Unter dem Begriff Physiotherapie werden verschiedene aktive und passive Therapieformen zusammengefasst. Grob wird zwischen Bewegungstherapie (z.B. Krankengymnastik) und physikalischer Therapie (z.B. Massagen, Bäder) unterschieden. Die Bewegungstherapie findet mit Unterstützung und unter Anleitung von Physiotherapeuten statt. Die physikalische Therapie erfolgt durch Masseure und medizinische Bademeister. Erfolgt die Physiotherapie auf ärztliche Verordnung, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen.
Das Hauptziel der Physiotherapie ist, die Leistungsfähigkeit des gesamten Organismus zu verbessern oder wiederherzustellen. Im Therapieplan werden die Ziele der Therapie aufgrund der ärztlichen Verordnung und der Untersuchung durch den Physiotherapeuten erfasst. Ziele der Therapie sind z.B.:
Prävention: Zur Vorbeugung der Entstehung von Erkrankungen oder der Rückkehr vorausgegangener Erkrankungen.
Therapie: Behandlung akuter und chronischer Erkrankungen, ergänzend zu anderen Behandlungsmaßnahmen.
Rehabilitation: Wiederherstellung von Fähigkeiten, die eine Teilnahme am täglichen Leben trotz körperlicher Beeinträchtigungen ermöglichen. Ziel ist das Ausgleichen und Mindern von krankheitsbedingten Funktionsverlusten.
Die Maßnahmen der Physiotherapie zählen zu den sog. Heilmitteln. Alle erstattungsfähigen Heilmittel werden vertraglich in der Heilmittel-Richtline vereinbart und im Heilmittelkatalog festgehalten. Physiotherapie muss von einem Arzt verordnet werden. Wenn auf der Verordnung keine Angaben über einen Behandlungsbeginn gemacht wurden, muss die Physiotherapie innerhalb von 28 Tagen begonnen werden.
In der Regel müssen Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 10% der Kosten, zuzüglich 10 € je Verordnung zuzahlen.
Näheres zu den erstattungsfähigen Heilmitteln im Allgemeinen, Kostenübernahme und Zuzahlungen unter Heilmittel.
Die Maßnahmen der Physiotherapie werden im Heilmittelkatalog (Näheres unter Heilmittel) näher definiert. Es sind nur solche Heilmittel verordnungsfähig, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist und die nicht ausschließlich der persönlichen Lebensführung dienen (z.B. Ganzkörpermassagen ohne konkreten therapeutischen Nutzen). Vor der erstmaligen Verordnung muss eine ärztliche Untersuchung erfolgen. Zudem wird zu Beginn der Therapie ein individueller Behandlungsplan erstellt. Er muss die Indikation, das Therapieziel sowie das Ergebnis der Behandlung beinhalten.
Folgende Therapien sind verordnungsfähig:
Massagetherapie
Bewegungstherapie
Traktionsbehandlung (Ausüben einer ziehenden Bewegung auf das zu behandelnde Gelenk)
Elektrotherapie (Elektrostimulation zur Lockerung der Muskulatur)
Kohlensäurebäder und Kohlensäuregasbäder (Voll- oder Teilbäder)
Inhalationstherapie
Thermotherapie (Wärme-/Kältetherapie)
Standardisierte Kombinationen von Maßnahmen der Physikalischen Therapie („Standardisierte Heilmittelkombinationen“):
Es können auch Kombinationen aus den genannten Maßnahmen verordnet werden, wenn komplexe Schädigungsbilder vorliegen und eine Kombination aus 3 oder mehr Maßnahmen sinnvoll sein kann. Die Erbringung der Standardisierten Heilmittelkombination muss in direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgen und für den Patient aus medizinischer Sicht geeignet sein.
Erklärungen zu den einzelnen Maßnahmen finden Sie in den Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de > Richtlinien > Heilmittel-Richtlinie.
