Vorsorgeleistungen und -kuren sollen Krankheiten verhüten. Sie können am Wohnort oder in einem Kurort erbracht werden. Geht der Patient in einen Kurort, spricht man von einer ambulanten oder stationären Vorsorgekur. Darunter fallen auch Maßnahmen der medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter (sog. Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater-Kind-Kuren). Vorsorgekuren dauern in der Regel 3 Wochen und werden in der Regel nur alle 3 Jahre (ambulant) bzw. 4 Jahre (stationär) genehmigt.
Damit die Krankenkasse die Kosten für Vorsorgeleistungen oder -kuren übernimmt, muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Die Vorsorgeleistungen umfassen:
Es gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär". Bei Vorsorgemaßnahmen für Mütter und Väter gilt dieser Grundsatz nicht.
Gesetzlich Versicherte können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob Sie über die genannten Voraussetzungen hinaus freiwillig Vorsorgeleistungen oder -kuren übernimmt (§ 11 Abs. 6 SGB V). Voraussetzung ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dies nicht von der freiwilligen Erstattung durch die Krankenkasse ausgeschlossen hat.
Ist eine Behandlung im eigenen Wohnort nicht ausreichend, besteht Anspruch auf eine ambulante Vorsorgekur an einem anerkannten Kurort. Anerkannte Kurorte zeichnen sich durch das Vorhandensein natürlicher Heilmittel aus, z.B. Heilquellen oder besonderes Klima. Die Bundesländer regeln die Anerkennung als Kurort. Der Versicherte muss die Kureinrichtung für eine ambulante Vorsorgekur selbst aussuchen und seinen Aufenthalt selbst organisieren. Für Anwendungen am Kurort muss der Patient eine Verordnung von seinem behandelnden Arzt oder vom Kurarzt (Badearzt) vor Ort vorlegen. Anwendungen sind z.B. Krankengymnastik oder Massagen. Ambulante Vorsorgekuren sind auch im EU-Ausland möglich, Näheres unter Auslandsbehandlung.
Dauer und Wartezeit
Kosten und Zuschuss
Zuzahlung
Im Gegensatz zur stationären Vorsorgekur müssen Versicherte nach dem 18. Geburtstag Zuzahlungen für Anwendungen am Kurort leisten.
Reichen ambulante Vorsorgemaßnahmen nicht aus, übernimmt die Krankenkasse eine stationäre Vorsorgekur. Diese umfasst die stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung.
Dauer und Wartezeit
Zuzahlung
Versicherte nach dem 18. Geburtstag zahlen täglich 10 €.
Praxistipp
Begibt sich ein Elternteil, der zu Hause Kinder unter 12 Jahren betreut, stationär auf Vorsorgekur, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe beantragt werden.
Eine Vorsorgekur für Mütter und Väter wird nur stationär in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbracht, Näheres unter Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter.
Dauer und Wartezeit
Zuzahlung
Versicherte nach dem 18. Geburtstag zahlen täglich 10 €.
Praxistipp
Eine Haushaltshilfe kann unter den selben Voraussetzungen wie bei einer anderen stationären Vorsorgekur (siehe oben) beantragt werden.
Der Antrag muss gemeinsam vom Versicherten und dem behandelnden Arzt ausgefüllt und vor Beginn der Maßnahme bei der Krankenkasse eingereicht und bewilligt werden. Der Medizinische Dienst (MD, früher MDK)) prüft in der Regel die Notwendigkeit der Maßnahme.
Kostenträger von Vorsorgeleistungen und -kuren sind in der Regel die Krankenkassen und unter bestimmten Umständen auch das Sozialamt. Näheres unter Vorbeugende Gesundheitshilfe.
Behandelnder Arzt, Krankenkasse oder das Müttergenesungswerk
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Gesetzesquellen: §§ 23, 24 SGB V