Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Das Wichtigste in Kürze

Für die Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit (drohenden) seelischen Behinderungen ist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII). Voraussetzung ist eine psychische Störung, Verhaltensstörung oder Neurodivergenz (z.B. Angststörung, Depression, Psychose, Essstörungen, Autismus, ADHS), welche die Teilhabe beeinträchtigt oder bedroht, also die Möglichkeit, überall dabei sein und sich einbringen zu können. Mögliche Hilfen sind z.B. Schulbegleitung, Freizeitassistenz oder die Unterbringung in einer heilpädagogischen Einrichtung.

Hier geht es um Eingliederungshilfe vom Jugendamt. Meistens sind aber für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nicht die Jugendämter, sondern die Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Eine genaue Abgrenzung finden Sie unten.

Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vom Jugendamt

Die Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII, sog. 35a-Hilfe, erhalten Kinder, Jugendliche und junge Volljährige unter folgenden Voraussetzungen:

  • Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand.
  • Mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate.
  • Dadurch verursachte Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Teilhabe bedeutet, überall dabei sein zu können und sich gleichberechtigt und selbstbestimmt einbringen zu können.

Die Abweichung der seelischen Gesundheit und ihre voraussichtliche Dauer muss mit einer fachlichen Stellungnahme (siehe unten) nachgewiesen werden. Die Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe muss das Jugendamt selbst feststellen.

Auf die Leistungen besteht bis zum 21. Geburtstag ein Rechtsanspruch, das heißt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss die Leistung auch bewilligt werden. Geschieht das nicht, kann der Anspruch eingeklagt werden.

Für junge Volljährige bis zum 21. Geburtstag müssen allerdings zusätzlich die Voraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige vorliegen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist statt des Jugendamts der Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuständig. Das Jugendamt hat die Pflicht, für einen nahtlosen Übergang bei diesem Zuständigkeitswechsel zu sorgen.

Vom 21. bis zum 27. Geburtstag soll in begründeten Einzelfällen das Jugendamt die Leistungen weiterfinanzieren.

Näheres unter Hilfe für junge Volljährige.

Abweichung der seelischen Gesundheit

Abweichungen der seelischen Gesundheit sind z.B.:

Teilleistungsstörungen sind zwar aus medizinischer Sicht Abweichungen der seelischen Gesundheit (Fachausdruck ist „umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten“), aber aus rechtlicher Sicht sind es eher „geistige Beeinträchtigungen“. Damit die Eingliederungshilfe gewährt wird, muss deshalb zu der reinen Teilleistungsstörung noch eine sog. sekundäre Neurotisierung dazu kommen. Sekundäre Neurotisierung bedeutet, dass es durch die Teilleistungsstörung zu seelischen Problemen gekommen ist, für die eine eigene medizinische Diagnose gestellt werden kann. Beispiele für sekundäre Neurotisierung sind eine über das normale Maß hinausgehende Schulangst, andere Angststörungen, Anpassungsstörungen und Depressionen.

Wenn eine Teilleistungsstörung die Teilhabe in der Schule und in der Gemeinschaft mit Gleichaltrigen beeinträchtigt, liegt in aller Regel auch eine sekundäre Neurotisierung vor.

ADHS ist aus medizinischer Sicht klar eine Abweichung der seelischen Gesundheit und keine Teilleistungsstörung oder Intelligenzminderung. Trotzdem verlangen viele Jugendämter neben ADHS eine weitere Diagnose im Sinne einer sekundären Neurotisierung. Dieses Vorgehen ist rechtlich umstritten. Deshalb kann sich ein Widerspruch und ggf. eine Klage gegen eine Ablehnung wegen fehlender „sekundärer Neurotisierung“ lohnen.

Bei Autismus können neben einer Abweichung der seelischen Gesundheit auch Schwierigkeiten mit dem Sprechen, Wahrnehmungsstörungen und/oder eine Intelligenzminderung vorliegen. Autismus gilt daher in manchen Fällen als reine seelische Behinderung und das Jugendamt ist für die Eingliederungshilfe zuständig. In anderen Fällen gilt er hingegen als sog. Mehrfachbehinderung (auch geistige bzw. körperliche Behinderung) und der Träger der Eingliederungshilfe ist zuständig. Näheres siehe unten unter „Abgrenzung zur Eingliederungshilfe nach dem SGB IX“.

