todesfällen (beides Unfälle) Anspruch auf 2 Witwenrenten der Unfallversicherung: 400 € vom ersten Mann (vorletzter Ehegatte) und 600 € vom 2. Mann (letzter Ehegatte).
- Freibetrag: 3.000 € - 1.038,05 = 1.961,95 €.
- Angerechnet werden davon 40 %: 784,78 €.
- Zuerst wird auf die Rente aus dem letzten Versicherungsfall angerechnet: Da der Anrechnungsbetrag höher als die Rente (600 €) ist, bekommt sie aus dem Tod ihres zweiten Mannes keine Rente. Aber der Anrechnungsbetrag reduziert sich um 600 € auf 184,78 €.
- Der restliche Anrechnungsbetrag wird auf den Rentenanspruch aus dem Tod des ersten Mannes angerechnet: 400 € - 184,78 €. Daraus ergibt sich eine Rente von 215,22 €.
6. Kein Anspruch
Kein Anspruch auf Witwen/Witwer-Rente besteht:
- wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) geschlossen wurde
und
- der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist und angenommen werden muss, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, der Witwe bzw. dem Witwer eine Hinterbliebenenrente zu verschaffen (sog. Versorgungsehe).
6.1. Witwer- oder Witwenbeihilfe
Wenn kein Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente besteht, kann es unter folgenden Voraussetzungen eine einmalige Witwer- oder Witwenbeihilfe geben.
- Es besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, weil der Tod des Versicherten keine Folge eines Unfallversicherungsfalls (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) war,
und
- der Versicherte bezog zum Zeitpunkt des Todes eine Verletztenrente (Unfallrente) von mindestens 50 % der Vollrente und war damit Schwerverletzter.
Die Witwer- oder Witwenbeihilfe beträgt einmalig 40 % des Jahresarbeitsverdienstes.
7. Wer hilft weiter?
Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.
8. Verwandte Links
Geschiedenenrente
Witwenrente Witwerrente Rentenversicherung
Unfallversicherung
Rechtsgrundlagen: §§ 65, 70, 71, 218a SGB VII