Eine Kinderheilbehandlung (Kinderreha) ist eine Kur für Kinder, die in den meisten Fällen vom Rentenversicherungsträger bei bestimmten Indikationen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bezahlt wird. Sie zählt zu den sonstigen Leistungen zur Rehabilitation und kann bei medizinischer Notwendigkeit beantragt werden.
Für die Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger muss der beantragende Elternteil des zu behandelnden Kindes eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen:
Oder: Das Kind selbst bezieht eine Waisenrente aus der Rentenversicherung.
Auch Großeltern, Pflege-Eltern oder erwachsene Geschwister können unter diesen Voraussetzungen für Kinder oder Jugendliche eine Kinderheilbehandlung beantragen, wenn diese in ihren Haushalt aufgenommen wurden und sie überwiegend für deren Lebensunterhalt aufkommen.
Die Kosten einer Kinderheilbehandlung (Kinderreha) können unter anderem bei folgenden Erkrankungen übernommen werden:
Voraussetzung ist,
So soll später im Erwachsenenalter eine lang andauernde Erwerbsunfähigkeit verhindert werden.
Die Rentenversicherungsträger übernehmen die Kosten nicht bei akuten Erkrankungen und Infektionskrankheiten z.B. Scharlach, Diphtherie.
Auch wenn frühere Kinderheilbehandlungen (Kinderrehas) ohne triftigen Grund abgebrochen wurden, ist es möglich, dass der Antrag nicht genehmigt wird.
Liegen die o.g. Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger nicht vor, können Kinderheilbehandlungen (Kinderrehas) von der Krankenkasse im Rahmen der Medizinischen Rehabilitation übernommen werden.
Wird die Kinderheilbehandlung (Kinderreha) aufgrund eines Unfalls in einer Tageseinrichtung oder Schule erforderlich, ist der Kostenträger die Unfallversicherung. Auch das Jugendamt kann als Kostenträger in Frage kommen, wenn die Reha-Leistung als Maßnahme der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erbracht wird. Das Jugendamt kann die Kosten auch im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige übernehmen, in diesem Fall gelten gesonderte Altersgrenzen.
Als "Kinder", die Anspruch auf eine Kinderheilbehandlung (Kinderreha) haben können, gelten:
Kinderheilbehandlungen (Kinderrehas) dauern in der Regel mindestens 4 Wochen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen und therapeutischen Gründen notwendig ist und die Notwendigkeit vom Arzt oder von der Klinik begründet wird.
Seit Januar 2017 muss die Wartezeit von 4 Jahren zwischen 2 Reha-Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Kinder- und Jugendreha kann bei medizinischer Notwendigkeit jederzeit beantragt werden.
Die Rentenversicherungsträger übernehmen die Kosten zur Unterbringung
Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten für die Mitnahme einer Begleitperson in der Regel
Die nachfolgenden Leistungen können zusätzlich beantragt werden:
Die Broschüre "Rehabilitation für Kinder und Jugendliche" sowie das Faltblatt "Kinder und Jugendliche: Fit mit Rehabilitation" der Deutschen Rentenversicherung können unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema "Rehabilitation" kostenlos heruntergeladen oder bestellt werden.
Frühförderung von Kindern mit Behinderung
Familienorientierte Rehabilitation
Gesetzesquellen: §§ 12, 15a SGB VI