Fachliche Stellungnahme zur Abweichung des seelischen Gesundheitszustands

Die Abweichung des seelischen Gesundheitszustands wird von Fachkräften der folgenden Berufsgruppen festgestellt:

  1. Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  3. Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
  4. Ärzte oder psychologische Psychotherapeuten, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen

Das Jugendamt muss deshalb immer eine Stellungnahme einer solchen Fachkraft einholen, wenn Leistungen nach § 35a SGB VIII in Betracht kommen oder beantragt wurden. Oft tun sie das, indem sie die Eltern auffordern, die Stellungnahme zu besorgen.

Wenn Eltern die fachliche Stellungnahme einholen, müssen sie beachten:

  • Die Stellungnahme wird nur akzeptiert, wenn sie von einer der oben genannten Fachkräfte stammt.
  • In der Stellungnahme müssen alle festgestellten seelischen Abweichungen mit medizinischen Diagnosen nach der ICD-10 mit den dazugehörigen Diagnosecodes angegeben sein. Die ICD-10 ist das Diagnosehandbuch, das medizinische Fachkräfte auch für die Abrechnung mit den Krankenkassen verwenden.
  • Wenn nur eine Hauptdiagnose angegeben wird, kann es sein, dass das Jugendamt wegen angeblich fehlender sekundärer Neurotisierung den Antrag auf Eingliederungshilfe ablehnt, weshalb auch alle Nebendiagnosen aufgeführt sein müssen.
  • In der Stellungnahme sollte auch stehen, dass keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen die Eingliederungshilfe nötig machen, damit klar ist, dass das Jugendamt zuständig ist, besonders bei einer Autismus-Diagnose.
  • Die fachliche Stellungnahme soll eigentlich nur die medizinische/psychologische Seite betreffen, während das Jugendamt die Teilhabebeeinträchtigung selbst feststellen muss. In der Praxis ist es aber sehr sinnvoll, wenn darin auch schon etwas zur Teilhabebeeinträchtigung steht. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag auf Eingliederungshilfe bewilligt wird.

Teilhabebeeinträchtigung

Teilhabebeeinträchtigung bedeutet, etwas nicht oder nicht gleichberechtigt mitmachen zu können.

Teilhabebeeinträchtigungen können in verschiedenen Lebensbereichen auftreten:

  • In der Familie
  • Bei Sozialkontakten
  • Im Kindergarten, in der Schule, in der Ausbildung oder im Beruf
  • In der Eigenverantwortlichkeit und Alltagsbewältigung
  • In der Freizeit

Für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe reicht es aus, wenn in nur einem Lebensbereich die Teilhabe beeinträchtigt ist oder wenn die Beeinträchtigung droht. Beispiele: Ein Jugendlicher kommt in der Schule gut zurecht, kann aber nicht ohne Hilfe Freizeitbeschäftigungen nachgehen. Ein Kind erlebt Mobbing in der Schule, kommt aber sonst mit seiner seelischen Abweichung gut zurecht.

Ob und inwiefern die Teilhabe beeinträchtigt ist, wird im Hilfeplanverfahren festgestellt. Näheres unter Jugendamt und Teilhabeplanverfahren.

Drohende Teilhabebeeinträchtigung

Eine drohende Teilhabebeeinträchtigung setzt voraus, dass nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Teilhabe ohne Hilfe beeinträchtigt sein wird.

In der Praxis kommt diese „fachliche Erkenntnis“ meistens aus der Stellungnahme, die auch die Abweichung des seelischen Gesundheitszustands feststellt. Während die Abweichung des seelischen Gesundheitszustands nur von den oben aufgezählten Fachkräften festgestellt werden kann, gilt das hier aber nicht.

Das Jugendamt darf also auch die Einschätzung anderer Fachkräfte heranziehen, z.B. die einer Lehrkraft, ein allgemeinmedizinisches Gutachten, die Stellungnahme einer Kita oder den Bericht einer Frühförderstelle. Wenn es um Hilfen für die Schule oder Kita geht, hospitiert oft eine sozialpädagogische Fachkraft vom Jugendamt vor der Leistungsbewilligung dort.

Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe vom Jugendamt

Wichtigstes Ziel der Eingliederungshilfe ist, Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, ihr Leben individuell zu führen, so dass es der Würde des Menschen entspricht. Das bedeutet, das eigene Leben nicht nach Standards führen zu müssen, die eine Einrichtung oder ein Kostenträger vorgibt, sondern passend zu den persönlichen Wünschen, Vorlieben und Fähigkeiten.

Außerdem soll die Eingliederungshilfe die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern. Das bedeutet, nicht nur dabei sein, sondern sich auch aktiv einbringen zu können, wenn die Person das möchte: im gleichen Umfang, wie es ohne Behinderung möglich wäre und mit den gleichen Rechten, die Menschen ohne Behinderung haben.