Die Dauer der Verordnung ist abhängig von der Erkrankung und der Leitsymptomatik und ist im Heilmittelkatalog vorgegeben. Je nach Diagnose und Symptomatik ist ein Ziel für die Therapie festgelegt. Zudem sind die Art der Heilmittel und die Verordnungsmenge zugeordnet (Höchstmenge je Verordnung und Orientierende Behandlungsmenge, weitere Information unter Heilmittel). Bei der Heilmittelverordnung wird in vorrangige und ergänzende Heilmittel unterschieden. Auch eine Kombination der Heilmittel ist möglich (siehe Standardisierte Heilmittelkombinationen). Häufig sind die vorrangigen Heilmittel allgemeine Krankengymnastik, gerätegestützte Krankengymnastik, manuelle Therapie oder klassische Massagetherapie.
In der Regel gelten folgende Verordnungsmengen:
Diagnosegruppe | Verordnungsmenge der zugeordneten Heilmittel |
Wirbelsäulenerkrankungen |
Höchstmenge je Verordnung: 6 Orientierende Behandlungsmenge: bis zu 18 Einheiten 1-3 x wöchentlich |
Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens |
Höchstmenge je Verordnung: 6 Orientierende Behandlungsmenge: bis zu 18 Einheiten, bis zu 50 Einheiten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 1-3 x wöchentlich |
Chronifiziertes Schmerzsyndrom |
Höchstmenge je Verordnung: 6 Orientierende Behandlungsmenge: bis zu 18 Einheiten 1-3 x wöchentlich |
ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rückenmarks/Neuromuskuläre Erkrankungen |
Höchstmenge je Verordnung: 10 Orientierende Behandlungsmenge: bis zu 30 Einheiten, bis zu 50 Einheiten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 1-3 x wöchentlich |
Periphere Nervenläsionen Muskelerkrankungen |
Höchstmenge je Verordnung: 10 Orientierende Behandlungsmenge: bis zu 30 Einheiten 1-3 x wöchentlich |
Störung der Atmung |
Höchstmenge je Verordnung: 6 Orientierende Behandlungsmenge: bis zu 18 Einheiten, bis zu 50 Einheiten bei Mukoviszidose oder bei vergleichbaren pulmonalen Erkrankungen 1-3 x wöchentlich |
Arterielle Gefäßerkrankungen (bei konservativer Behandlung, nach interventioneller/operativer Behandlung) |
Höchstmenge je Verordnung: 6 Orientierende Behandlungsmenge: bis zu 18 Einheiten 1-3 x wöchentlich |
Lymphabflussstörungen |
Höchstmenge je Verordnung: 6 Orientierende Behandlungsmenge: bis zu 30 Einheiten 1-3 x wöchentlich |
Störung der Dickdarmfunktion |
Höchstmenge je Verordnung: 6 Orientierende Behandlungsmenge: bis zu 18 Einheiten 1-3 x wöchentlich |
Störung der Ausscheidungen (Stuhlinkontinenz, Harninkontinenz) |
Höchstmenge je Verordnung: 6 Orientierende Behandlungsmenge: bis zu 18 Einheiten 1-3 x wöchentlich |
Schwindel unterschiedlicher Genese und Ätiologie |
Höchstmenge je Verordnung: 6 Orientierende Behandlungsmenge: bis zu 18 Einheiten 1-3 x wöchentlich |
Sekundäre periphere trophische Störungen bei Erkrankungen |
Höchstmenge je Verordnung: 6 Orientierende Behandlungsmenge: bis zu 18 Einheiten 1-3 x wöchentlich |
Chronische Adnexitis, Chronische Prostatitis |
Höchstmenge je Verordnung: 6 Orientierende Behandlungsmenge: bis zu 18 Einheiten 1-3 x wöchentlich |
Diabetisches Fußsyndrom |
Höchstmenge je Verordnung: 6 alle 4 bis 6 Wochen |
Die Angaben entsprechen den Richtwerten des Heilmittelkatalogs und können unter www.g-ba.de > Richtlinien > Heilmittel-Richtlinie > Heilmittelkatalog detaillierter eingesehen werden.
Krankenkassen und Unfallversicherungsträger.