Eingliederungshilfen richten sich an Kinder und Jugendliche, die durch Psychosen, Neurosen, Sucht oder eine andere seelische Störung nicht ihrem Alter entsprechend am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Als Hilfen stehen ambulante und stationäre Betreuungsformen zur Verfügung, insbesondere heilpädagogische Einrichtungen. Ziel ist, den Patienten möglichst viel Autonomie und soziale Kompetenz zu vermitteln.
Eingliederungshilfe erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und deren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben aufgrund seelischer Belastungen und Besonderheiten beeinträchtigt ist. In der Regel wird die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren gewährt.
Psychische Beeinträchtigungen sind z.B.:
Eingliederungshilfe erhalten auch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, bei denen eine Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erwarten ist.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Verbesserung entwicklungspsychologisch wichtiger Funktionen wie Autonomie und Bindungsfähigkeit, z.B. durch einzel- oder gruppentherapeutische Verfahren mit gestalterischen oder spielerischen Inhalten.
Ziel der Eingliederungshilfe ist die soziale Integration. Die individuellen Ziele der Eingliederungshilfe werden vom Jugendamt mit dem Betroffenen und seinen Bezugspersonen erarbeitet und im Hilfeplan festgeschrieben.
Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem SGB VIII wird durch das Jugendamt erbracht, wenn eine seelische Behinderung vorliegt.
Hat das Kind oder der Jugendliche eine körperliche oder geistige Behinderung, ist die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX zuständig.
Bei Mehrfachbehinderungen ist die Zuständigkeit folgendermaßen geregelt:
Streitigkeiten über die Zuständigkeit, müssen die Kostenträger im Rahmen einer Kostenerstattung klären, Näheres siehe Rehabilitation > Zuständigkeit unter "Zuständigkeitsklärung".
Für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bietet die Kinder- und Jugendhilfe folgende Hilfeformen:
Heilpädagogische Einrichtungen gehen auf die speziellen Bedürfnisse seelisch behinderter Menschen ein. In altersgerecht zusammengestellten Gruppen wird die Entwicklung der sozialen Kompetenz und die Fähigkeit zur Alltagsbewältigung gefördert.
Die Übergänge zu den Leistungen der sozialpädiatrischen Zentren sind fließend. Vorrangig sind bei nicht schulpflichtigen Kindern die Leistungen der Krankenkassen in sozialpädiatrischen Zentren, Näheres dazu unter Frühförderung von Kindern mit Behinderungen. Dies gilt jedoch nur, wenn der spezifische Bedarf des seelisch behinderten Kindes im sozialpädiatrischen Zentrum sichergestellt ist.
Heilpädagogische Leistungen sollen die drohende oder bestehende Behinderung aufhalten bzw. abmildern. Hierzu zählen z.B.:
Unter Umständen kann z.B. auch eine Lernhilfe bei Lese-Rechtschreib- oder Rechenstörung in Anspruch genommen werden. Gegebenenfalls kann auch ein Integrationshelfer oder Schulbegleiter finanziert werden. Die Genehmigung der Leistungen ist vom individuellen Hilfebedarf abhängig.
Der Antrag zur Kostenübernahme der Leistungen ist beim zuständigen Jugendamt zu stellen. Der Eingliederungshilfebedarf wird von einer Fachkraft des Jugendamts ermittelt. Grundlage dafür sind ärztliche oder psychiatrische Gutachten (in manchen Fällen sind auch Stellungnahmen ausreichend). Zudem erfolgt eine "Erklärung zur wirtschaftlichen Situation", um ggf. den (eigenen) Kostenbeitrag zu ermitteln. Um die konkrete Kostenübernahme im Einzelfall zu klären, empfiehlt sich eine Beratung beim zuständigen Jugendamt. Dieses kann im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.familienportal.de ("Ihre Beratung vor Ort", Thema: Jugendamt) gesucht werden.
Das Jugendamt ist für die Unterhaltsleistungen (Unterhaltsleistungen Jugendamt) zuständig, wenn dem Kind oder Jugendlichen Hilfe außerhalb des Elternhauses gewährt wird (§ 39 SGB Abs. 1 VIII), nicht bei ambulanten Eingliederungshilfen.
Ein Taschengeld (Barbetrag) steht dem Kind oder Jugendlichen bei vollstationären Eingliederungshilfen persönlich zur Verfügung (§ 39 Abs. 2 SGB VIII). Taschengeld gibt es nicht bei ambulanten Eingliederungshilfen. Die Höhe setzen die Landesbehörden fest.
Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII) wird geleistet, wenn für das Kind oder den Jugendlichen kein Krankenversicherungsschutz besteht (in der Regel über die Familienversicherung abgedeckt). Krankenhilfe wird nur bei Tagespflege von Kindern und Heimerziehung gewährt, nicht bei ambulanten oder teilstationären Eingliederungshilfen.
Der Leistungsumfang entspricht der Gesundheitshilfe des Sozialamts.
Für seelisch behinderte junge Erwachsene kommt unter Umständen auch eine Nachbetreuung in Frage (Hilfe für junge Volljährige).
Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt.
Sozialpädiatrische nichtärztliche Leistungen
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Soziale Rehabilitation (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft)
Gesetzesquellen: § 35a SGB VIII, § 3 EHVO