Schließlich soll Eingliederungshilfe die Menschen mit Behinderungen auch befähigen, soweit wie möglich ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich leben und planen zu können. Gemeint ist, die Fähigkeiten des Menschen mit Behinderung zu stärken und der Person die nötige Unterstützung zu geben, um eigene Entscheidungen zu treffen und Verantwortung für diese zu übernehmen, statt die Entscheidungen von anderen abgenommen zu bekommen.

Ziel der Eingliederungshilfe ist die Inklusion in der Gesellschaft. Die individuellen Ziele der Eingliederungshilfe muss das Jugendamt mit dem jungen Menschen mit Behinderung und dessen Bezugspersonen erarbeiten und soll sie im Hilfeplan festschreiben.

Abgrenzung zur Eingliederungshilfe nach dem SGB IX

Das Jugendamt erbringt die Eingliederungshilfe wegen rein seelischer Behinderung nach dem 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung sind die Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX zuständig.

Bei Mehrfachbehinderungen ist die Zuständigkeit folgendermaßen geregelt:

  • Braucht der Betroffene die konkrete Hilfe allein wegen der seelischen Behinderung, ist das Jugendamt (§ 35a SGB VIII) zuständig.
  • Braucht der Betroffene die konkrete Hilfe auch wegen der körperlichen oder geistigen Behinderung, ist der Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuständig.

Fallbeispiele:

Ayshe ist Autistin (seelische Behinderung) und hat Epilepsie (körperliche Behinderung). Sie braucht wegen Autismus und der Epilepsie Schulbegleitung. Deswegen ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig.

Jakob hat zwar dieselben Diagnosen wie Ayshe, aber er braucht die Schulbegleitung nur wegen Autismus. Die Anfälle machen keine Schulbegleitung erforderlich. Deswegen ist bei ihm trotz Mehrfachbehinderung das Jugendamt zuständig.

Streitigkeiten über die Zuständigkeit müssen die Kostenträger im Rahmen einer Kostenerstattung klären, Näheres siehe Rehabilitation > Zuständigkeit unter „Zuständigkeitsklärung“.

Geplante Änderung der Zuständigkeit

Eigentlich war geplant, dass die Jugendämter ab 2028 immer für die Eingliederungshilfe zuständig werden, auch, wenn die jungen Menschen eine körperliche, geistige Behinderung und/oder Sinnesbehinderung haben (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, KJSG). 2026 sollte diese Gesamtzuständigkeit der Jugendämter mit einem neuen Gesetz eingeführt werden.

Inzwischen ist allerdings nur geplant, ab 2028 die Gesamtzuständigkeit in ausgewählten Jugendämtern zu erproben und zu untersuchen, wie das funktioniert. Nähere Informationen zu dem geplanten Gesetz, das die Erprobung einführen soll, bietet das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) unter www.bmbfsfj.bund.de > Ministerium > Gesetze > Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe.

Verfahrenslotsen

Vorbereitend wurden für die Zeit vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2027 sog. Verfahrenslotsen eingeführt. Diese sollen die Jugendämter darauf vorbereiten, ab 2028 die Eingliederungshilfe auch für junge Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen zu erbringen. Die wichtigste Aufgabe der Verfahrenslotsen ist es jedoch, Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung und deren Familien zu unterstützen und zu begleiten, egal ob es eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung ist. Verfahrenslotsen sind unabhängig und helfen den jungen Menschen mit Behinderungen dabei, ihr Recht auf Eingliederungshilfe durchzusetzen.

Zu den Aufgaben der Verfahrenslotsen zählen u.a.:

  • Informationen zur Verfügung stellen, z.B. auf Veranstaltungen, Flyern, Homepages und in den sozialen Medien
  • Beratung anbieten, z.B. in Familien- und Jugendzentren oder per Videosprechstunde
  • Unterstützung und Begleitung, z.B. um den Bedarf eines jungen Menschen mit Behinderung festzustellen, oder bei Anträgen und der Formulierung von Widersprüchen
  • Vermittlung von Ansprechpersonen

Nähere Informationen zu den Verfahrenslotsen bietet das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) unter https://dijuf.de > Handlungsfelder > Inklusives SGB VIII > Verfahrenslotse.

Verfahrenslotsen sind ein gesetzlich verankerter Rechtsanspruch, doch ihr Angebot ist bislang noch nicht flächendeckend in allen Kommunen verfügbar.

