Die Verwandtenrente oder Elternrente heißt offiziell "Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie". Unfallversicherungsträger zahlen hinterbliebenen Verwandten eine Rente, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit starb und die Verwandten Unterhalt vom Verstorbenen erhalten haben oder hätten. Die Rente liegt bei 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten für beide Elternteile.
Die Unfallversicherungsträger zahlen eine Rente an hinterbliebene Verwandte, wenn
Als Verwandte gelten Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern.
Bis zum Ende der hypothetischen Unterhaltsleistung, d.h. so lange die Verwandten ohne den Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können.
Sind die Eltern nicht mehr bedürftig, endet auch der Verwandtenrentenanspruch.
Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.
Gesetzesquelle: § 69 SGB VII