Vorsorgeleistungen und -kuren sollen Krankheiten verhüten. Sie können am Wohnort oder in einem Kurort erbracht werden. In einem Kurort, spricht man von einer ambulanten oder stationären Vorsorgekur. Darunter fallen auch Maßnahmen der medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter (sog. Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater-Kind-Kuren). Vorsorgekuren dauern meist 3 Wochen und werden in der Regel nur alle 3 Jahre (ambulant) bzw. 4 Jahre (stationär) genehmigt.
Damit die Krankenkasse die Kosten für Vorsorgeleistungen oder -kuren übernimmt, muss die Leistung notwendig sein, um mindestens eines der folgenden Ziele zu erreichen:
Die Vorsorgeleistungen umfassen
Es gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär". Bei Vorsorgemaßnahmen für Mütter und Väter und für pflegende Angehörige gilt dieser Grundsatz nicht.
Gesetzlich Versicherte können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob Sie über die genannten Voraussetzungen hinaus freiwillig Vorsorgeleistungen oder -kuren übernimmt (§ 11 Abs. 6 SGB V).
Ist eine Behandlung im eigenen Wohnort nicht ausreichend, besteht Anspruch auf eine ambulante Vorsorgekur an einem anerkannten Kurort. Anerkannte Kurorte zeichnen sich durch das Vorhandensein natürlicher Heilmittel aus, z.B. Heilquellen oder besonderes Klima. Die Bundesländer regeln die Anerkennung als Kurort. Die versicherte Person muss die Kureinrichtung für eine ambulante Vorsorgekur selbst aussuchen und ihren Aufenthalt selbst organisieren. Für Anwendungen am Kurort ist eine Verordnung vom behandelnden Arzt oder vom Kurarzt (Badearzt) vor Ort nötig. Anwendungen sind z.B. Krankengymnastik oder Massagen. Ambulante Vorsorgekuren sind auch im EU-Ausland möglich, Näheres unter Auslandsbehandlung.
Versicherte nach dem 18. Geburtstag müssen Zuzahlungen für Anwendungen am Kurort leisten.
Reichen ambulante Vorsorgemaßnahmen nicht aus, übernimmt die Krankenkasse eine stationäre Vorsorgekur. Diese umfasst die stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung.
Versicherte nach dem 18. Geburtstag zahlen 10 € pro Tag an die Einrichtung.
Begibt sich ein Elternteil, der zu Hause Kinder unter 12 Jahren betreut, stationär auf Vorsorgekur, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe beantragt werden.
Eine Vorsorgekur für Mütter und Väter wird nur stationär in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbracht, Näheres unter Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter.
Versicherte nach dem 18. Geburtstag zahlen 10 € pro Tag an die Einrichtung.
Eine Haushaltshilfe kann unter den selben Voraussetzungen wie bei einer anderen stationären Vorsorgekur (siehe oben) beantragt werden.
Der Antrag muss gemeinsam von der versicherten Person und dem behandelnden Arzt ausgefüllt und vor Beginn der Maßnahme bei der Krankenkasse eingereicht und bewilligt werden. Der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) prüft in der Regel die Notwendigkeit der Maßnahme.
Kostenträger von Vorsorgeleistungen und -kuren sind in der Regel die Krankenkassen und unter bestimmten Umständen auch das Sozialamt. Näheres unter Vorbeugende Gesundheitshilfe.
Die Rentenversicherungsträger finanzieren auch Maßnahmen zur Prävention (=Vorsorge). Sie haben das Ziel, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten und sind speziell hierauf ausgerichtet. Inhalte sind z.B. gesundheitsförderlicher Sport und verbesserter Umgang mit Belastungen. Sie dienen nicht der Erholung, sondern dem Erlernen gesundheitsförderlichen Verhaltens. Sie beginnen normaler Weise mit einer kurzen stationären oder ganztägig ambulanten Phase von wenigen Tagen. Darauf folgt eine Phase mit 1–2 mal einem Kurs am Abend und später gibt es noch eine kurze stationäre oder ganztägig ambulante Auffrischung. Näheres unter Prävention.
Behandelnder Arzt, Krankenkasse oder das Müttergenesungswerk
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Rechtsgrundlagen: §§ 23, 24 SGB V