Es ist geplant, dass es die Verfahrenslotsen auch noch nach 2027 geben soll, aber das ist noch nicht gesetzlich geregelt.

Formen der Eingliederungshilfe

Für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen bietet die Kinder- und Jugendhilfe sehr vielfältige Hilfeformen:

Ausnahmsweise finanziert das Jugendamt auch medizinische Rehabilitation und dazugehörige ergänzende Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit seelischer Behinderung, wenn keine Krankenversicherung besteht und auch kein anderer Kostenträger (z.B. der Unfallversicherungsträger) zahlen muss.

Möglich sind ambulante (z.B. Schulbegleitung), teilstationäre (z.B. eine heilpädagogische Tagesgruppe) und stationäre Leistungen (z.B. heilpädagogische Heimerziehung).

Anspruch besteht auf alle Hilfen, die geeignet und notwendig sind, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Welche konkreten Leistungen einem jungen Menschen zustehen, wird in einem pädagogischen Prozess in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten und mehreren Fachkräften ausgehandelt und dann festgelegt.

Beispiele

  • Frühförderung von Kindern mit Behinderungen, soweit nicht von der Krankenkasse finanziert
  • heilpädagogische Kindertagesstätten
  • Schulbegleitung (Inklusionsassistenz)
  • Finanzierung privater Schulen und Internate oder von Einzelunterricht, wenn anderweitig keine Beschulung möglich ist
  • Freizeitassistenz
  • Alltagsassistenz
  • Assistenz bei der Ausbildung und beim Berufseinstieg
  • Sozialtraining
  • betreutes Wohnen
  • Unterbringung in einer Pflegefamilie (Vollzeitpflege)
  • Heimunterbringung
  • Beratung
  • Coaching

Über die Eingliederungshilfe können auch ungewöhnliche und neuartige Hilfen gewährt werden, wenn nur diese den Bedarf decken können.

Fallbeispiel: Der körperlich sehr starke 17-jährige Johann hat eine psychische Störung mit wiederkehrenden, von ihm nicht kontrollierbaren und für sein Umfeld sehr gefährlichen Ausrastern. Deswegen kann ihn auch keine Jugendhilfeeinrichtung oder Pflegefamilie betreuen. Er könnte nur dauerhaft in einer geschlossenen Psychiatrie mit starken und gesundheitsschädlichen Medikamenten ruhig gestellt werden, was für ihn bedeuten würde, sich nicht weiterentwickeln zu können und weder selbstbestimmt, noch in Würde leben zu können.
Damit er zu Hause bei seiner Familie ein möglichst normales Leben führen kann, bekommt er als Eingliederungshilfe vom Jugendamt einen Sicherheitsdienst zur Seite gestellt, der Tag und Nacht ohne Pausen in seiner unmittelbaren Nähe verfügbar ist. Zwei Mitarbeitende des Sicherheitsdiensts fixieren Johann bei Bedarf bei Ausrastern. Das Jugendamt hatte vorher noch nie eine solche Leistung erbracht.

Kosten der Eingliederungshilfe vom Jugendamt

Die ambulanten Hilfen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind für die Betroffenen und ihre Familien kostenfrei.

Bei stationären und teilstationären Leistungen müssen die Eltern abhängig von Einkommen einen Kostenbeitrag leisten. Hierzu fordert das Jugendamt dann eine Erklärung zur wirtschaftlichen Situation in einem Formular. Auch bei der Eingliederungshilfe vom Jugendamt für junge Volljährige müssen die Eltern ggf. Kostenbeiträge zahlen.

Bei stationären Leistungen muss das Kindergeld ans Jugendamt abgegeben werden, unabhängig davon, ob es die Eltern erhalten oder ob es der junge Mensch selbst bekommt. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige müssen keinen Kostenbeitrag zahlen. Wenn sie aber andere Sozialleistungen wie z.B. BAföG, Waisenrente oder Wohngeld erhalten, die für den Lebensunterhalt und/oder die Wohnkosten gedacht sind, müssen sie diese für stationäre Leistungen vom Jugendamt einsetzen.

Eingliederungshilfe vom Träger der Eingliederungshilfe für Volljährige ist hingegen für die Eltern kostenlos. Nur die Volljährigen selbst müssen ggf. etwas dafür bezahlen, Näheres unter Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen.

