Das Wichtigste in Kürze
Versicherte ab 18 müssen zu bestimmten Leistungen der Rentenversicherung Zuzahlungen leisten, z.B. 10 € pro Tag beim Aufenthalt in einer Reha-Klinik. Menschen mit geringen Einkommen sind ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit.
Stationäre medizinische Reha-Maßnahme
Für eine stationäre medizinische Reha-Maßnahme beträgt die Zuzahlung 10 € täglich für maximal 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres, also höchstens 420 € pro Jahr.
Wird die medizinische Reha-Maßnahme als Anschlussrehabilitation (= AHB oder Anschlussheilbehandlung) erbracht, ist die Zuzahlung von 10 € auf maximal 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt, also auf 140 €.
Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für medizinische Reha-Maßnahmen an die Krankenkasse oder an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden angerechnet.
Zuzahlungsfreie Reha
Vollständig zuzahlungsfrei
Keine Zuzahlung an die Rentenversicherungsträger ist zu leisten:
- bei Kinderheilbehandlung
- bei ambulanten Reha-Leistungen
- bei Leistungen zur Prävention
- von Personen, die bei Antragstellung noch nicht 18 Jahre alt sind
- bei Bezug von Übergangsgeld (wenn kein zusätzliches Erwerbseinkommen vorhanden ist)
- von Personen, die weder Erwerbseinkommen noch Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente) beziehen
- bei Bezug von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- bei beruflichen Reha-Leistungen
- von Personen, deren monatliches Netto-Einkommen unter 1.499 € liegt
Teilweise zuzahlungsfrei
Teilweise von der Zuzahlung befreit sind:
- Versicherte mit einem Kind mit Anspruch auf Kindergeld
- Pflegebedürftige, deren Ehepartner oder Lebenspartner sie pflegt und deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann
- Versicherte, deren Ehepartner oder Lebenspartner pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat
Für diese Personen kann die Zuzahlung bei Antragstellung 2025 entsprechend der folgenden Tabelle ermäßigt werden:
|
Monatliches Nettoeinkommen |
Zuzahlung |
|
unter 1.499 € |
keine |
|
ab 1.499 € |
5 € |
|
ab 1.647,80 € |
6 € |
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ab 1.797,60 € |
7 € |
|
ab 1.947,40 € |
8 € |
|
ab 2.097,20 € |
9 € |
|
ab 2.247 € |
10 € |
Antrag auf Zuzahlungsbefreiung
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss die Befreiung von der Zuzahlung auf jeden Fall beantragt werden. Dem Antrag sind Einkommensnachweise wie z.B. eine Gehaltsbescheinigung oder eine behördliche Bescheinigung (z.B. Rentenbescheid) beizufügen.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet Informationen und den Antrag auf Befreiung zur Zuzahlung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Reha > Themen-Schnelleinstieg: Warum Reha? > Zuzahlung.
Wer hilft weiter?
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Rechtsgrundlagen: § 32 SGB VI