Versicherte ab 18 müssen zu bestimmten Leistungen der Rentenversicherung Zuzahlungen leisten, z.B. 10 € pro Tag beim Aufenthalt in einer Reha-Klinik. Menschen mit geringen Einkommen sind ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit.
Für eine stationäre Medizinische Reha-Maßnahme beträgt die Zuzahlung 10 € täglich für maximal 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres.
Wird die Medizinische Reha-Maßnahme als Anschlussheilbehandlung erbracht, ist die Zuzahlung von 10 € auf maximal 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für Medizinische Reha-Maßnahmen oder an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden angerechnet.
Keine Zuzahlung an die Rentenversicherungsträger ist zu leisten:
Teilweise von der Zuzahlung befreit sind Personen,
Die Zuzahlung bei Antragstellung 2019 richtet sich nach folgender Tabelle:
Monatliches Nettoeinkommen |
Zuzahlung |
unter 1.247 € |
keine |
ab 1.247 € |
5 € |
ab 1.370,60 |
6 € |
ab 1.495,20 € |
7 € |
ab 1.619,80 € |
8 € |
ab 1.744,40 € |
9 € |
ab 1.869 € |
10 € |
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss die Befreiung von der Zuzahlung auf jeden Fall beantragt werden. Dem Antrag sind eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers oder eine behördliche Bescheinigung (z.B. Rentenbescheid) und gegebenenfalls weitere Hinzuverdienstbescheinigungen beizufügen.
Zuzahlungen Krankenversicherung
Zuzahlungen Pflegeversicherung
Gesetzesquelle: § 32 SGB VI