Antrag auf Eingliederungshilfe beim Jugendamt

Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII können beim Jugendamt vor Ort beantragt werden. Teilweise sind dafür deren Allgemeine Sozialdienste (ASD) zuständig, aber manche Jugendämter haben auch spezialisierte Stellen für die Eingliederungshilfe. Vor einem Antrag ist es sinnvoll, zunächst dort anzurufen und einen persönlichen Termin zu vereinbaren. In der Regel gibt der Sachbearbeiter des ASD den Eltern alle nötigen Unterlagen und hilft bei der Antragstellung. Oft finden die Familien beim Jugendamt eine offene und freundliche Atmosphäre vor.

Bei Problemen ist es hingegen ratsam, einen formlosen schriftlichen Antrag auf Leistungen nach § 35a SGB VIII zu stellen. Diesem Antrag sollten dann medizinische und psychologische Gutachten oder Befundberichte beigelegt werden, welche die Abweichung der seelischen Gesundheit klar belegen. Wichtig ist, dass diese von Fachkräften stammen, die die Abweichung der seelischen Gesundheit feststellen dürfen (siehe die Liste oben). Günstig wirkt es sich aus, wenn solche Fachkräfte bestimmte Hilfen empfehlen oder sogar für erforderlich erklären.

Ein schriftlicher Antrag sollte möglichst persönlich in der Behörde abgegeben werden. Hilfreich ist es, zur Antragsabgabe eine Kopie des Antrags mitzubringen und sich auf der Kopie den Eingang bestätigen zu lassen.

Volljährige müssen die Leistungen selbst beantragen. Bis zum 15. Geburtstag müssen die Sorgeberechtigten den Antrag für ihr Kind stellen. Zwischen dem 15. und 18. Geburtstag können sowohl die Sorgeberechtigten als auch der junge Mensch selbst den Antrag stellen.

Weitere Leistungen des Jugendamts für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Unterhaltsleistungen

Das Jugendamt ist für die Unterhaltsleistungen zuständig, wenn dem jungen Menschen Hilfe außerhalb des Elternhauses gewährt wird (§ 39 Abs. 1 SGB VIII), nicht bei ambulanter Eingliederungshilfe.

Taschengeld

Ein Taschengeld (Barbetrag) steht dem jungen Menschen bei vollstationärer Eingliederungshilfe persönlich zur Verfügung (§ 39 Abs. 2 SGB VIII). Die Höhe setzen die Landesbehörden fest. Bei ambulanter Eingliederungshilfe zahlen die Jugendämter kein Taschengeld.

Krankenhilfe

Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII) wird geleistet, wenn für den jungen Menschen kein Krankenversicherungsschutz besteht (in der Regel über die Familienversicherung abgedeckt). Krankenhilfe wird nur bei Heimerziehung und Vollzeitpflege gewährt, nicht bei ambulanten oder teilstationären Eingliederungshilfen.

Der Leistungsumfang entspricht der Gesundheitshilfe des Sozialamts.

Praxistipp

Wenn die Aushandlung mit dem Jugendamt scheitert und der Bedarf eines jungen Menschen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig gedeckt wird, kann ein Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid und ggf. eine Klage oder ein Antrag auf einstweilige Anordnung (gerichtliches Eilverfahren) an das Verwaltungsgericht vor Ort Erfolg versprechen. Obwohl es sich um Sozialrecht handelt, ist ausnahmsweise nicht das Sozialgericht zuständig.

In Eilfällen können Eltern sich die Leistung auch selbst beschaffen, also z.B. selbst eine Schulbegleitung einstellen. Hinterher können sie sich die Kosten erstatten lassen, Näheres unter Selbstbeschaffung von Teilhabeleistungen. Wegen hoher formaler Anforderungen sollte hierfür möglichst schon vorab anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden und, wenn das nicht möglich ist, unabhängige Teilhabeberatung.

Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt.

Verfahrenslotsen können Menschen dabei unterstützen, sich in komplexen behördlichen oder sozialen Verfahren zurechtzufinden. Sie begleiten und beraten individuell. Das Jugendamt vor Ort stellt den Kontakt her, wenn Sie danach fragen, oder Sie finden die Kontaktdaten im Internet.

Vor, während und nach dem Hilfeplanverfahren kann kostenfrei unabhängige Teilhabeberatung in Anspruch genommen werden. Sie hilft auch dann weiter, wenn es Schwierigkeiten mit dem Jugendamt gibt.

Kinder- und Jugendhilfe

Sozialpädiatrische nichtärztliche Leistungen

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: §§ 35a, 39, 40 SGB VIII - Kapitel 6 des Teils 1 SGB IX - § 90 SGB IX - Kapitel 3 bis 6 des Teils 2 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 11.09.2026

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