Kinderheilbehandlung

1. Das Wichtigste in Kürze

Eine Kinderheilbehandlung (offizieller Begriff: Kinder- und Jugendrehabilitation, kurz Kinderreha) ist eine Kur für Kinder. Sie wird i.d.R. vom Rentenversicherungsträger, bei bestimmten Indikationen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch von der Krankenkasse oder anderen Trägern, bezahlt. Die Kinderheilbehandlung zählt zu den sonstigen Leistungen zur Rehabilitation und kann bei medizinischer Notwendigkeit beantragt werden.

2. Voraussetzungen

2.1. Voraussetzungen der Rentenversicherung

Für die Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger muss der beantragende Elternteil des zu behandelnden Kindes eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen:

  • 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung
    oder
  • innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung wird eine versicherte oder selbstständige Beschäftigung bis zur Antragstellung ausgeübt oder nach einer solchen Beschäftigung liegt Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bis zur Antragstellung vor
    oder
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren (§ 50 SGB VI)
    oder
  • Bezug einer Altersrente
    oder
  • Bezug einer Erwerbsminderungsrente.

Oder: Das Kind selbst bezieht eine Waisenrente aus der Rentenversicherung.

 

Auch Großeltern, Pflege-Eltern oder erwachsene Geschwister können unter diesen Voraussetzungen für Kinder oder Jugendliche eine Kinderheilbehandlung beantragen, wenn diese in ihren Haushalt aufgenommen wurden und sie überwiegend für deren Lebensunterhalt aufkommen.

2.1.1. Indikationen

Die Kosten einer Kinderheilbehandlung (Kinderreha) können unter anderem bei folgenden Erkrankungen übernommen werden:

  • Krankheiten der Atemwege
  • Allergischen Erkrankungen
  • Hautkrankheiten
  • Herz- und Kreislauferkrankungen
  • Leber-, Magen-, Darmkrankheiten
  • Erkrankungen von Nieren und Harnwegen
  • Stoffwechselkrankheiten
  • Erkrankungen des Bewegungsapparats
  • Neurologischen Erkrankungen
  • Krebserkrankungen
  • Psychosomatischen und psychomotorischen Störungen, Sprachentwicklungs- oder Verhaltensstörungen
  • Übergewicht, wenn zusätzlich weitere Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen

Voraussetzung ist,

  • dass durch die Kinderheilbehandlung (Kinderreha) voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit verhindert werden kann,
  • bzw. die durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert/wiederhergestellt werden kann.

So soll später im Erwachsenenalter eine lang andauernde Erwerbsunfähigkeit verhindert werden.

2.1.2. Ausschluss

Die Rentenversicherungsträger übernehmen die Kosten nicht bei akuten Erkrankungen und Infektionskrankheiten z.B. Scharlach.
Auch wenn frühere Kinderheilbehandlungen (Kinderrehas) ohne triftigen Grund abgebrochen wurden, ist es möglich, dass der Antrag nicht genehmigt wird.

2.2. Voraussetzung der Krankenkasse

Liegen die o.g. Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger nicht vor, können Kinderheilbehandlungen (Kinderrehas) von der Krankenkasse im Rahmen der medizinischen Rehabilitation übernommen werden.

2.3. Voraussetzungen weiterer Träger

Wird die Kinderheilbehandlung (Kinderreha) aufgrund eines Unfalls in einer Tageseinrichtung oder Schule erforderlich, ist der Kostenträger die Unfallversicherung. Auch das Jugendamt kann als Kostenträger in Frage kommen, wenn die Reha-Leistung als Maßnahme der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen erbracht wird. Das Jugendamt kann die Kosten auch im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige übernehmen, in diesem Fall gelten gesonderte Altersgrenzen.

3. Definition Kinder

Als "Kinder", die Anspruch auf eine Kinderheilbehandlung (Kinderreha) haben können, gelten:

  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
    • die Kinder des Versicherten
    • die im Haushalt aufgenommenen Stief- und Pflegekinder
    • die im Haushalt aufgenommenen Enkel und Geschwister des Versicherten
  2. die unter 1) genannten Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres:
    • bei schulischer oder beruflicher Ausbildung
    • bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
    • bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
    • bei Behinderung (wenn sie sich nicht selbst unterhalten können)
    • beim Übergang (höchstens 4 Monate) zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bzw. eines Bundesfreiwilligendienstes

4. Dauer und Wartezeit

Kinderheilbehandlungen (Kinderrehas) dauern abhängig von der Indikation in der Regel mindestens 4 Wochen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen und therapeutischen Gründen notwendig ist und die Notwendigkeit vom Arzt oder von der Klinik begründet wird.

Die Kinder- und Jugendreha kann bei medizinischer Notwendigkeit jederzeit beantragt werden. Es gibt keine Jahresfrist, die zwischen zwei Kinderheilbehandlungen abgewartet werden muss.

5. Begleitperson

Die Rentenversicherungsträger übernehmen die Kosten zur Unterbringung

  • einer Begleitperson, wenn nur so die Durchführung oder der Erfolg der Kinderheilbehandlung (Kinderreha) gewährleistet wird.
  • der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist.

Ein Wechsel der Begleitperson, sowie die nur zeitweise Begleitung und externe Unterbringung ist ggf. möglich.

Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten für die Mitnahme einer Begleitperson in der Regel

  • bei Kindern bis zum 12. Geburtstag, bei älteren Kindern erfolgt bei Bedarf eine umfassende Einzelfallprüfung.
  • bei Kindern, die eine Begleitperson brauchen, um sich artikulieren zu können (z.B. bei Taubheit).
  • bei Kindern mit Behinderungen, die Unterstützung benötigen.
  • bei Kindern mit schweren chronischen Erkrankungen (z.B. Mukoviszidose, Krebs).

5.1. Praxistipp Begleitperson

Die nachfolgenden Leistungen können zusätzlich beantragt werden:

  • Reisekosten für das Kind und für die Begleitperson.
  • Kostenübernahme für den Gepäcktransport.
  • Übernachtungs- und Verpflegungskosten während der Reise.
  • Bei Kindern bis zum 15. Geburtstag: Reisekosten für einen Reisebegleiter.
  • Wird ein Elternteil, der zu Hause Kinder unter 12 Jahren betreut, als Begleitperson mitaufgenommen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe beantragt werden.

6. Praxistipps

7. Wer hilft weiter?

8. Verwandte Links

Früherkennung von Krankheiten

Frühförderung von Kindern mit Behinderung

Kinder im Krankenhaus

Familienorientierte Rehabilitation

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: §§ 12, 15a SGB VI

Letzte Bearbeitung: 31.05.2022

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